Telecom traffic data may be collected for suspected false accusation

BGH 1 StR 156/13Bgh / I. Strafkammer07.08.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court dismissed the defendants' revisions against the judgment of the LG Waldshut-Tiengen. It held that the challenge to the use of traffic-data evidence under § 100g StPO was unfounded because, at the time of the order, suspicion of false accusation under § 145d StGB could qualify as an offence of considerable importance in the concrete circumstances. The court emphasized the defendant's role as mayor, the alleged staged arson accusation at the town hall, the public impact, and the intended personal advantage. Costs were imposed on each appellant.

Omnilex-Regeste

§ 100g StPO; Anordnung der Erhebung von Telekommunikations-Verkehrsdaten bei Verdacht des Vortäuschens einer Straftat; eine Straftat von erheblicher Bedeutung liegt nicht nur bei typischer Schwerkriminalität vor, sondern kann sich aus den konkreten Umständen des Einzelfalls ergeben. Auch bei einem Delikt nach § 145d StGB ist die Maßnahme zulässig, wenn die Tat aufgrund besonderer Begleitumstände ein Gewicht erreicht, das über das durchschnittliche Unrecht der Norm erheblich hinausgeht; dabei sind insbesondere Rechtsgut, öffentliche Wirkung, Amtsträgerstellung des Beschuldigten und besonderes Verfolgungsinteresse zu würdigen (consid. ergänzend).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 1 StR 156/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-08-07

Aktenzeichen: 1 StR 156/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 145d StGB, § 100g StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Waldshut-Tiengen, 13. November 2012, Az: 2 KLs 21 Js 4634/11 - RL 14/13

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Erhebung von Telekommunikations-Verkehrsdaten: Anordnung der Erhebung bei Verdacht des Vortäuschens einer Straftat

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 13. November 2012 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge der unzulässigen Verwertung der Erkenntnisse aus der Maßnahme gemäß § 100g StPO ist jedenfalls unbegründet. Die Anordnungsvoraussetzungen lagen zum Zeitpunkt des Erlasses des die Maßnahme nach § 100g StPO anordnenden Beschlusses schon ausweislich desselben, aber auch gemäß den die Verdachts- und Beweislage zum Anordnungszeitpunkt rekonstruierenden Feststellungen des Tatgerichts hierzu vor. Insbesondere die von den Revisionsführern jeweils beanstandete Annahme, dass die Voraussetzung gemäß § 100g Abs. 1 Nr. 1 StPO, eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, gegeben sei, ist plausibel belegt.

Eine Straftat hat „erhebliche Bedeutung“, wenn sie mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (BT-Drucks. 13/10791, S. 5; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98, BVerfGE 109, 279, 344; BGH, Beschluss vom 22. März 2012 - 1 StR 359/11). Dies setzt voraus, dass der Gesetzgeber der Straftat allgemein ein besonderes Gewicht beimisst und sie im konkreten Fall erhebliche Bedeutung hat (BVerfG, Urteil vom 12. März 2003 - 1 BvR 330/96, NJW 2003, 1787, 1791). Der Verdacht richtete sich auf eine Straftat gemäß § 145d StGB; eine solche Tat ist im Höchstmaß mit drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Sie ist deshalb nicht mehr ohne weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen (BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06, BVerfGE 124, 43), aber im Hinblick auf die gegenüber der gesetzlich vorgesehenen Mindesthöchststrafe erhöhte Strafdrohung als Anlasstat nicht von vornherein ausgeschlossen. In Einzelfällen kann auch solchen Taten aufgrund der besonderen Bedeutung des geschützten Rechtsguts oder des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung erhebliche Bedeutung zukommen (vgl. BT-Drucks. 16/5846, S. 40).

Dies ist sowohl vom anordnenden Richter als auch vom Tatgericht bei der Rekonstruktion der Verdachts- und Beweislage zum Anordnungszeitpunkt hinreichend bedacht worden. Mit rechtsfehlerfreien Erwägungen haben sie aber angesichts der außergewöhnlichen, der Tat ein deutlich über das durchschnittliche Gewicht einer Tat nach § 145d StGB herausragendes Gepräge gebenden Umstände des Einzelfalls - des Verdachts der Begehung der Tat als Bürgermeister im Zusammenhang mit dem Amt, der Vortäuschung, Opfer eines Brandanschlages im Rathaus geworden zu sein, durch den er zur Aufgabe seines Amtes genötigt werden sollte, der dadurch zu erwartenden Schädigung des Ansehens der betroffenen Gemeinde, des durch die Tat hervorgerufenen öffentlichen Aufsehens und des zum Anordnungszeitpunkt anzunehmenden Motivs der Erlangung von wirtschaftlichen Vorteilen durch die Anerkennung als Dienstunfall - eine erhebliche Bedeutung angenommen.

Wahl Graf Cirener

Radtke Mosbacher

Schlagwörter

telecommunications datafalse accusationserious offencerevisionevidence admissibilitycostspublic interest

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether traffic data obtained under § 100g StPO was inadmissibly used.

Extrahierter Entscheid

The objection failed; the collection order was lawful because the statutory requirements were met at the time of issuance.

Extrahierte Begründung

The suspicion concerned § 145d StGB. Although that offence is not always of considerable importance, the court held that the concrete circumstances gave it exceptional weight: the accused acted as a mayor, allegedly staged a fake arson attack at the town hall to force resignation, endangered the municipality's reputation, caused public concern, and sought financial advantage through recognition as a work accident.

Kernrechtsfrage

Whether the defendants' revisions should succeed against the regional court judgment.

Extrahierter Entscheid

No reversible legal error was found on review.

Extrahierte Begründung

The court found the revisions unfounded under § 349 Abs. 2 StPO.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

Each appellant must bear the costs of his own remedy.

Extrahierte Begründung

Cost allocation followed the dismissal of the revisions.

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