Prescription issue in sexual abuse of a protected person

BGH 4 StR 281/13Bgh / Criminal Chamber 413.08.2013Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court partly allowed the defendant’s appeal against the Stendal Regional Court judgment. In counts II.1-3, the additional conviction for sexual abuse of a protected person was deleted because prosecution was already time-barred before the 2003 amendment suspending limitation periods for such offenses took effect. The court upheld the remaining conviction and sentence. It also set aside the adhesion award for pain and suffering, because the injured party’s motion did not sufficiently identify the factual basis of the claim. Costs were allocated mostly to the defendant, while judicial costs of the adhesion proceedings were borne by the state treasury.

Omnilex-Regeste

§ 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der version introduced by Art. 1 Nr. 4 of the 27 December 2003 amendment suspends limitation for offenses under § 174 StGB until the victim reaches 21 years of age; the rule applies retroactively to pre-1 April 2004 acts only if the limitation period had not already expired by that date. If prosecution was already time-barred, the later suspension cannot revive it (consid. 3-4). A time-barred concurrent offense may nevertheless be considered in sentencing where the sentencing court’s assessment rests independently on other aggravating factors (consid. 5). An adhesion motion under § 404(1)(2) StPO must designate the subject and basis of the claim with sufficient specificity; where the motion is too vague, the court may refrain from deciding under § 406(1)(3) and (6) StPO if proper supplementation is no longer timely (consid. 8-10).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 4 StR 281/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-08-13

Aktenzeichen: 4 StR 281/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 78b Abs 1 Nr 1 StGB vom 27.12.2003, § 174 StGB, Art 1 Nr 4 SelbstbG

Vorinstanz: vorgehend LG Stendal, 12. März 2013, Az: 503 KLs 31/12

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen: Ruhen der Strafverfolgungsverjährung nach Gesetzesänderung

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 12. März 2013

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass in den Fällen II. 1 bis 3 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt,

b) im Adhäsionsausspruch aufgehoben; von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin wird abgesehen.

  1. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen tragen der Beschwerdeführer und die Adhäsionsklägerin selbst.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der Adhäsionsentscheidung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2 1. Die Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO, da das Landgericht einen Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines psychologischen Gutachtens zur Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin zu Unrecht zurückgewiesen habe, ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Juli 2013 jedenfalls unbegründet.

3 2. a) Der Schuldspruch bedarf in den Fällen II. 1 bis 3 der Urteilsgründe der Änderung dahin, dass der Angeklagte in diesen Fällen allein des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der bis zum 31. März 2004 geltenden Fassung) schuldig ist. Die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) muss entfallen, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Daran ändert es nichts, dass – was der Senat nach § 354a StPO zu beachten hat – nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) geänderten Fassung die Verjährung nunmehr auch bei Straftaten nach § 174 StGB bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Opfers ruht. Diese Regelung gilt zwar auch rückwirkend für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. April 2004 begangene Taten; ihre Anwendung ist indes ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes bereits Verjährung eingetreten war (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2004 – 4 StR 165/04, BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 12; vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. September 2006 – 5 StR 364/06).

4 So verhält es sich hier. Nach den Feststellungen des Landgerichts ereigneten sich die von den Fällen II. 1 bis 3 der Urteilsgründe erfassten Taten zu jeweils nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten zwischen November 1998 und April 1999. Danach ist in Anwendung des Zweifelssatzes zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass die für den Tatbestand des § 174 StGB maßgebliche fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) vor dem 1. April 2004 bereits abgelaufen war.

5 b) Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter in diesen Fällen auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte, wenn er die Strafverfolgungsverjährung im Hinblick auf die Strafbarkeit gemäß § 174 StGB beachtet hätte. Die Strafkammer hat zwar die tateinheitliche Verwirklichung von zwei Straftatbeständen erschwerend herangezogen, bei der Bemessung der Einzelstrafen aber neben den psychischen Tatfolgen maßgeblich zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Geschädigte bei Begehung dieser Taten noch sehr jung war und die Durchführung des Analverkehrs ihr starke Schmerzen bereitete. Schließlich darf auch die Verwirklichung teilverjährter idealkonkurrierender Delikte strafschärfend berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 6. April 2001 – 2 StR 75/01).

6 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

II.

7 1. Der Adhäsionsausspruch über die Zuerkennung von Schmerzensgeld kann jedoch keinen Bestand haben.

8 a) Der von der Nebenklägerin vor Beginn der Hauptverhandlung vor dem Landgericht gestellte Adhäsionsantrag entsprach nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO. Nach dieser Vorschrift muss der Adhäsionsantrag u.a. den Gegenstand und den Grund des geltend gemachten Anspruchs bestimmt bezeichnen (vgl. dazu LR-StPO/Hilger, 26. Aufl., § 404 Rn. 1 mwN). Das ist hier nicht geschehen.

