BGH | Beschluss | 2013-10-24 | 2 ARs 336/13 | Strafverfahren: Zweckmäßigkeitserwägungen bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts
Gesamter Gesetzestext
BGH — 2 ARs 336/13, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-10-24
Aktenzeichen: 2 ARs 336/13
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 8 StPO, § 12 StPO
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Titelzeile
Strafverfahren: Zweckmäßigkeitserwägungen bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts
Tenor
Das Amtsgericht Eisenhüttenstadt ist für die Untersuchung und Entscheidung zuständig.
Gründe
1 Die Übertragung der Zuständigkeit auf das Amtsgericht Eisenhüttenstadt ist zweckmäßig, um der geständigen Angeklagten als Mutter kleiner Kinder bei einem Verfahren, das aller Voraussicht nach ohne Zeugen auskommen wird, die weite Anreise nach Dorsten zu ersparen.