Requirements for assessing the credibility of a child victim’s testimony

BGH 4 StR 363/13Bgh / Criminal Chamber 421.11.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court dismissed the prosecution’s and the private accessory prosecutor’s appeals against the Essen Regional Court’s acquittal. It held that, despite some shortcomings in how the lower court described the charges, the judgment still allowed review of the evidence assessment. The trial court was entitled to doubt the complainant’s credibility in view of a classic statement-against-statement situation, her inconsistent accounts, her possible motive in related custody proceedings, and the unresolved Internet-related statement suggesting intentional false accusation. The court also sufficiently addressed the expert evidence and did not improperly draw adverse conclusions from the complainant’s refusal to testify.

Omnilex-Regeste

§ 261 StPO; requirements for judicial assessment of witness credibility in a statement-against-statement case: The trial judge must comprehensively weigh all evidence and may, without violating federal law, reject the testimony of a complainant in whole or in part if the reasons are convincingly set out. There is no rule that a witness statement must be either fully believed or fully disbelieved; partial credibility is legally conceivable, but inconsistencies concerning the core of the accusation may justify doubts as to the entire account. Deficiencies in the narrative presentation of multiple offences do not per se require reversal if the grounds still permit appellate review (consid. 2–8). The exercise of the right to refuse testimony under § 52 StPO may not be used adversely as such; only the resulting evidentiary gap may be considered (consid. 9).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 4 StR 363/13, Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-11-21

Aktenzeichen: 4 StR 363/13

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 261 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Essen, 30. Oktober 2012, Az: 23 KLs 82/11vorgehend BGH, 11. Mai 2011, Az: 4 StR 163/11, Beschlussvorgehend LG Essen, 15. Dezember 2010, Az: 25 KLs 12 Js 141/09 - 10/10

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern: Anforderungen an die Beweiswürdigung der Aussagen der Nebenklägerin

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. Oktober 2012 werden verworfen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1 Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 15. Dezember 2010 wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen zum Nachteil der Nebenklägerin, seiner Stieftochter, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 11. Mai 2011 dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin, die die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Die Rechtsmittel sind unbegründet. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten.

2 1. Die Revisionen rügen zwar zu Recht Darstellungsmängel des angefochtenen Urteils (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 267 Rn. 33 mwN). So wird der jeweilige Anklagevorwurf nicht nach Tatzeit und Begehungsweise konkretisiert wiedergegeben. Dies ist bei einer Vielzahl von Taten zur Unterscheidung ähnlich gelagerter Fälle an sich geboten (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1990 – 4 StR 24/90, BGHSt 37, 21, 22). Das Urteil teilt lediglich die rechtliche Bezeichnung der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten mit; konkrete Tatbilder werden nicht beschrieben. Dies gefährdet den Bestand des Urteils indes nicht. Vielmehr reichen angesichts der besonderen Verfahrenssituation die getroffenen Feststellungen noch aus, um dem Senat die Überprüfung der Beweiswürdigung auf Rechtsfehler zu ermöglichen.

3 Aus dem Gesamtzusammenhang der Darlegungen wird nämlich deutlich, dass sich das Landgericht vor dem Hintergrund der bestehenden Aussage-gegen-Aussage-Situation wegen des Fehlens objektiver Beweisumstände nicht davon überzeugen konnte, dass der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Taten begangen hat. Diese Wertung hält angesichts der Zeugnisverweigerung der Nebenklägerin in der jetzigen Hauptverhandlung, ihrer mehrfach inkonstanten früheren Aussagen zur Frage des Eindringens in die Vagina, ihrer Parteinahme gegen den Angeklagten im Sorgerechtsverfahren um die Halbgeschwister und der Nichtaufklärbarkeit der Hintergründe ihrer in diesem Zusammenhang getätigten Äußerung gegenüber der Mutter des Angeklagten, sie werde alles dafür tun, dass der Angeklagte das Sorgerecht für seine beiden Kinder nicht bekomme, sie habe sich dazu bereits im Internet schlau gemacht und etwas gefunden, „was nur Kinder tun könnten“, revisionsgerichtlicher Prüfung stand.

