Attempt sentencing requires overall assessment beyond nearness to completion

BGH 2 StR 353/13Bgh / II. Strafkammer10.09.2013Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BGH partly upheld the defendant’s revision against a conviction for attempted commercial gang fraud. It found that the LG erred in case II.4 by refusing to reduce the attempt penalty range merely because the offence was close to completion. Attempt sentencing requires a holistic assessment of the offender’s personality and the circumstances of the attempt, especially proximity to completion, dangerousness, and criminal energy. Because the individual sentence in that count was set aside, the aggregate sentence was also annulled and the matter remitted for retrial and resentencing; the conviction otherwise remained intact.

Omnilex-Regeste

§ 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB; Strafrahmenwahl beim Versuch: Die Strafmilderung darf nicht allein wegen Nähe zur Tatvollendung versagt werden. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller strafzumessungsrelevanten Umstände, namentlich der Persönlichkeit des Täters sowie der versuchsbezogenen Gesichtspunkte wie Vollendungsnähe, Gefährlichkeit des Versuchs und eingesetzte kriminelle Energie (vgl. consid. 5). Bleibt die Gefahr der Vollendung aufgrund polizeilicher Kontrolle aus, kann Vollendungsnähe nicht ohne Weiteres zulasten des Täters ausschlaggebend sein. Fällt die Einzelstrafe weg, ist regelmäßig auch der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben; die Feststellungen bleiben bestehen, soweit sie von dem Wertungsfehler nicht berührt sind.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 2 StR 353/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-10

Aktenzeichen: 2 StR 353/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 23 Abs 2 StGB, § 49 Abs 1 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Frankfurt, 11. Oktober 2012, Az: 5/30 KLs 44/11

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Strafrahmenwahl bei Versuch: Alleiniges Abstellen auf die Nähe zur Tatvollendung

Tenor

  1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt Main vom 11. Oktober 2012 im Strafausspruch im Fall II.4 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

  2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges in vier Fällen, davon in zwei Fällen in zwei jeweils tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und unter Einbeziehung einer Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

2 1. Der Schuldspruch weist aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler auf.

3 2. Dagegen begegnet der Strafausspruch im Fall II.4 der Urteilsgründe durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit die Strafkammer davon abgesehen hat, eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen.

4 Zur Begründung hat das Landgericht "anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände" berücksichtigt, die Tat sei bereits so weit fortgeschritten gewesen, dass die Angeklagte an der Haustür erschienen und bereit gewesen sei, das von der Geschädigten abgehobene Geld in Empfang zu nehmen. Aufgrund dieser eingetretenen "Vollendungsnähe" habe die Strafkammer den Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB zugrunde gelegt.

5 Dies genügt den Anforderungen an die Strafrahmenwahl bei einem Versuch nicht. Dabei hat das Tatgericht neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei vor allem die versuchsbezogenen Gesichtspunkte, namentlich insbesondere die Nähe zur Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die eingesetzte kriminelle Energie, in einer Gesamtschau umfassend zu würdigen (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 35, 347, 355; 36, 1, 18; BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 4, 9, 12, 13; BGH NStZ-RR 2010, 305, 306. Hieran fehlt es. Die Strafkammer hat - ohne die an anderer Stelle aufgeführten strafmildernden Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen - allein auf die eingetretene "Vollendungsnähe" abgestellt und damit nicht die nach der Rechtsprechung erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen. Hinzu kommt, dass die Gefahr einer Vollendung der Straftat angesichts der polizeilichen Begleitung der Tat, die schließlich auch zur Festnahme der Angeklagten führte, nicht bestand. Soweit der Generalbundesanwalt meint, mit der missverständlichen Formulierung der "Vollendungsnähe" habe das Landgericht ersichtlich nur auf eine erhöhte kriminelle Energie der Angeklagten, aus deren Sicht die Tat unmittelbar vor dem Erfolg gestanden habe, abstellen wollen, lässt sich dies den Urteilsgründen nicht entnehmen. Im Übrigen erscheint es zweifelhaft, ob die Vornahme der zur Erlangung des Geldes vorgenommenen Handlungen im Fall II.4 tatsächlich eine gegenüber den anderen Fällen erhöhte kriminelle Energie belegen kann. Denn in diesen Fällen war die Angeklagte gleichermaßen bereit, alles zur Erfolgsvollendung Erforderliche zu tun, hatte nur keine Gelegenheit dazu, weil die Opfer die Täuschung erkannt und die Polizei eingeschaltet hatten.

6 Angesichts der fehlerhaften Strafrahmenwahl kommt es nicht mehr darauf an, ob das Landgericht die Höhe der Strafe im Fall II.4 im Vergleich zu den anderen, erheblich milder bestraften Taten ordnungsgemäß begründet hat. Allerdings ist es nicht unbedenklich, innerhalb des wegen der Erfolgsnähe nicht verschobenen Strafrahmens die Erfolgsnähe neuerlich zu Lasten der Angeklagten zu gewichten (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2010 - 5 StR 113/10).

7 3. Der Wegfall der Einzelstrafe im Fall II.4 führt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht; sie sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen.

Appl Schmitt Krehl

Eschelbach Zeng

Schlagwörter

attemptsentencingpenalty reductioncompletion proximitycriminal energyoverall sentencecassationremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the sentencing court erred by refusing to reduce the statutory penalty range for an attempt under § 23(2), § 49(1) StGB based only on proximity to completion.

Extrahierter Entscheid

Yes. In attempt sentencing, the court must assess all relevant circumstances in a comprehensive balancing, especially proximity to completion, dangerousness of the attempt, and criminal energy; sole reliance on nearness to completion is insufficient.

Extrahierte Begründung

The trial court relied essentially only on 'completion proximity' and did not include the mitigating factors elsewhere in the judgment. Moreover, due to police presence, there was no actual danger of completion.

Kernrechtsfrage

Whether the individual sentence in case II.4 and the resulting overall sentence could stand after the sentencing error.

Extrahierter Entscheid

No. The individual sentence in case II.4 fell away, which required setting aside the overall sentence as well.

Extrahierte Begründung

Once the single sentence was annulled, the aggregate sentence could no longer remain in force; findings of fact were unaffected.

Kernrechtsfrage

Whether the remaining appeal should be dismissed.

Extrahierter Entscheid

Yes. Beyond the sentencing error, the appeal was unfounded.

Extrahierte Begründung

The conviction itself disclosed no legal error according to the federal prosecutor's submissions.

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