BGH — 5 StR 381/13, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-10-09
Aktenzeichen: 5 StR 381/13
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 74 StPO, § 349 Abs 2 StPO, § 413 StPO, §§ 413ff StPO, § 63 StGB
Vorinstanz: vorgehend AG Brandenburg, 21. Juni 2012, Az: 23a Gs 18/12vorgehend LG Potsdam, 25. April 2013, Az: 22 KLs 40/12, Urteil
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Titelzeile
Revision gegen Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Sicherungsverfahren: Befangenheit eines Sachverständigen; Dauer einer Unterbringung
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 25. April 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Eine Befangenheit des Sachverständigen ist trotz dessen Tätigkeit in der Klinik, in welcher der Beschuldigte einstweilig untergebracht ist, letztlich ohne Rechtsfehler verneint worden, ohne dass es für diese Beurteilung zum Nachteil des Beschuldigten auf dessen möglicherweise verständliche Beschwerden gegen seine Behandlung in der Klinik ankäme.
Der Senat verweist zur begrenzten Dauer der Unterbringung aus Verhältnismäßigkeitsgründen auf BVerfGE 70, 297.
Basdorf Schneider König
Berger Bellay