4 Insbesondere die letztgenannte Äußerung lässt besorgen, dass die Nebenklägerin den Angeklagten vorsätzlich zu Unrecht belastet haben könnte. Der Senat hatte das frühere Urteil in dieser Sache aufgehoben, weil sich der damalige Tatrichter mit der Frage, was die Nebenklägerin im Internet gefunden haben wollte, nicht auseinandergesetzt und nicht dargelegt hatte, welche Erklärung die Nebenklägerin selbst für diese Äußerung gegeben hatte. Nunmehr ist das Landgericht auf tragfähiger Grundlage zu der Überzeugung gelangt, dass der durch diese Äußerung begründete Verdacht der intentionalen Falschaussage nicht ausgeräumt werden konnte. Die Nebenklägerin hat eine solche Äußerung bei ihrer Vernehmung in der früheren Hauptverhandlung nicht in Abrede genommen. In der jetzigen Hauptverhandlung hat sie die Aussage verweigert, so dass eine nähere Aufklärung der Hintergründe dieser Äußerung nicht erfolgen konnte. Dass der neue Tatrichter diesem Umstand ein entscheidendes Gewicht beigemessen hat, ist nicht zu beanstanden.

5 2. Auch die Rüge, das Urteil teile die Anknüpfungstatsachen der Sachverständigen D. nicht mit und lege auch deren Schlussfolgerungen – Glaubhaftigkeit der Aussagen der Nebenklägerin – nur schlagwortartig dar, stellt die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht in Frage. Der Tatrichter hat eingehend dargelegt, warum er an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin bei den früheren Vernehmungen zweifelt. In diesem Zusammenhang ist er auch auf die Begründung der jeweiligen Aspekte des Sachverständigengutachtens eingegangen. Die Gründe, weshalb der Tatrichter den Ausführungen der Gutachterin, insbesondere die Aussagegenese spreche gegen eine absichtliche Falschaussage, nicht folgt, hat er nachvollziehbar dargelegt. Die Sachverständige hat insoweit ersichtlich dieselben Umstände zugrunde gelegt wie der Tatrichter; letzterer hat sie jedoch – vertretbar – unter Heranziehung weiterer Gesichtspunkte abweichend gewürdigt. Auch mit der Einschätzung der Sachverständigen, die Inkonstanz im Aussageverhalten der Nebenklägerin sei zwar grundsätzlich aussagekritisch, dennoch sei die Aussage glaubhaft, setzt sich der Tatrichter auseinander. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass die Sachverständige die widersprüchlichen Angaben der Nebenklägerin zur Frage eines Eindringens in die Vagina in der früheren Hauptverhandlung am 8. Dezember 2010 auf einen „bewusstseinsnahen Verdrängungsprozess“ zurückgeführt hat. Erklärungen bezüglich derselben Inkonstanzen bei der polizeilichen Erstaussage in F. am 14. Juli 2010 und in ihrer kurz darauf gefertigten und im Sorgerechtsverfahren beim Amtsgericht H. eingereichten schriftlichen „eidesstattlichen Versicherung“ einerseits und ihren späteren Angaben bei der Polizei und gegenüber den Sachverständigen andererseits, hat die Sachverständige aber offensichtlich nicht gegeben, denn der Tatrichter vermisst ausdrücklich eine plausible Begründung dafür, wie die weitere Inkonstanz aussagepsychologisch erklärt werden kann.

6 3. Soweit das Urteil eine ausführliche Wiedergabe der Aussagen der Nebenklägerin bei den verschiedenen Vernehmungen vermissen lässt, stellt auch dies keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar. Die Beschwerdeführer meinen, eine ausführliche Wiedergabe der Aussagen sei erforderlich gewesen, um beurteilen zu können, ob die Angaben der Nebenklägerin zumindest insoweit zutreffen, als sie konstant jedenfalls ein „Befummeln“ ohne Eindringen in die Scheide geschildert habe. Es trifft zu, dass sich das Landgericht mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt hat.

