Withdrawal of bar admission despite insolvency cooperation

BGH AnwZ (B) 23/09Bgh / Senat FüR Anwaltssachen03.09.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court dismissed the applicant lawyer's immediate complaint against the Hessian Lawyers' Court's refusal to annul the withdrawal of his bar admission. Insolvency proceedings had been opened over his assets, which triggered the statutory presumption of financial distress under § 14(2) no. 7 BRAO. The applicant failed to rebut the presumption or to show that clients' interests were not endangered. The court held that cooperation with the insolvency administrator, without more, does not exclude the risk to legal clients. Costs of the appeal were imposed on the applicant.

Omnilex-Regeste

§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO; Widerruf der Zulassung bei Vermögensverfall und Gefahr für die Interessen der Rechtsuchenden. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls. Diese Vermutung entfällt nur, wenn der Rechtsanwalt darlegt und belegt, dass seine Vermögensverhältnisse geordnet sind oder jedenfalls die Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet sind. Die bloße Kooperation mit dem Insolvenzverwalter genügt hierfür nicht; bei fortbestehendem Insolvenzverfahren bleibt die Gefährdung regelmäßig bestehen (vgl. Erwägungen zur Widerlegung der Vermutung und zur strengen Handhabung des Ausnahmetatbestands).

Gesamter Gesetzestext

BGH — AnwZ (B) 23/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-03

Aktenzeichen: AnwZ (B) 23/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 14 Abs 2 Nr 7 Halbs 2 BRAO

Vorinstanz: vorgehend Anwaltsgerichtshof Frankfurt, 25. November 2008, Az: 2 AGH 25/07

Spruchkörper: Senat für Anwaltssachen

Titelzeile

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Ausschluss der Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden durch Kooperation des Einzelanwalts in der Insolvenz mit dem Insolvenzverwalter

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 25. November 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller wurde am 19. Juli 1990 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 7. Februar 2007 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Mit Bescheid vom 21. August 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung des Widerrufsbescheides erreichen. Der Senat hat am 10. Mai 2010 mündlich verhandelt; im erklärten Einverständnis der Parteien ergeht die Entscheidung nunmehr im schriftlichen Verfahren.

II.

2 Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.

3 1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4 m.w.N.). Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO).

4 2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung, am 21. August 2007, waren diese Voraussetzungen erfüllt. Über das Vermögen des Antragstellers war bereits am 7. Februar 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 8).

5 3. Der Widerrufsgrund ist nicht nachträglich entfallen.

6 a) Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem nach § 40 Abs. 4, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. entsprechend anzuwendenden Recht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der Entscheidung noch zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 13). Der Anwalt muss dazu im Einzelnen belegen, dass er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in einer Weise zu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wieder als geordnet erscheinen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 1998 - AnwZ (B) 25/98, BRAK-Mitt. 1999, 36). Es darf keine Forderung auf unabsehbare Zeit offen bleiben (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271, 1272).

7 b) Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers ist noch nicht aufgehoben worden. Der Vermögensverfall wird daher nach wie vor gesetzlich vermutet. Tatsachen, welche die gesetzliche Vermutung widerlegen könnten, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2010 ist erörtert worden, dass der Antragsteller das Insolvenzverfahren durch einen Insolvenzplan zum Abschluss bringen will, welcher durch seine Familienangehörige finanziert werden soll. Dieses ist ihm bisher jedoch nicht gelungen. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 11. Juni 2013 mitgeteilt, dass der zuletzt vorgelegte Insolvenzplan mit Beschluss des zuständigen Insolvenzgerichts [AG F. IN ] vom 25. April 2013 zurückgewiesen worden ist. Der Antragsteller räumt dies ein, trägt aber vor, es sei bereits ein neuer Insolvenzplan erstellt worden, welcher den Bedenken des Insolvenzgerichts Rechnung trage. Weiteres Zuwarten hält der Senat angesichts der bisherigen Verfahrensdauer aber nicht mehr für vertretbar. Auf ein Verschulden des Antragstellers kommt es nicht an, weder hinsichtlich des Vermögensverfalls noch hinsichtlich der langen Dauer des Planverfahrens.

8 4. Trotz des Vermögensverfalls wird die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft dann nicht widerrufen, wenn dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). Die engen Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes hat der Antragsteller, der nach wie vor als Einzelanwalt tätig ist, indes nicht dargelegt. Dass er im Insolvenzverfahren mit dem Verwalter kooperiert, reicht insoweit nicht aus.

Kayser Lohmann Fetzer

Stüer Quaas

Schlagwörter

bar admissioninsolvencyfinancial distressclient protectionwithdrawallegal profession

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the withdrawal of bar admission under § 14(2) no. 7 BRAO was justified because the lawyer had entered insolvency.

Extrahierter Entscheid

The withdrawal was justified because the insolvency established a presumption of financial distress and the applicant did not rebut the resulting risk to clients' interests.

Extrahierte Begründung

Opening of insolvency proceedings triggers the statutory presumption of vermögensverfall; no facts showed that client interests were nevertheless safe.

Kernrechtsfrage

Whether the exception to withdrawal applied because client interests were not endangered.

Extrahierter Entscheid

No. Mere cooperation with the insolvency administrator did not suffice to exclude a danger to the interests of those seeking legal advice.

Extrahierte Begründung

The applicant, still practicing as a sole practitioner, failed to show the strict requirements for the exception; ongoing insolvency and unsuccessful insolvency plan efforts left the presumption unrebutted.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.