Sentencing must reflect defendant’s own contribution in joint assault

BGH 2 StR 226/13Bgh / II. Strafkammer12.09.2013Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court partly upheld the defendant’s revision against a Wiesbaden Regional Court judgment for dangerous bodily harm, including one count also qualifying as grievous bodily harm and participation in a brawl. It found error in the sentencing for count II.2 because the trial court failed to consider a lesser case and did not sufficiently account for the defendant’s limited personal contribution to the brutal kicks inflicted by others. The aggregate sentence therefore also fell. In addition, the compensation award for excessive length of proceedings was set aside because the lower court had not properly stated the extent of the delay. The case was remitted for a new hearing before a different criminal chamber.

Omnilex-Regeste

§ 46 Abs. 2 StGB; § 226 Abs. 3 StGB; joint perpetration and sentencing assessment: when acts of co-perpetrators are attributable under § 25 Abs. 2 StGB, the sentencing court must nevertheless assess the offender’s own concrete contribution and may not treat unperformed, especially brutal acts of others as aggravating circumstances against him without qualification. Failure to consider a lesser case under § 226 Abs. 3 StGB and to weigh mitigating circumstances concerning the defendant’s personal role vitiates the sentence. If a component sentence is set aside, the aggregate sentence cannot stand. A compensation order for procedural delay requires findings enabling review of the extent of the delay and the adequacy of the compensation.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 2 StR 226/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-12

Aktenzeichen: 2 StR 226/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 25 Abs 2 StGB, § 46 Abs 2 StGB, § 226 Abs 3 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Wiesbaden, 15. November 2012, Az: 2210 Js 10025/07 - 2 Ks

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung: Prüfung eines minderschweren Falls und Berücksichtigung fehlender Tatbeiträge eines Mittäters bei der Strafzumessung

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 15. November 2012, soweit es ihn betrifft,

a) im Strafausspruch zu II.2 der Urteilsgründe

b) im Gesamtstrafenausspruch sowie

c) hinsichtlich der Kompensationsentscheidung zum Ausgleich für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  1. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit schwerer Körperverletzung und mit Beteiligung an einer Schlägerei, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt und drei Monate der Strafe als vollstreckt erklärt. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

2 1. Der Strafausspruch im Fall II.2 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat es nicht nur versäumt, einen minderschweren Fall nach § 226 Abs. 3 StGB zu prüfen. Es hat vor allem bei der konkreten Straffestsetzung bestimmende Umstände unerwähnt gelassen, die zu Gunsten des Angeklagten hätten berücksichtigt werden müssen. Der Angeklagte war zusammen mit drei weiteren Personen an einer Schlägerei beteiligt, bei der es durch mit großer Brutalität gegen Kopf und Körper geführte Tritte zu schweren Verletzungen eines Tatopfers gekommen ist. Zu Recht hat zwar das Landgericht dem Angeklagten diese nicht von ihm begangenen Tathandlungen im Wege der Mittäterschaft zugerechnet; es hätte im Rahmen der Strafzumessung allerdings - wie bei der Strafzumessung im Fall II.1, bei dem die Strafkammer berücksichtigt hat, dass der Tatbeitrag des Angeklagten geringer gewesen sei als derjenige des Mittäters - in den Blick nehmen müssen, dass der Angeklagte selbst an diesen Tathandlungen nicht konkret beteiligt war, sein Beitrag sich vielmehr im Wesentlichen in einem folgenlos gebliebenen Angriff auf ein anderes Mitglied der fremden Gruppe und in weiterer, nicht näher erläuterter Beteiligung an der folgenden Schlägerei erschöpfte. Soweit die Kammer darüber hinaus die erheblichen Verletzungen des Tatopfers zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, die Ausdruck eines besonderen Maßes an Brutalität seien, die das Gesamtgeschehen geprägt hätten, lässt sie damit außer Acht, dass diese Brutalität gerade nicht unmittelbarer Ausdruck des von dem Angeklagten gezeigten Verhaltens ist. Der Senat kann - schon angesichts einer im Vergleich zum mitangeklagten Anführer der Gruppe Y. hohen Freiheitsstrafe - nicht ausschließen, dass eine sachgerechte Einordnung des Angeklagten und seines Verhaltens in das Tatgeschehen zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe geführt hätte.

3 2. Der Wegfall des Strafausspruchs im Fall II.2 der Urteilsgründe führt ohne Weiteres zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.

4 3. Auch der Ausspruch über die Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hat keinen Bestand. Die Kammer legt den Umfang der von ihr angenommenen Verfahrensverzögerung nicht dar, so dass der Senat nicht prüfen kann, ob die angeordnete Kompensation dem angenommenen Konventionsverstoß gegen Art. 6 I EMRK angemessen Rechnung trägt. Bei der Prüfung wird die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer zu berücksichtigen haben, dass einer Kompensation in geringerem Umfang als bisher das Verbot der reformatio in peius entgegenstehen würde.

Appl Schmitt Krehl

Eschelbach Zeng

Schlagwörter

sentencingjoint perpetrationgrievous bodily harmlesser caseprocedural delaycompensationremandcriminal appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the sentence for count II.2 adequately considered a lesser case and the defendant’s own contribution in the joint assault

Extrahierter Entscheid

The sentencing on count II.2 could not stand because the court failed to examine a lesser case and ignored mitigating factors stemming from the defendant’s limited personal participation.

Extrahierte Begründung

Although co-perpetrators’ acts were attributable under joint enterprise, sentencing had to account for that the defendant did not personally perform the brutal kicks and was mainly involved in a separate, unsuccessful attack and a less specified later participation.

Kernrechtsfrage

Whether the aggregate sentence could remain in force after the sentence for count II.2 was set aside

Extrahierter Entscheid

No. Once the sentence for count II.2 fell away, the aggregate sentence also had to be set aside.

Extrahierte Begründung

The total sentence was based on the unchanged component sentence and therefore could not survive the partial annulment.

Kernrechtsfrage

Whether the compensation for unlawful delay could stand

Extrahierter Entscheid

No. The delay compensation order was also set aside because the extent of the delay had not been sufficiently explained, preventing review of adequacy under Article 6(1) ECHR.

Extrahierte Begründung

Without findings on the amount of delay, appellate review of the proportionality of the compensation was impossible.

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