Association exit and withdrawal of revision in BGH case

BGH II ZR 120/12Bgh / II. Zivilkammer17.09.2013Withdrawn

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice in a revision proceeding concerning the withdrawal of members from a landowners' association indicated that it intended to reject the defendants' revision under Section 552a ZPO. The court considered the association's statutes to provide that membership would end only with loss of property ownership and that an ordinary notice of termination was excluded. Even if the association had mixed corporate and partnership features, the defendants were in any event barred by Section 242 BGB from exiting without an important reason, because they had joined with knowledge of the structure and continued to benefit from the maintenance of the common areas. The revision proceedings were later concluded by withdrawal.

Omnilex-Regeste

§ 39 BGB, § 723 BGB, § 242 BGB; Kündigung der Mitgliedschaft in einem eingetragenen Verein mit personalistischen Elementen. Die Satzung ist objektiv aus sich heraus auszulegen. Sie kann die Mitgliedschaft für die Dauer der Eigentümerstellung festlegen und die ordentliche Kündigung bis zum Verlust des Grundeigentums ausschließen. Ob in einer Mischform zwischen Verein und Gesellschaft die dispositiven Regeln des § 723 BGB statt § 39 BGB eingreifen, kann offenbleiben, wenn der Austritt jedenfalls nach Treu und Glauben unzulässig ist. Wer bei Kenntnis der satzungsmäßigen Verknüpfung von Mitgliedschaft und Grundeigentum beitritt und die Vorteile der gemeinschaftlichen Organisation weiter nutzt, verstößt mit dem Austritt ohne wichtigen Grund gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens.

Gesamter Gesetzestext

BGH — II ZR 120/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-17

Aktenzeichen: II ZR 120/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 39 BGB, § 242 BGB, § 723 BGB

Vorinstanz: vorgehend LG Hamburg, 7. März 2012, Az: 320 S 92/11, Urteilvorgehend AG Hamburg-Barmbek, 19. August 2011, Az: 820 C 18/11

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Titelzeile

Vereinsrecht: Wirksamkeit des Austritts aus der Grundeigentümergemeinschaft einer Wohnsiedlung

Tenor

  1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 20 - vom 7. März 2012 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

  2. Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf bis zu 900 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg hat.

2 I. Es besteht weder grundsätzlicher Klärungsbedarf noch liegen andere Zulassungsgründe vor. Die Frage, ob auf die Kündigung der Mitgliedschaft in einem eingetragenen Verein ausnahmsweise § 723 Abs. 1 BGB anstelle von § 39 BGB Anwendung finden kann, ist nicht allgemein klärungsbedürftig. Sie stellt sich im Regelfall nicht. Denn die Anwendung des § 723 Abs. 1 BGB anstelle der zwingenden Vorschrift des § 39 BGB kann nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die Vereinigung nicht nur körperschaftliche, sondern auch personalistische Elemente aufweist, es sich also nicht um eine „reine“ Form eines Idealvereins handelt. Dieser Umstand steht aber der Eintragung in das Vereinsregister regelmäßig entgegen (§§ 55, 21 BGB). Im Übrigen ist die vom Berufungsgericht für grundsätzlich erachtete Frage auch nicht entscheidungserheblich (vgl. unten II. 2. b).

3 II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

4 1. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass nach § 4 Abs. 3 der - zum Zeitpunkt des Beitritts und der Kündigung der Beklagten maßgeblichen - Satzung des Klägers die Mitgliedschaft (nur) durch den Verlust des Grundeigentums enden und eine (ordentliche) Austrittskündigung vor diesem Zeitpunkt ausgeschlossen sein sollte.

5 Die Satzung des Klägers ist nach objektiven Gesichtspunkten aus sich heraus auszulegen und einer Auslegung durch das Revisionsgericht zugänglich (BGH, Beschluss vom 24. April 2012 - II ZB 8/10, ZIP 2012, 1097 Rn. 17; Urteil vom 23. April 2013 - II ZR 74/12, ZIP 2013, 1217 Rn. 24, jeweils mwN). Danach ist die Auslegung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Entgegen der Meinung der Revision steht ihr § 4 Abs. 1 der Satzung, wo es heißt, dass Mitglied des Klägers jeder Grundstückseigentümer der Eigenheimsiedlung in H. werden kann, nicht entgegen. Die Vorschrift beschreibt lediglich die persönlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft beim Kläger. Demgegenüber lässt das von der Revision befürwortete Verständnis, § 4 Abs. 3 der Satzung lege lediglich die Höchstdauer der Mitgliedschaft fest, unberücksichtigt, dass die Satzung auch durch weitere Bestimmungen die Mitgliedschaft aller Grundeigentümer zu gewährleisten sucht. So weist § 4 Abs. 2 der Satzung darauf hin, dass die (im Kaufvertrag mit dem Bauträger) übernommene schuldrechtliche Verpflichtung eines Mitglieds, dem Kläger beizutreten und anzugehören, durch Absatz 1 der Bestimmung nicht berührt wird. Nach § 6 Abs. 1 der Satzung hat der Veräußerer eines Grundstücks die Verpflichtung, dem Kläger beizutreten und anzugehören, zum Gegenstand des Veräußerungsvertrags zu machen und hat diese Ansprüche an den Kläger abzutreten. In § 5 der Satzung ist bestimmt, dass die Mitgliedschaft und die schuldrechtlich übernommene Verpflichtung, dem Kläger anzugehören, auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen. Nimmt man außerdem in den Blick, dass die Satzung des Klägers eine Kündigung der Mitgliedschaft nicht vorsieht und entgegen § 58 Nr. 1 BGB keine Regelung über den Austritt enthält, lassen diese Umstände keinen Zweifel daran zu, dass durch § 4 Abs. 3 der Satzung die Mitgliedschaft für die Dauer der Eigentümerstellung festgelegt und (ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes) eine Kündigung während dieses Zeitraums ausgeschlossen sein sollte.

