Shareholders’ payment promises do not erase knowledge of insolvency

BGH IX ZR 232/12Bgh / Civil Chamber 919.09.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice dismissed the defendant’s complaint against non-admission of revision in an insolvency avoidance dispute. It held that the Higher Regional Court had correctly separated insolvency from knowledge of insolvency, that deferred claims did not undermine the insolvency finding because other matured debts remained unpaid, and that shareholders’ financing promises did not eliminate the defendant’s knowledge absent an actual and recognizable liquidity inflow. The restructuring argument also failed because no coherent, realistically promising rescue concept had existed. The defendant was ordered to pay the costs.

Omnilex-Regeste

Art. 17 InsO; shareholder payment promises and the debtor’s knowledge of insolvency: A mere undertaking by shareholders to provide funds does not, without actual and perceptible liquidity inflow or unrestricted access to the promised means, remove the debtor’s insolvency or the factual circumstances indicating such insolvency (consid. 7, 9). Knowledge of insolvency is not extinguished by a later promise alone; it disappears only when the circumstances compelling the conclusion of present or impending insolvency no longer subsist. A restructuring attempt negates insolvency indicators only if, at the time of the challenged act, a coherent concept based on the actual circumstances exists, has already begun implementation, and affords a serious and justified prospect of success (consid. 10–11).

Gesamter Gesetzestext

BGH — IX ZR 232/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-19

Aktenzeichen: IX ZR 232/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 17 Abs 2 S 1 InsO

Vorinstanz: vorgehend OLG Düsseldorf, 16. August 2012, Az: I-12 U 6/11vorgehend LG Düsseldorf, 14. Dezember 2010, Az: 10 O 335/09

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

(Insolvenzrecht: Wegfall der Kenntnis der Schuldner-GmbH von der Zahlungsunfähigkeit bei Zahlungszusagen der Gesellschafter)

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. August 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 69.096,66 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

2 1. Zu Unrecht beanstandet die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) und des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG), das Berufungsgericht habe bei Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO nicht zwischen dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und ihrer Kenntnis unterschieden.

3 Tatsächlich hat das Berufungsgericht bei der Schuldnerin eine Deckungslücke von 10 v.H. festgestellt und daraus ihre Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 1 InsO) hergeleitet. Ferner ist es davon ausgegangen, dass den Geschäftsführern der Schuldnerin die Zahlungsunfähigkeit bekannt war. Damit hat es die notwendige Differenzierung zwischen objektiven und subjektiven Merkmalen getroffen.

4 2. Die im Blick auf den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung der Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) zu Unrecht gestundete Forderungen in die Liquiditätsprüfung eingestellt, ist bereits nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht die (zumindest drohende) Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 1 InsO) aus der Feststellung einer Deckungslücke hergeleitet hat und die Ausführungen mithin eine bloße Hilfsbegründung bilden. Davon abgesehen hat das Berufungsgericht angenommen, dass ungeachtet der Stundungsvereinbarung andere fällige Verbindlichkeiten seitens der Schuldnerin nicht bedient werden konnten.

5 3. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor, soweit sich die Beklagte darauf beruft, das Berufungsgericht habe ihr Vorbringen nicht bedacht, von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bei Erhalt der ersten Zahlung noch keine Kenntnis gehabt zu haben. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte bereits zwölf Tage vor der ersten Zahlung ihre Tätigkeit aufgenommen habe und deshalb über die Liquiditätslage der Schuldnerin unterrichtet gewesen sei. Vor diesem Hintergrund wurde das Vorbringen der Beklagten tatsächlich berücksichtigt.

6 4. Ohne Erfolg macht die Beklagte unter Berufung auf Art. 103 Abs. 1 GG und eine Obersatzabweichung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) geltend, rechtsverbindliche Zahlungszusagen ihrer Gesellschafter hätten einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin entgegengestanden.

