Pädophilie and diminished responsibility in sentencing

BGH 2 StR 321/13Bgh / II. Strafkammer10.09.2013Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant was convicted by the Frankfurt Regional Court of several child sexual abuse offenses and sentenced to nine years' imprisonment. On revision, the Federal Court of Justice upheld the conviction, but found legal error in the sentencing assessment of diminished responsibility. The lower court had wrongly treated the question as whether the defendant's pedophilia had disease value, instead of examining in a comprehensive personality assessment whether the sexual deviance, together with his marked intellectual impairment, significantly reduced his capacity to control impulses. The sentence and related findings were quashed and the matter remitted.

Omnilex-Regeste

§§ 20, 21 StGB; sexual deviance in the form of pedophilia does not automatically constitute a severe other mental abnormality. The decisive question is whether, in a comprehensive assessment of the offender's personality, development, character and offense-related motives, the disorder has so substantially altered the offender's personality that the requisite inhibitions against acting on impulses are lacking. It is legally irrelevant whether the personality change has 'disease value'; § 21 StGB also covers non-pathological personality deviations. The sentencing court must therefore examine the concrete impact of the offender's intellectual deficits and sexual development on self-control (consid. 5-6).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 2 StR 321/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-10

Aktenzeichen: 2 StR 321/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 20 StGB, § 21 StGB, § 176 StGB, § 176a StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Frankfurt, 14. Februar 2013, Az: 5/3 KLs 13/12

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Schuldfähigkeit: Devianz im Sexualverhalten in Form einer Pädophilie

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Februar 2013 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Nötigung und versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Sein Rechtsmittel ist, was den Schuldspruch anbelangt, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; hinsichtlich des Strafausspruchs führt es zur Aufhebung und Zurückverweisung.

2 Nach den Feststellungen des Landgerichts handelt es sich bei dem Angeklagten um einen Alkoholiker, der darüber hinaus abhängig ist von Opioiden, Sedativa und Hypnotika und der zudem gelegentlich Cannabis konsumiert. Diese Faktoren hatten jedoch - wie von der sachverständig beratenen Strafkammer zutreffend dargelegt - aus unterschiedlichen Gründen keinen Einfluss auf seine Schuldfähigkeit bei den von ihm verübten Missbrauchstaten.

3 Weiterhin liegt seine intellektuelle Leistungsfähigkeit im Bereich der Grenzbegabung (IQ-Wert-Bereich von 70-84), weshalb er seit 2007 in einer betreuten Sozialwohnung für psychisch Kranke lebt und unter gesetzlicher Betreuung steht. Schließlich hat der Sachverständige bei dem Angeklagten eine homosexuelle Pädophilie vom nicht ausschließlichen Typus diagnostiziert; eine genuine Pädophilie hat er hingegen ausgeschlossen, weil der Angeklagte erst im fortgeschrittenen Lebensalter mit pädophilen Handlungen in Erscheinung getreten sei und bis dahin auch befriedigende sexuelle Kontakte zu gleichaltrigen Frauen gehabt habe.

4 Das Landgericht hat angesichts dieser Diagnose eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung ausgeschlossen. Seine Ausführungen hierzu begegnen rechtlichen Bedenken.

5 So stellt die Strafkammer maßgeblich darauf ab, dass es nach Darlegung des Sachverständigen keine über die Pädophilie als solche hinausgehende Persönlichkeitsstörung pathologischen Ausmaßes gebe. Ein solcher Ansatz ist jedoch rechtlich nicht tragfähig, da es unerheblich ist, ob die Persönlichkeitsveränderung "Krankheitswert" erreicht; das Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit erfasst gerade solche Veränderungen in der Persönlichkeit, die nicht pathologisch bedingt sind, also gerade keine krankhaften seelischen Störungen darstellen (BGH StGB § 21 Seelische Abartigkeit 33).

6 Eine Devianz im Sexualverhalten in Form einer Pädophilie ist zwar nicht ohne weiteres mit einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichzusetzen. Vielmehr kann auch nur eine gestörte sexuelle Entwicklung vorliegen, die als allgemeine Störung der Persönlichkeit, des Sexualverhaltens oder der Anpassung nicht den Schweregrad einer anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 21 StGB erreicht. Ob eine Persönlichkeitsstörung im sexuellen Bereich das Wesen des Täters so nachhaltig verändert hat, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, kann nur im Wege einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Täters unter Einbeziehung seiner Entwicklung, seines Charakterbildes sowie der ihm zur Last gelegten Taten einschließlich der ihnen zugrundeliegenden Motive festgestellt werden (BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 37). Eine solche Gesamtbetrachtung wird der neu entscheidende Tatrichter vorzunehmen und sich insbesondere damit auseinanderzusetzen haben, ob und ggf. in welchem Ausmaß sich die gravierende Intelligenzminderung des Angeklagten auf seine Fähigkeit ausgewirkt hat, seine pädophilen Neigungen zu beherrschen.

Appl Schmitt Krehl

Eschelbach Zeng

Schlagwörter

sexual abusediminished responsibilitypedophiliapersonality disordersentencingrevisionintellectual impairment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the convictions for the sexual offenses should be set aside on appeal

Extrahierter Entscheid

No. The challenge to the conviction was unfounded.

Extrahierte Begründung

The Court adopted the reasons in the Federal Public Prosecutor's submission and found no legal error affecting the findings of guilt.

Kernrechtsfrage

Whether the sentence had to be set aside because of possible diminished responsibility under §§ 20, 21 StGB

Extrahierter Entscheid

Yes. The sentencing part, together with the related findings, had to be quashed and remitted.

Extrahierte Begründung

The regional court used an incorrect legal test by focusing on whether the sexual deviance itself had disease value. For a severe other mental abnormality, the decisive point is whether the overall personality disorder, assessed comprehensively, significantly impaired the defendant's ability to control his impulses. The new court must especially examine the effect of the defendant's marked intellectual impairment on self-control.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.