Conditional criminal appeal held inadmissible

BGH 1 StR 487/13Bgh / I. Strafkammer30.09.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant's defense counsel filed a revision only conditionally, namely for the event that the prosecution or private prosecutors would also appeal. The Federal Court of Justice held that such a conditional revision is inadmissible. It added that the later brief did not satisfy the statutory requirements for a proper statement of grounds under § 344 StPO. The revision was therefore rejected, and the defendant was ordered to bear the costs of the appeal and the necessary expenses of the private prosecutors.

Omnilex-Regeste

§ 349 Abs. 1 StPO; revision filed under a condition is inadmissible. A notice of criminal revision must be unconditional; a filing contingent on whether other procedural participants pursue remedies does not constitute a valid appeal. Subsequent submissions cannot cure inadmissibility if they do not contain a proper statement of grounds within the meaning of § 344 StPO. Mere assertions that the challenged judgment contains no errors adverse to the appellant, or that a third party's appeal lacks merit, do not meet the minimum substantiation requirements.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 1 StR 487/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-30

Aktenzeichen: 1 StR 487/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 349 Abs 1 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Rottweil, 30. April 2013, Az: 1 Ks 27 Js 10521/12

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren: Revisionseinlegung unter Bedingungen

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 30. April 2013 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1 Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2013 hat der Verteidiger "für den Fall, dass Staatsanwaltschaft und Nebenkläger Revision einlegen, für den Angeklagten ebenfalls … Revision" eingelegt. "Für den Fall, dass die anderen … Parteien keine Revision einlegen", wurde deren Rücknahme angekündigt.

2 Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2013 hat der Verteidiger ausgeführt, die Revision sichere "die Rechte des Angeklagten im Revisionsverfahren, da bekannt wurde, dass die Nebenkläger und die Staatsanwaltschaft … Revision eingelegt haben".

3 Beantragt wurde, die Revision der Nebenkläger und die Revision der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

4 Weiter ist nur noch wiederholend ausgeführt, die eigene Revision werde zurückgenommen, wenn die übrigen Revisionen auch zurückgenommen würden.

5 Die Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), da sie unter einer Bedingung - andere Verfahrensbeteiligte legen Rechtsmittel ein - eingelegt wurde (so schon BGH, Urteil vom 12. November 1953 - 3 StR 435/53, BGHSt 5, 183, 184; weitere Nachweise bei Frisch in SK-StPO, 4. Aufl., vor §§ 296 ff. Rn. 261 Fn. 990).

6 Hinzu kommt, dass dem Schriftsatz vom 27. Juni 2013 allenfalls die Behauptung zu entnehmen ist, das Urteil enthielte keine Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten, die auf eine zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft oder der Nebenkläger zur Aufhebung des Urteils führen könnten. Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass derartiges Vorbringen den Mindestanforderungen zur Begründung einer Revision des Angeklagten (§ 344 StPO) nicht entspricht.

7 Letztlich liegt dem gesamten Vorbringen die rechtlich verfehlte Auffassung zu Grunde, das Ergebnis einer zum Nachteil des Angeklagten eingelegten Revision könne davon abhängen, ob er selbst Revision eingelegt hat, wobei zur Begründung dieser eigenen Revision jedoch die Behauptung genüge, die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision sei unbegründet.

8 Darauf, dass das Vorbringen auch in tatsächlicher Hinsicht insoweit falsch ist, als die Staatsanwaltschaft keine Revision eingelegt hat, kommt es nicht mehr an.

Raum Wahl Rothfuß

Jäger Radtke

Schlagwörter

criminal revisioninadmissibilityconditional filingstatement of groundscostsprivate prosecutors

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the defendant's revision was admissible despite being filed conditionally on other parties' appeals

Extrahierter Entscheid

The revision was inadmissible because a criminal appeal may not be filed subject to a condition.

Extrahierte Begründung

The notice of appeal made the filing dependent on whether other procedural participants lodged appeals, which is incompatible with an unconditional revision notice under § 349(1) StPO.

Kernrechtsfrage

Whether the later submissions satisfied the requirements for a criminal revision statement of reasons

Extrahierter Entscheid

The submission did not meet the minimum requirements for a proper statement of grounds.

Extrahierte Begründung

At most, the defense alleged that the judgment contained no legal errors adverse to the defendant; that is insufficient under § 344 StPO.

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