Sexual abuse of youths: no limitation to consensual acts

BGH 3 StR 222/13Bgh / III. Strafkammer20.08.2013Remanded

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant's appeal against an LG Krefeld judgment for 33 counts of sexual abuse of a person in a position of trust, together with sexual abuse of a youth, succeeded. The Federal Court found that the evidence did not sufficiently establish the victim's lack of sexual self-determination as required by § 182(3) StGB. It rejected, however, the view that the offence is limited to consensual sexual acts, holding that exploitation of a not fully enforceable opposing will or a power imbalance can suffice. The entire judgment, including the findings, was set aside and the case remitted to a different criminal chamber for retrial, including costs of the appeal.

Omnilex-Regeste

§ 182 Abs. 3 StGB; sexual abuse of youths is not confined to consensual sexual acts. The statutory element of exploiting the victim's lack of sexual self-determination is satisfied not only where the youth cannot form a contrary will, but also where an existing opposing will cannot be effectively enforced because of immaturity, dominance of the offender, or a power imbalance. The lack of sexual self-determination must, however, be established in each individual case on the basis of evidence capable of supporting that finding (consid. 2-3). If the youth-offence conviction falls for lack of findings, related convictions may also have to be set aside so that the new trial can proceed on a consistent factual basis (consid. 8).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 3 StR 222/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-08-20

Aktenzeichen: 3 StR 222/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 182 Abs 3 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Krefeld, 14. März 2013, Az: 21 KLs 19/12

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen: Beschränkung des Tatbestandes auf einvernehmliche sexuelle Handlungen

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 14. März 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 33 Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Kompensationsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die allgemein erhobene Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2 1. Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach dieser Vorschrift machen sich Personen über einundzwanzig Jahre strafbar, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch missbrauchen, dass sie sexuelle Handlungen an ihr vornehmen oder von ihr an sich vornehmen lassen, und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzen. Zu letzterer Tatbestandsvoraussetzung hat die Strafkammer festgestellt, die Stieftochter des Angeklagten habe sich aufgrund ihrer Unerfahrenheit nicht gegen seine Handlungen zur Wehr setzen können; sie sei gegenüber ihrem Stiefvater, der für sie auch Erziehungsperson gewesen sei, letztlich zu willensschwach gewesen, um diesem deutlicher die Grenzen aufzuzeigen. Diese Feststellungen hat das Landgericht auch seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt und sie dort wiederholt. Sie werden indes durch die Beweiswürdigung nicht belegt. Diese erweist sich mithin in durchgreifender Weise als lückenhaft.

3 Nach ganz herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung in jedem konkreten Einzelfall festzustellen (BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 1996 - 1 StR 481/95, BGHSt 42, 27, 29; vom 17. Oktober 2006 - 4 StR 341/06, BGHR StGB § 182 Abs. 2 Nr. 1 Missbrauch 1 und vom 23. Januar 2008 - 2 StR 555/07, StV 2008, 238, 239; MünchKommStGB/Renzikowski, 2. Aufl., § 182 Rn. 56; LK/Hörnle, StGB, 12. Aufl., § 182 Rn. 60, jew. mwN; aA SSW-StGB/Wolters, 1. Aufl., § 182 Rn. 20); dementsprechend ist die Beweisaufnahme jedenfalls auf solche Umstände zu erstrecken, die dem Tatgericht die Beurteilung erlauben, ob bei dem Opfer die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung nicht vorhanden war (vgl. MünchKommStGB/Renzikowski, aaO; LK/Hörnle, aaO, § 182 Rn. 62; SSW/Wolters, aaO, § 182 Rn. 22). Daran fehlt es hier: Das Landgericht hat seine Feststellungen zum Tatgeschehen allein auf die - rechtsfehlerfrei als glaubhaft gewürdigte - Einlassung des Angeklagten gestützt, die sich nach ihrem in den Urteilsgründen wiedergegebenen Inhalt indes zu solchen Umständen nicht verhält. Die Nebenklägerin hat es - dem Wunsch des Angeklagten entsprechend - nicht förmlich vernommen; diese hat sich in der Hauptverhandlung lediglich mit einer "Erklärung" an den Angeklagten gewandt, der sich aber ebenfalls keine tragfähigen Hinweise auf ihre Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung zur Tatzeit entnehmen lassen.

4 2. Da es nach den getroffenen Feststellungen und der rechtlichen Würdigung des Landgerichts nicht fern liegt, dass in einer neuen Verhandlung festgestellt und belegt werden kann, dass der Nebenklägerin die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung fehlte und der Angeklagte dies ausnutzte, kommt die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung dahingehend, die Verurteilung wegen Missbrauchs von Jugendlichen in Wegfall zu bringen, nicht in Betracht. Eine solche ist nach Auffassung des Senats insbesondere nicht deshalb veranlasst, weil sich die Nebenklägerin gegen die sexuellen Übergriffe des Angeklagten sträubte und ihn mehrfach bat, damit aufzuhören.

