Co-perpetrator fraud series: concurrence and attribution of acts

BGH 3 StR 259/13Bgh / III. Strafkammer17.09.2013Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice partly granted the defendant’s revision against a judgment of the Regional Court of Hildesheim. It held that the defendant’s contribution to several fraud acts in a jointly operated scheme constituted one unitary act for concurrence purposes, because he only acted as an inconspicuous straw-man managing director and opening the bank account for the commission payments. The conviction was therefore amended to fraud in two counts and attempted fraud. The individual sentences for the affected counts and the aggregate sentence were set aside, while the factual findings were left intact. The remainder of the revision was dismissed.

Omnilex-Regeste

§ 52 Abs. 1 StGB; Zurechnung von Tatbeiträgen in einer Deliktsserie bei Mittäterschaft; ein einheitlicher, mehrere Einzeltaten fördernder Tatbeitrag des Beteiligten verbindet die geförderten Delikte in seiner Person zur Handlungseinheit. Bei Serien deliktsgleichen Vorgehens sind Handlungseinheit oder Tatmehrheit für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen; rechtlich selbständige Taten kommen nur für individuell einzelne Einzeldelikte fördernde Beiträge in Betracht. Die Konkurrenzlage anderer Mittäter ist ohne Bedeutung. Eine Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung der darauf beruhenden Einzel- und Gesamtstrafen nach sich; die Feststellungen bleiben bestehen, soweit sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind (vgl. consid. 3–6).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 3 StR 259/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-17

Aktenzeichen: 3 StR 259/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 52 StGB, § 53 StGB, § 263 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Hildesheim, 19. Oktober 2012, Az: 5433 Js 82373/06 - 15 KLs

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren wegen gemeinschaftlichen Betruges: Konkurrenzverhältnisse und Zurechenbarkeit der Tatbeiträge der Mittäter

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 19. Oktober 2012, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Betruges in zwei Fällen sowie des versuchten Betrugs schuldig ist,

b) aufgehoben in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen B. II. 1. c) und d) - Taten 3 und 4 - sowie 3. a), b) und c) - Taten 5 bis 7 - der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe; die jeweils zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

  1. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in sechs Fällen und wegen versuchten Betruges zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich in den Fällen B. II. 1. c) und d) - Taten 3 und 4 - sowie 3. a), b) und c) - Taten 5 bis 7 - der Urteilsgründe jeweils rechtlich selbständiger (in Mittäterschaft begangener) Betrugstaten schuldig gemacht, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

3 a) Bei einer durch mehrere Personen begangenen Deliktsserie ist die Frage, ob Handlungseinheit besteht oder Tatmehrheit gegeben ist, für jeden der Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Erbringt der Mittäter einer solchen Serie lediglich in deren Vorfeld oder in deren weiterem Verlauf einen einheitlichen, mehrere der Einzeltaten fördernden Beitrag, ohne sich im Weiteren an der Ausführung dieser Einzeltaten zu beteiligen, so sind ihm die so gleichzeitig geförderten Einzeltaten nicht als jeweils rechtlich selbständig, sondern als in gleichartiger Tateinheit begangen zuzurechnen, denn sie werden in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft. Als rechtlich selbständige Taten können dem Mittäter - soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt - nur solche Einzeltaten der Serie zugerechnet werden, für die er einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag leistet. Ob andere Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben, bleibt ohne Belang (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 4 StR 29/13; Beschluss vom 5. Februar 2013 - 3 StR 499/12, wistra 2013, 307).

4 b) Hieran gemessen ist das dem Angeklagten nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen insoweit zur Last fallende Tatgeschehen als eine einheitliche Tat zu bewerten. Die Mitwirkung des Angeklagten an den genannten Einzeltaten bestand übergreifend darin, dass er sich gegen Gewinnbeteiligung als unverdächtiger Strohmann-Geschäftsführer der als Vermittlerin der Versicherungsverträge auftretenden GmbH zur Verfügung stellte und als solcher das Bankkonto eröffnete, auf das die erstrebten Provisionszahlungen des Versicherungsunternehmens zunächst fließen sollten. Darüber hinausgehende konkrete Mitwirkungshandlungen des Angeklagten an den jeweiligen Einzeltaten hat das Landgericht hier - anders als bei den verbleibenden Taten B. III. 1. und 2. der Urteilsgründe - nicht feststellen können. So oblagen die Anwerbung der Neukunden, die Einreichung der entsprechenden Anträge beim Versicherungsunternehmen und der vertragswidrige Abzug der eingegangenen Zahlungen aus dem Vermögen der haftenden GmbH ausschließlich den anderen Mittätern.

5 c) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend, wobei er davon absieht, in der Urteilsformel auch die gleichartige Idealkonkurrenz zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 - 4 StR 418/12; Beschluss vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09, juris Rn. 69). § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der Angeklagte bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung des Tatgeschehens nicht wirksamer hätte verteidigen können.

6 2. Die Abänderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Urteils in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den betroffenen Fällen B. II. 1. c) und d) sowie 3. a), b) und c) der Urteilsgründe und damit auch im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die jeweils zugehörigen Feststellungen werden von dem Fehler in der rechtlichen Bewertung nicht berührt und können bestehen bleiben. Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch treten.

Becker Pfister Hubert

Mayer Spaniol

Schlagwörter

fraudco-perpetrationconcurrenceattributionsentencingrevisionstraw managgregate sentence

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

How are the defendant’s contributions to a series of jointly committed frauds to be classified for concurrence purposes?

Extrahierter Entscheid

The defendant’s conduct formed one unitary act; the related frauds had to be attributed as equal-concurrence offenses, not as separate independent acts.

Extrahierte Begründung

For each participant in a multi-actor offense series, concurrence must be assessed individually. A co-perpetrator who gives one overarching contribution that promotes several acts, without further specific participation in each, is charged only with those acts as one act under Section 52(1) StGB.

Kernrechtsfrage

What are the consequences of the corrected concurrence assessment for the individual sentences and the aggregate sentence?

Extrahierter Entscheid

The individual sentences in the affected counts and the aggregate sentence had to be set aside; the factual findings remained in place and the matter was remitted for resentencing.

Extrahierte Begründung

Because the conviction was modified, the sentencing determinations based on the incorrect legal assessment could not stand. The existing findings were unaffected and could remain binding.

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