9 b) Zwar hat der Bevollmächtigte der Nebenklägerin mit einem beim Landgericht am 2. Oktober 2012 eingegangenen Schriftsatz einen einschließlich der Zinsforderung bezifferten Schmerzensgeldanspruch als Adhäsionsantrag geltend gemacht (SA II/105). In dem Schriftsatz ist zum Grund des Anspruchs aber lediglich ausgeführt, eine ausführliche Begründung werde erfolgen, wenn die Anklageschrift vorliege. Zur Höhe des verlangten Schmerzensgeldes enthält der Schriftsatz nur den allgemeinen Hinweis auf die mehrfachen und jahrelangen strafrechtlich relevanten Handlungen und die dadurch bei der Nebenklägerin hervorgerufenen sehr schweren psychischen Beeinträchtigungen. Die angekündigte ausführliche Begründung des Adhäsionsantrags ist auch nach Kenntnisnahme von der Anklageschrift nicht erfolgt, auch nicht in Form einer bloßen Bezugnahme auf die in der Anklageschrift erhobenen Tatvorwürfe. Der Senat braucht hier nicht zu entscheiden, welche generellen Anforderungen an einen wirksamen Adhäsionsantrag im Sinne von § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO zu stellen sind. Jedenfalls im vorliegenden Fall genügte die Begründung aus dem Schriftsatz vom 1. Oktober 2012 allein nicht. Dem Angeklagten wurden in der Anklage insgesamt 30 Straftaten zum Nachteil der Nebenklägerin über einen Zeitraum von etwa sechs Jahren an verschiedenen Orten vorgeworfen. In der Abschlussverfügung hatte die Staatsanwaltschaft das Verfahren zudem wegen weiterer aktenkundiger Taten zum Nachteil der Nebenklägerin vorläufig im Hinblick auf die angeklagten Taten gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. Schon angesichts des Umfangs der angeklagten und der eingestellten Vorwürfe hätte es genauerer Darlegungen der Nebenklägerin bedurft, auf welche der Taten zu ihrem Nachteil sie ihren Adhäsionsantrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, der dieselben Wirkungen wie die Erhebung einer zivilrechtlichen Klage hat (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 – 1 StR 412/03, StraFo 2004, 144), stützen wollte.

10 2. Eine Zurückverweisung der Sache allein zur prozessordnungsgemäßen Nachholung des Adhäsionsverfahrens kommt nicht in Betracht, da ein wirksamer Antrag nicht mehr rechtzeitig gestellt werden könnte. Der Senat spricht deshalb aus, dass insoweit gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 und 6 StPO von einer Entscheidung abgesehen wird (vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 – 3 StR 426/07, StV 2008, 127).

III.

11 Eine Entscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO kommt angesichts des nur geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels nicht in Betracht. Im Übrigen beruht die Kosten- und Auslagenentscheidung auf § 472a Abs. 2, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Sost-Scheible Roggenbuck Franke

Mutzbauer Quentin

Schlagwörter

sexual abusestatute of limitationsretroactivityadhesion proceedingspain and sufferingsentencingappeal costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the concurrent conviction for sexual abuse of a protected person in counts II.1-3 was time-barred.

Extrahierter Entscheid

The conviction for sexual abuse of a protected person had to be removed in counts II.1-3 because prosecution was already time-barred when the 2003 amendment came into force.

Extrahierte Begründung

The suspension rule in Art. 1 No. 4 of the 27 December 2003 amendment to § 78b(1)(1) StGB applies retroactively, but not if limitation had already expired on 1 April 2004. On the findings, the five-year limitation period for § 174 StGB had likely expired before that date.

Kernrechtsfrage

Whether the defendant's sentence had to be reduced after exclusion of the time-barred concurrent offense.

Extrahierter Entscheid

No reduction was required; the court excluded that the trial judge would have imposed lower individual sentences.

Extrahierte Begründung

The trial court had already treated the concurrence of two offenses as aggravating, but had mainly relied on the victim's very young age and the severe pain caused by anal intercourse; time-barred idealkonkurrenz offenses may also be considered in sentencing.

Kernrechtsfrage

Whether the defense evidentiary request for a psychological expert opinion on the victim's credibility was wrongly rejected.

Extrahierter Entscheid

The complaint was unfounded.

Extrahierte Begründung

For the reasons stated in the Federal Prosecutor General's submission, the rejection of the expert request did not reveal a procedural error.

Kernrechtsfrage

Whether the civil ancillary claim for pain and suffering could stand.

Extrahierter Entscheid

No; the ancillary claim was omitted because the motion did not sufficiently specify the claim and its basis under § 404(1)(2) StPO.

Extrahierte Begründung

The pre-hearing motion lacked a sufficiently precise description of the factual basis. Given the large number of alleged and separately discontinued acts, more exact attribution to particular acts was required. A remittal for proper completion was no longer possible.

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