6 2. Vergeblich macht die Revision geltend, die Beklagten seien wirksam ausgetreten, weil das Berufungsgericht die Wirksamkeit ihrer Kündigung zu Unrecht nicht an §§ 39, 40 BGB, sondern an § 723 BGB gemessen habe.

7 a) Das Berufungsgericht hat zutreffend gesehen, dass der Kläger zwar körperschaftlich organisiert ist, jedoch Elemente einer Personalgesellschaft in sich trägt. Anders als bei einem „reinen“ Idealverein im Sinn von § 21 BGB ist sein Mitgliederbestand ähnlich wie bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eng mit dem anfänglichen, aus den Ersterwerbern der zur Wohnsiedlung gehörenden Grundstücke bestehenden Mitgliederbestand verknüpft. Die Mitgliederzahl wird durch die Anzahl der Grundstückseigentümer bestimmt und ist keiner wesentlichen Veränderung zugänglich. Eine dem ursprünglichen Mitgliederkreis nicht angehörende Person kann regelmäßig nur durch Übergang des Grundeigentums unter Ausscheiden des früheren Eigentümers Mitglied werden. Die Mitglieder des Klägers sind durch ihr Interesse miteinander verbunden, die dem Kläger zu Eigentum übertragenen, sogenannten Gemeinschaftsflächen der Siedlung entsprechend dem vom Kläger verfolgten Zweck in einem gepflegten, verkehrssicheren Zustand zu erhalten und die hierfür anfallenden Kosten aufzubringen. Abgesehen davon, dass es sich bei der vom Kläger übernommenen Aufgabe, die Gemeinschaftsflächen zu pflegen und zu verwalten, nicht um einen rein ideellen Zweck handelt, ist der vom Kläger verfolgte Zweck eng begrenzt und birgt in weit geringerem Umfang die Gefahr einer grundsätzlichen Richtungsänderung in sich, als dies bei einem typischen Idealverein der Fall ist und der § 39 BGB durch die Möglichkeit, aus dem Verein auszutreten, begegnen will.

8 Handelt es sich danach aber bei dem Kläger um eine Mischform zwischen einem Verein und einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist eine Fallgestaltung gegeben, wie sie der - vom Berufungsgericht herangezogenen - Senatsentscheidung (BGH, Urteil vom 2. April 2004 - II ZR 141/78, WM 1979, 969) zugrunde lag. Sie unterscheidet sich von jener nur dadurch, dass der Kläger im Vereinsregister eingetragen ist.

9 Es spricht viel dafür, dass auch in einem solchen Fall die zwingende Vorschrift des § 39 BGB nicht zur Anwendung kommt, sondern die Wirksamkeit der Kündigung an § 723 BGB zu messen ist.

10 b) Die Frage bedarf jedoch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

11 Die Beklagten sind als Eigentümer eines zu der Wohnsiedlung gehörenden Grundstücks jedenfalls nach § 242 BGB ohne Vorliegen eines - hier nicht festgestellten - wichtigen Grundes an einem Austritt gehindert. Auch für die Beklagten als Zweiterwerber des Grundeigentums war bei ihrem Beitritt sowohl das vom Kläger verfolgte Konzept, anstelle der Grundeigentümer die sogenannten Gemeinschaftsflächen zu verwalten und zu pflegen, als auch die regelmäßig nicht auflösbare Verknüpfung von Mitgliedschaft und Eigentümerstellung erkennbar. Beides haben sie mit ihrem Beitritt akzeptiert. Angesichts dessen verstößt der von ihnen verfolgte Austritt, mit dem sie sich nunmehr der anteiligen Tragung der Kosten für die Gemeinschaftsflächen zu entziehen suchen, gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Dies gilt umso mehr, als sie ungeachtet des Fortbestands ihrer Mitgliedschaft Nutznießer davon sind, dass der Kläger die Gemeinschaftsflächen auf Kosten der anderen Eigentümer pflegt und für ihren verkehrsicheren Zustand Sorge trägt.

Bergmann Strohn Caliebe

Reichart Sunder

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Schlagwörter

association membershipterminationgood faithlandowners associationstatutory interpretationmixed legal formwithdrawalwidersprüchliches Verhalten

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the revision should be rejected under Section 552a ZPO for lack of admissibility and success prospects.

Extrahierter Entscheid

The Senate indicated that it intended to reject the revision because the admissibility requirements were not met and the appeal had no prospect of success.

Extrahierte Begründung

No fundamental legal question required clarification, and the challenged judgment was also unlikely to be overturned on the merits.

Kernrechtsfrage

Whether the defendants could validly withdraw from the association under Sections 39 or 723 BGB.

Extrahierter Entscheid

The court indicated that the membership arrangement in the statutes tied membership to ownership of the property and excluded ordinary notice of termination before loss of ownership; in any event, withdrawal without an important reason was barred by Section 242 BGB.

Extrahierte Begründung

The statutes objectively showed that membership was intended to last as long as ownership lasted. The association had mixed corporate and partnership features, but the court did not need to decide whether Section 723 BGB displaced Section 39 BGB because the defendants, having joined with knowledge of the scheme and benefiting from it, were prevented by good faith from exiting without a compelling reason.

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