7 Zwar ist es bei einer entsprechend sorgfältigen und umfassenden Würdigung aller Erkenntnisse nicht schon im Ansatz ausgeschlossen, einem Zeugen teilweise zu glauben und teilweise nicht. Wie im Kern schon aus § 261 StPO folgt, gibt es keinen Rechts- und auch keinen Erfahrungssatz, dass einer Zeugenaussage zumal zu unterschiedlichen Lebenssachverhalten, nur entweder insgesamt geglaubt oder insgesamt nicht geglaubt werden könnte (BGH, Urteil vom 21. Februar 2006 – 1 StR 278/05).

8 Angesichts der hier von vornherein bestehenden Möglichkeit einer bewussten Falschaussage, um den Stiefvater „loszuwerden“ und eine Übertragung des Sorgerechts auf ihn zu verhindern, deren Verdacht in der neuen Hauptverhandlung nicht ausgeräumt werden konnte, hält sich die tatrichterliche Wertung, dass die Inkonstanzen zum Kerngeschehen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der gesamten Aussage der Nebenklägerin begründen (UA 11), aber im Rahmen der zulässigen Beweiswürdigung.

9 4. Dass der Tatrichter die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts gemäß § 52 StPO in unzulässiger Weise zu Gunsten des Angeklagten gewertet haben könnte, ist nicht zu besorgen. Er hat nicht die Aussageverweigerung als solche, sondern lediglich die Unaufklärbarkeit der Äußerung zum Internet berücksichtigt.

Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak

Franke Bender

Schlagwörter

credibility assessmentstatement against statementchild sexual abuseacquittalpartial beliefinconsistent testimonyexpert evidenceright to refuse testimonyappellate reviewevidence weighing

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the acquittal was vitiated by deficient factual findings and insufficient description of the accusation.

Extrahierter Entscheid

The judgment contained shortcomings in presentation, but they did not endanger the verdict because the findings still allowed review of the evidence assessment.

Extrahierte Begründung

Although the acts were not individually concretized by time and manner, the overall reasoning remained sufficiently clear in the procedural context.

Kernrechtsfrage

Whether the trial court’s assessment of the complainant’s testimony was legally flawed.

Extrahierter Entscheid

No. The trial court could doubt the credibility of the complainant’s earlier statements, given the conflict-of-evidence situation and the lack of objective corroboration.

Extrahierte Begründung

The court relied on the complainant’s refusal to testify, her inconsistent accounts about penetration, and her apparent motive to harm the accused in custody proceedings.

Kernrechtsfrage

Whether the court improperly treated the complainant’s Internet-related statement as evidence of intentional false accusation.

Extrahierter Entscheid

No improper use was shown; the trial court could give decisive weight to the unexplained statement and the unresolved suspicion of deliberate falsehood.

Extrahierte Begründung

The complainant did not deny the statement in earlier proceedings and later invoked her right to refuse testimony, leaving its background unresolved.

Kernrechtsfrage

Whether the expert report required a different conclusion on credibility.

Extrahierter Entscheid

No. The trial court sufficiently engaged with the expert’s reasoning and was entitled to assess the evidence differently.

Extrahierte Begründung

The judge explained why he did not follow the expert’s opinion, especially because the expert did not explain all inconsistencies.

Kernrechtsfrage

Whether the trial court had to separately assess whether parts of the complainant’s story were credible.

Extrahierter Entscheid

No reversible error. A witness may be believed in part and disbelieved in part, but here the inconsistencies concerning the core events supported doubts about the whole account.

Extrahierte Begründung

Under § 261 StPO there is no rule that testimony must be accepted or rejected only in its entirety.

Kernrechtsfrage

Whether the court unlawfully weighed the complainant’s right to refuse testimony against her.

Extrahierter Entscheid

No. The court did not penalize the refusal itself, only the resulting inability to clarify the disputed Internet statement.

Extrahierte Begründung

The reasoning concerned evidentiary uncertainty, not an adverse inference from the exercise of a legal right.

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