7 Mit Hilfe einer Zahlungszusage, durch die sich die Gesellschafter gegenüber ihrer GmbH verpflichten, dieser die zur Erfüllung ihrer jeweils fälligen Forderungen benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen, kann die Zahlungsunfähigkeit der GmbH vermieden werden. Dies setzt jedoch - falls nicht der GmbH ein ungehinderter Zugriff auf die Mittel eröffnet wird - außerdem voraus, dass die Gesellschafter ihrer Ausstattungsverpflichtung tatsächlich nachkommen (BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - IX ZR 9/10, WM 2011, 1085 Rn. 21). Mangels eines tatsächlichen Zahlungsflusses konnte im Streitfall nicht allein aufgrund der Erklärung ihrer Gesellschafter von einer Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ausgegangen werden.

8 5. Zu Unrecht meint die Beschwerde unter Berufung auf den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO), die Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin sei jedenfalls entfallen, weil sie infolge der Finanzierungszusagen der Gesellschafter nachträglich von dieser Möglichkeit ausgegangen sei.

9 Allein die Erteilung einer Zahlungszusage durch die Gesellschafter war nicht geeignet, die Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu beseitigen. Mangels einer der Beklagten erkennbaren Liquiditätszufuhr an die Schuldnerin bestanden die auf eine Zahlungsunfähigkeit hindeutenden Umstände weiter. Darum scheidet ein Wegfall der Kenntnis der Beklagten von vornherein aus (BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - IX ZR 9/10, WM 2011, 1085 Rn. 23). Die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit wird auch nach der von der Beschwerde angeführten, nur verkürzt wiedergegebenen Senatsentscheidung (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, WM 2013, 180 Rn. 34) allein dann beseitigt, wenn die Umstände, die zwingend auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, nicht mehr gegeben sind. Eine nachträgliche Änderung der Tatsachengrundlage scheidet im Streitfall mangels einer erkennbaren Liquiditätszufuhr aus (BGH, Urteil vom 19. Mai 2011, aaO).

10 6. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, die Vorsatzanfechtung scheide hier mit Rücksicht auf einen Sanierungsversuch aus.

11 Sowohl der Gesichtspunkt der drohenden Zahlungsunfähigkeit als auch derjenige der Inkongruenz können ihre Bedeutung als Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners verlieren, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs ist. Voraussetzung hierfür ist, dass zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorliegt, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt worden ist und beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 52/10, WM 2013, 763 Rn. 11). Im Streitfall fehlt es bereits an einem schlüssigen Sanierungskonzept. Eine ernsthafte und begründete Aussicht auf einen Sanierungserfolg war darum nicht gerechtfertigt.

Kayser Gehrlein Pape

Grupp Möhring

Schlagwörter

insolvencyknowledgeshareholder financingavoidancerestructuring attemptliquidity gapnon-admission complaintlegal costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint showed a ground for admitting revision concerning the debtor’s insolvency and the debtor’s knowledge of it.

Extrahierter Entscheid

No admissible ground for revision was shown; the lower court had properly distinguished between objective insolvency and the managers’ knowledge.

Extrahierte Begründung

The court held that the appellate court found both a liquidity gap amounting to insolvency and the managers’ knowledge of it, so the required distinction between objective and subjective elements was made.

Kernrechtsfrage

Whether promised deferrals and shareholder payment commitments had to be included in the liquidity test and could eliminate insolvency.

Extrahierter Entscheid

The complaint failed; the challenged reasoning on deferred claims was only alternative and, in any event, other due liabilities remained unpaid.

Extrahierte Begründung

Even if certain claims were deferred, the debtor still could not pay other matured debts; thus the finding of insolvency stood.

Kernrechtsfrage

Whether the defendant’s knowledge of insolvency had later ceased because of shareholders’ financing promises.

Extrahierter Entscheid

No. A mere promise by shareholders does not remove knowledge of insolvency unless the promised funds actually flow or an identifiable liquidity influx eliminates the insolvency-indicating circumstances.

Extrahierte Begründung

The court reiterated that shareholder undertakings alone are insufficient without actual and recognizable funding to the company; otherwise the insolvency-indicating facts persist.

Kernrechtsfrage

Whether the avoidance claim failed because the payments were part of a serious but unsuccessful restructuring attempt.

Extrahierter Entscheid

No. There was no coherent restructuring concept with a realistic prospect of success at the time of the challenged acts.

Extrahierte Begründung

A restructuring attempt can negate indicia of debtor’s intent only if a plausible concept exists and has begun implementation; that prerequisite was absent here.

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