Revision partly allowed on value confiscation joint liability

BGH 4 StR 351/13Bgh / Criminal Chamber 425.09.2013Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court dismissed the defendant’s revision in substance but partially amended the operative part of the Bochum Regional Court’s judgment. The conviction for 38 counts of unlawful drug trafficking and the prison sentence of four years and six months remained intact. The Court held that the discrepancy between the written reasons and the operative part concerning the value confiscation amount was not an obvious clerical error. However, the lower court had failed to state that the EUR 12,000 value confiscation was imposed jointly and severally, because the defendant and a co-participant had joint control over the proceeds. The defendant also had to bear the appeal costs.

Omnilex-Regeste

§§ 73, 73a StGB; § 349 Abs. 2 StPO; value confiscation and joint and several liability: Where co-participants have joint economic control over proceeds from the offense, value confiscation must be ordered against them as joint debtors. A discrepancy between the operative part and the reasons on the amount of confiscation does not necessarily constitute an obvious clerical error permitting correction to the detriment of the appellant in revision. If the revision is otherwise unfounded, the court may dismiss it under § 349 Abs. 2 StPO and adjust the operative part only insofar as it reflects the legally required joint liability. Minor partial success does not justify relieving the appellant of costs.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 4 StR 351/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-25

Aktenzeichen: 4 StR 351/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 73 StGB, § 73a StGB, § 260 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Bochum, 18. April 2013, Az: II-1 KLs 34 Js 449/12 - 8/13

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Revision des Angeklagten: Berichtigung der Entscheidungsformel zu Lasten des Angeklagten bei einem Widerspruch zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen hinsichtlich der Höhe des Wertersatzverfalls

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. April 2013 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass gegen den Angeklagten Verfall von Wertersatz in Höhe von 12.000 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.

  2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 38 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Ferner hat es gegen ihn wegen eines Betrages in Höhe von 12.000 € den Verfall von Wertersatz angeordnet. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.

3 2. Der Strafausspruch hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand.

4 Zwar hat das Landgericht in den Urteilsgründen in Zusammenhang mit der Strafrahmenverschiebung gemäß § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG die Vorschrift des § 49 Abs. 2 StGB angeführt. Dabei handelt es sich aber ersichtlich um einen bloßen Schreibfehler. Aus der Liste der angewendeten Vorschriften ergibt sich, dass die Strafkammer zutreffend § 49 Abs. 1 StGB angewendet hat; es spricht auch nichts dafür, dass das Landgericht übersehen hat, dass § 31 BtMG in der bereits ab dem 1. September 2009 gültigen Fassung eine Strafrahmenverschiebung nur noch nach § 49 Abs. 1 StGB zulässt.

5 Im Übrigen kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung von § 49 Abs. 1 StGB niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte. Denn die Strafkammer hat die Strafen nicht dem oberen Bereich des Strafrahmens entnommen, sondern diese mit höchstens drei Jahren und drei Monaten im Wesentlichen nach der Menge der umgesetzten Betäubungsmittel unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und seines Bewährungsversagens zugemessen und eher dem unteren Bereich des Strafrahmens zugeordnet.

6 3. Jedoch hält die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 12.000 € rechtlicher Nachprüfung nicht uneingeschränkt stand.

7 a) Bei der Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 12.000 €, wie in der verkündeten Urteilsformel und im Tenor der Urteilsurkunde genannt, hat es sein Bewenden, obwohl hinsichtlich der Höhe des Geldbetrages ein Widerspruch zu den Urteilsgründen besteht.

8 aa) Die Urteilsgründe enthalten für sich genommen rechtlich einwandfreie Erwägungen, die die Festsetzung des Verfallsbetrages auf die dort genannte Summe von 20.000 € rechtfertigen. Der insoweit bestehende Widerspruch zwischen (schriftlicher und verkündeter) Entscheidungsformel und Gründen ist aber entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kein offenkundiges, für alle klar zu Tage tretendes Fassungsversehen, das auch bei einem allein vom Angeklagten eingelegten Rechtsmittel im Revisionsverfahren zum Nachteil des Angeklagten berichtigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 1 StR 336/11, wistra 2012, 69, 70 mwN).

9 bb) Dass die Revision insoweit keinen Erfolg hat, kann der Senat durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO aussprechen, obwohl der Generalbundesanwalt seinen Verwerfungsantrag mit der Maßgabe gestellt hat, den Verfallsbetrag von 12.000 € auf 20.000 € zu berichtigen. Dieser Zusatz und die zugehörige Begründung ändern nichts an dem angestrebten Ergebnis der Verwerfung der Revision des Angeklagten durch Beschluss des Revisionsgerichts (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Juli 1993 – 2 StR 346/93, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1).

10 b) Das Landgericht hat jedoch übersehen, dass der Angeklagte wegen des Verfalls von Wertersatz als Gesamtschuldner haftet.

11 Es hat festgestellt, dass der Angeklagte entsprechend einer vorherigen Absprache mit dem gesondert verfolgten P. das zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmte Marihuana jeweils von dem gesondert verfolgten Z. auf Kommissionsbasis zum Grammpreis von 4,70 € kaufte, es mit P. in dessen Wohnung portionierte und es über ihn, jedenfalls aber im Zusammenwirken mit ihm zu einem Grammpreis von 6,50 € weiterverkaufte. Von den Einnahmen erhielt der gesondert verfolgte Z. – zumeist vom Angeklagten – den Kaufpreis, den Gewinn teilten der Angeklagte und P. hälftig unter sich auf. Danach hatten beide Mittäter die wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über die Einnahmen aus dem jeweiligen Weiterverkauf des Marihuanas; beide haften danach als Gesamtschuldner (BGH, Beschluss vom 10. September 2002 – 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199 mwN; Senatsbeschluss vom 18. Juli 2013 – 4 StR 171/13). Entsprechend ändert der Senat die Entscheidungsformel ab (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 – 3 StR 192/09, Tz. 3).

II.

12 Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den Angeklagten von einem Teil der Kosten zu entlasten (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 473 Rn. 25 f.).

Mutzbauer Roggenbuck Franke

Bender Quentin

Schlagwörter

revisionvalue confiscationjoint and several liabilitydrug traffickingsentencingclerical errorcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the conviction and sentence were affected by legal errors

Extrahierter Entscheid

The conviction and prison sentence stood; the court found no defendant-prejudicial error.

Extrahierte Begründung

The sentencing court had only mis-cited the statutory basis in the reasons; the record showed the correct reduction rule was applied and no lower sentence would have resulted.

Kernrechtsfrage

Whether the value confiscation order had to be corrected because the reasons mentioned a different amount

Extrahierter Entscheid

No correction against the defendant was made; the discrepancy was not an obvious clerical error that could be corrected on a defense-only appeal.

Extrahierte Begründung

A conflict between the formal operative part and the reasons did not amount to an evident drafting mistake open to correction to the defendant's detriment in revision.

Kernrechtsfrage

Whether the value confiscation order had to specify joint and several liability

Extrahierter Entscheid

Yes. The confiscation order had to be modified to state that the defendant is liable as joint debtor.

Extrahierte Begründung

Because the defendant and the separately prosecuted co-participant jointly controlled the proceeds of resale, they were jointly and severally liable for the value confiscation amount.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the appeal

Extrahierter Entscheid

The defendant bears the costs of his appeal.

Extrahierte Begründung

The partial and minor success of the appeal did not justify relieving him of any costs.

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