Rejection of leave-to-appeal complaint in zoning case

BVerwG 4 B 31/13Bverwg / 4. Abteilung01.10.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court rejected the complainant's non-admission complaint against an OVG judgment on a zoning plan and the treatment of a retail location. It found no basis for leave to appeal under § 132(2) No. 1 VwGO because the proposed questions were either directly answered by statute or were case-specific. It also found no procedural error in the refusal to obtain an expert opinion on whether the site was an urban-integrated retail location. Costs were imposed on the complainant.

Omnilex-Regeste

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO; Anforderungen an die Zulassung der Revision und an eine Verfahrensrüge: Eine Grundsatzrüge setzt eine klärungsbedürftige, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage voraus; Fragen, deren Antwort sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, rechtfertigen die Zulassung nicht. § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO verlangt für die Durchbrechung der Regelvermutung Anhaltspunkte, die auf konkret vorliegende oder konkret fehlende Auswirkungen bezogen sind. Die Beweisaufnahme ist nicht auf rechtliche Subsumtionsfragen gerichtet; die Einordnung eines Standorts als städtebaulich integriert ist keine Tatsachen-, sondern eine Rechtsanwendungsfrage. Mehrere mögliche Bestimmtheitsmängel führen nur in ihrer Gesamtheit zur Unwirksamkeit einer Regelung, wenn sie zusammen den Norminhalt unklar machen; eine solche Würdigung entzieht sich regelmäßig der Grundsatzrüge.

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 4 B 31/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-10-01

Aktenzeichen: 4 B 31/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Vorinstanz: vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 17. April 2013, Az: 2 Bf 235/10, Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. April 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24 750 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

3 a) Dies gilt zunächst für die Frage:

Ist bei der Prüfung des Vorliegens von "Anhaltspunkten" bei einem Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO abstrakt zu ermitteln, ob er geeignet ist, Auswirkungen im Sinne der Vorschrift zu haben, oder ist eine konkrete Prüfung der Auswirkungen des geplanten Betriebs vorzunehmen?

Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sich die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Nach § 11 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 BauNVO ist dabei, d.h. bei der Beantwortung der Frage, ob Anhaltspunkte für eine von der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO abweichende Beurteilung vorliegen, insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Erforderlich sind danach Anhaltspunkte, die sich auf konkret vorliegende oder konkret nicht vorliegende Auswirkungen beziehen (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 11 BauNVO Rn. 81). Das ist auch der Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 18, 23).

4 b) Die Frage, ob Anhaltspunkte für eine atypische Situation im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO bei einem Lebensmittelmarkt und (richtig: durch) ein Sachverständigengutachten belegt werden können, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision, da sie das Oberverwaltungsgericht zu Gunsten der Klägerin bejaht hat. Es hat die von der Klägerin vorgelegten Verträglichkeitsgutachten ausgewertet, ihnen aber keine Argumente für eine atypische, eine Abweichung von der Vermutungsregel rechtfertigende Fallgestaltung entnehmen können (UA S. 24). Die Klägerin übt daran Kritik. Diese ist einzelfallbezogen und daher nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen.

5 c) Schließlich nötigt die Frage, ob sich ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 20 Abs. 3 GG aus einer Kumulation von Fehlern in einer planerischen Festsetzung ergeben kann, wenn die einzelnen Fehler für sich betrachtet noch nicht zu einem Verstoß gegen das Gebot hinreichender Bestimmtheit führen, nicht zur Zulassung der Revision. Auch insoweit muss sich die Klägerin entgegenhalten lassen, dass das Oberverwaltungsgericht sie in ihrem Sinne beantwortet hat. Es ist nämlich davon ausgegangen, dass eine Mehrzahl von Verstößen gegen den Bestimmtheitsgrundsatz erst in ihrer Gesamtheit zur Unwirksamkeit einer Regelung führen können (UA S. 15). Die Würdigung, dass die markierten Fehler auch zusammen genommen nicht geeignet sind, den Inhalt der von der Klägerin beanstandeten Regelung im Bebauungsplan Lurup 20 als unklar oder unbestimmt zu bewerten, ist der Grundsatzrüge nicht zugänglich.

6 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht dadurch gegen § 86 Abs. 2 VwGO verstoßen, dass es den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob es sich bei dem Standort K. 34 um eine städtebaulich integrierte Lage für den Einzelhandel handelt, abgelehnt hat. Die Frage, ob sich ein Standort für den Einzelhandel in einer städtebaulich integrierten Lage befindet, ist keine Tatsachenfrage, sondern im Wege der dem Gericht obliegenden Subsumtion von Tatsachen, die die vorhandene städtebauliche Situation kennzeichnen, unter einen rechtlich definierten Begriff der städtebaulich integrierten Lage zu beantworten.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Schlagwörter

leave to appealfundamental significanceprocedural errorlegal certaintyBauNVOexpert evidenceurban-integrated locationzoning planretail

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the case had fundamental significance justifying leave to appeal under § 132(2) No. 1 VwGO

Extrahierter Entscheid

No fundamental significance existed because the questions were answered directly by the statute or were fact-specific and not suitable for revision.

Extrahierte Begründung

The court held that § 11(3) sentence 4 BauNVO requires concrete indications relating to actual or absent impacts; the OVG had already assessed the complainant's arguments accordingly, and criticism of that assessment was case-specific.

Kernrechtsfrage

Whether a factual expert opinion had to be taken on whether the site was an urban-integrated retail location

Extrahierter Entscheid

No. This was not a factual question but a legal subsumption of established facts under a legal concept.

Extrahierte Begründung

Because the classification as an urban-integrated location is determined by applying the legal standard to the factual urban situation, the OVG was entitled to reject the requested expert evidence.

Kernrechtsfrage

Whether alleged cumulative defects in a planning provision could violate the principle of legal certainty under Art. 20(3) GG

Extrahierter Entscheid

The complaint did not establish a reviewable reason for revision on this point.

Extrahierte Begründung

The OVG had already assumed that multiple certainty defects can matter only in their totality; its assessment that the identified defects together did not make the provision unclear was not open to a fundamental-importance challenge.

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