5 Zwar wird in der Literatur vereinzelt vertreten, nur einvernehmlich vorgenommene sexuelle Handlungen könnten den Tatbestand des § 182 Abs. 3 StGB erfüllen (Fischer, StGB, 60. Aufl., § 182 Rn. 11). Dementsprechend hat sich auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - allerdings in nicht tragenden Erwägungen - geäußert (BGH, Beschlüsse vom 18. April 2007 - 2 StR 589/06 und vom 20. Juli 2010 - 4 StR 304/10). Dieser Auffassung, die sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergeben soll, vermag der Senat indes nicht zu folgen:

6 Die grammatikalische Auslegung des § 182 Abs. 3 StGB ergibt nicht, dass der Tatbestand auf einvernehmliche sexuelle Handlungen beschränkt sein sollte. Dies lässt sich insbesondere nicht dem Tatbestandsmerkmal des "Ausnutzens" entnehmen. Zwar folgt aus diesem Merkmal, dass die fehlende Selbstbestimmungsfähigkeit des Opfers wesentlich für das Zustandekommen der sexuellen Handlung gewesen sein muss (MünchKommStGB/Renzikowski, aaO, § 182 Rn. 60; LK/Hörnle, aaO, § 182 Rn. 68). Dies ist aber nicht nur der Fall, wenn der Jugendliche infolgedessen keinen entgegenstehenden Willen entwickeln kann. Die Voraussetzung des "Ausnutzens" ist vielmehr auch dann erfüllt, wenn das Opfer seinen infolge des jugendlichen Alters noch unterentwickelten und deshalb nur bedingt vorhanden entgegenstehenden Willen nicht verwirklichen, etwa aufgrund der Dominanz des Täters bzw. eines bestehenden "Machtgefälles" nicht durchsetzen kann (S/S-Perron/Eisele, StGB, 28. Aufl., § 182 Rn. 14; LK/Hörnle, aaO, § 182 Rn. 65; SSW-StGB/Wolters, aaO, § 182 Rn. 22); allein diese Auffassung entspricht im Übrigen derjenigen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 12/4584, S. 8).

7 Gegen dieses Ergebnis spricht auch nicht das Ergebnis einer teleologischen Auslegung. Begreift man den Schutzzweck der Vorschrift dahin, dass der aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Reifeprozesses und der fehlenden sexuellen Autonomie (BT-Drucks. 12/4584, S. 7, 11) insoweit noch nicht eigenverantwortliche Jugendliche vor Fremdbestimmung geschützt werden soll (SSW/Wolters, aaO, § 182 Rn. 2), stellt gerade das "Überspielen" bzw. die Missachtung des zwar gebildeten, aber infolge der Reifemängel nicht durchsetzbaren entgegenstehenden Willens des Opfers eine Fremdbestimmung dar. Auch in diesen Fällen erweist sich der Jugendliche - trotz der entsprechenden Willensbildung - nicht als "eigenverantwortlich", wenn und soweit die nicht abgeschlossene Entwicklung der sexuellen Selbstbestimmungsfähigkeit dazu führt, dass er diesen Willen nicht verwirklichen kann.

8 3. Die Aufhebung der Schuldsprüche wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nötigt auch zur Aufhebung der von dem Rechtsfehler nicht betroffenen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen. Um dem neuen Tatgericht eine Beurteilung auf widerspruchsfreier Tatsachengrundlage zu ermöglichen, hat der Senat auch die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen aufgehoben. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass sich Erkenntnisse über den Reifeprozess der Nebenklägerin, aufgrund derer die Feststellung ihrer fehlenden sexuellen Selbstbestimmungsfähigkeit möglich wäre, vorliegend auch aus Angaben des mit ihrer Erziehung betrauten Angeklagten ergeben könnten.

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Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the conviction under § 182(3) StGB was supportable on the findings regarding the victim's lack of sexual self-determination.

Extrahierter Entscheid

The findings did not sufficiently establish the victim's lack of sexual self-determination in the individual case.

Extrahierte Begründung

The trial court relied mainly on the defendant's statement and a non-formal statement by the private prosecutor; this did not adequately show the victim's inability to determine herself sexually.

Kernrechtsfrage

Whether § 182(3) StGB is limited to consensual sexual acts.

Extrahierter Entscheid

No; the offence is not confined to consensual sexual acts.

Extrahierte Begründung

Neither the wording nor the purpose of the provision requires consent. It is enough that the offender exploits the youth's underdeveloped and not fully enforceable opposing will or a power imbalance.

Kernrechtsfrage

Whether the conviction for sexual abuse of persons in a position of trust could remain standing after the reversal of the youth-sex-offence conviction.

Extrahierter Entscheid

No; the related conviction had to be set aside as well to permit a coherent retrial on a consistent factual basis.

Extrahierte Begründung

Because the youth-offence conviction was overturned, the other conviction and the factual findings also had to be annulled.

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