Rejection of hearing complaints after revision dismissed

BGH 1 StR 189/13Bgh / I. Strafkammer03.09.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BGH rejected the convicted person's hearing complaints against its earlier order dismissing the revision. It held that the panel had considered the prosecution motion and the defense submissions and that Article 103(1) GG does not require express treatment of every argument. The court also noted, in response to one complaint point, that Section 250 StPO does not impose a general duty to use the most proximate evidence, but only safeguards the priority of personal evidence over documentary proof.

Omnilex-Regeste

§ 356a StPO; Art. 103 Abs. 1 GG; § 349 Abs. 2, Abs. 3 StPO: Eine Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn das Revisionsgericht den entscheidungserheblichen Vortrag zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat; Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet nicht zur ausdrücklichen Bescheidung jedes einzelnen Vorbringens. Die bloße Nichtbefolgung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers begründet keinen Gehörsverstoß. Im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO wird der Anspruch auf rechtliches Gehör durch Übermittlung der begründeten Antragsschrift nach § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO und die Möglichkeit zur Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO gewahrt. § 250 StPO beschränkt den Grundsatz der Unmittelbarkeit auf den Vorrang des Personalbeweises vor dem Urkundenbeweis; eine allgemeine Pflicht zur Wahl des sachnächsten Beweismittels folgt daraus nicht.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 1 StR 189/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-03

Aktenzeichen: 1 StR 189/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 349 Abs 2 StPO, § 349 Abs 3 S 1 StPO, § 349 Abs 3 S 2 StPO, § 356a StPO, Art 103 Abs 1 GG

Vorinstanz: vorgehend BGH, 10. Juli 2013, Az: 1 StR 189/13, Beschlussvorgehend LG Augsburg, 21. August 2012, Az: 9 KLs 602 Js 127046/10

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren: Anhörungsrüge nach Verwerfung der Revision im Beschlussverfahren wegen mangelnder Bescheidung von Parteivortrag

Tenor

Die Anhörungsrügen des Verurteilten vom 13. August 2013 sowie diejenigen vom 16. August 2013 gegen den Beschluss des Senats vom 10. Juli 2013 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. August 2012 mit Beschluss vom 10. Juli 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die gegen diese Entscheidung gerichteten Anhörungsrügen (§ 356a StPO) des Verurteilten selbst vom 13. August 2013 sowie diejenigen seiner Verteidiger, Rechtsanwalt E. und Prof. Dr. B. , jeweils vom 16. August 2013 sind zurückzuweisen.

2 Die Anträge erweisen sich als unbegründet. Der Senat hat über die Revision des Angeklagten - wie sich aus dem Verwerfungsbeschluss ausdrücklich ergibt - unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Verteidigung vom 28. Juni 2013 zu dem ausführlich begründeten Antrag des Generalbundesanwalts vom 14. Mai 2013 eingehend beraten und auf der Grundlage der Beratung dem genannten Antrag des Generalbundesanwalts (bei gleichzeitiger geringfügiger Änderung des Tenors des angefochtenen Urteils) entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Der Senat hat bei dieser Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Umstand, dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision auch unter Einbeziehung deren Ausführungen im Schriftsatz vom 28. Juni 2013 nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314). Den von Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Einflussnahmemöglichkeiten eines Revisionsführers ist im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO durch die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Übermittlung der mit Gründen versehenen Antragsschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht (§ 349 Abs. 3 Satz 1 StPO) sowie durch die Möglichkeit einer Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO), von der im Revisionsverfahren durch den jetzt Verurteilten Gebrauch gemacht worden war, Genüge getan (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 – 2 BvR 746/07, in StraFo 2007, 370 teilweise abgedruckt; siehe auch bereits BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2002 – 2 BvR 1225/01, NStZ 2002, 487, 489). Im Übrigen zwingt Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, aaO; siehe auch etwa BGH, Beschluss vom 2. Juli 2013 – 2 StR 99/13).

3 Soweit in der durch Prof. Dr. B. für den Verurteilten erhobenen Anhörungsrüge eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG darin gesehen wird, dass die Revision mit einer auf die Verletzung von § 250 StPO gestützten Verfahrensrüge keinen Erfolg hatte, sei folgendes angemerkt: Die Revision hatte insoweit beanstandet, dass das Landgericht Erkenntnisse aus Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung durch zeugenschaftliche Vernehmung eines Polizeibeamten und nicht durch Abspielen der Aufzeichnungen der Überwachungsmaßnahmen in die Hauptverhandlung eingeführt hatte (S. 150 der Revisionsbegründung). Nach ganz überwiegend vertretener Auffassung, auf die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift Bezug nimmt, ist der Grundsatz materieller Unmittelbarkeit in § 250 StPO auf den Vorrang des - hier gerade erhobenen - Personalbeweises vor dem Urkundenbeweis begrenzt (siehe nur Sander/Cirener in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 250 Rn. 1 und 23 f. jeweils mwN). Eine Ausweitung auf das allgemein sachnächste Beweismittel ergibt sich aus § 250 StPO gerade nicht (Sander/Cirener, aaO; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 – 2 BvR 215/81, BVerfGE 57, 250, 278 f.).

Wahl Rothfuß Jäger

Radtke Mosbacher

Schlagwörter

hearing complaintright to be heardrevisiontelecommunications surveillancepersonal evidencedocumentary evidenceunanimous written procedurecosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the hearing complaints against the order dismissing the revision were well-founded under Section 356a StPO.

Extrahierter Entscheid

No; the Senate had considered the defense submissions and did not omit any relevant arguments or use undisclosed material.

Extrahierte Begründung

The revision court had expressly dealt with the prosecution's reasoned motion and the defense reply. Article 103(1) GG does not require explicit discussion of every argument, and disagreement with the appellant's legal view does not amount to a hearing violation.

Kernrechtsfrage

Whether the unsuccessful evidentiary complaint based on Section 250 StPO showed a violation of the right to be heard.

Extrahierter Entscheid

No; the complaint concerned only the alleged manner in which telecommunication-interception results were introduced, but the court held that Section 250 StPO protects the primacy of personal evidence over documentary evidence, not a general duty to use the most factually proximate evidence.

Extrahierte Begründung

The decision relied on prevailing scholarly and constitutional authority limiting Section 250 StPO accordingly; therefore the rejection of the evidentiary complaint did not itself establish a hearing violation.

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