Schornsteinfegerakademie NW: refusal for descriptiveness upheld

BPatG 27 W (pat) 524/13Bundespatentgericht / Division 2709.09.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant appealed the refusal to register the word mark 'Schornsteinfegerakademie NW' for training-related services. The Federal Patent Court held that the sign remained barred because 'NW' could be understood as North Rhine-Westphalia and, together with 'Schornsteinfeger' and 'Akademie', described the nature and geographic reference of the services. The court also refused reimbursement of the appeal fee, finding no reason to treat the appeal as unnecessarily caused by the authority or to rely on cited prior registrations. The appeal was dismissed.

Omnilex-Regeste

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; descriptive signs and free availability: A mark is excluded from registration if its components can serve to designate the kind, purpose, geographic origin, or other characteristics of the services. The exclusion applies even where a component has several meanings, provided one readily foreseeable meaning is descriptive in relation to the claimed goods or services (consid. 15-18). The public-interest rationale is to keep such signs free for general use and prevent monopolization by one undertaking. Prior registrations do not create an entitlement to registration, especially where cited marks differ in their overall impression. A reimbursement of the complaint fee under § 71 Abs. 3 MarkenG requires special circumstances; it is not warranted merely because the applicant did not respond to office objections.

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 27 W (pat) 524/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-09

Aktenzeichen: 27 W (pat) 524/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 71 Abs 3 MarkenG

Spruchkörper: 27. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "Schornsteinfegerakademie NW" – Freihaltungsbedürfnis – zur Erstattung der Beschwerdegebühr

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 044 046.0

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. September 2013 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin Kopacek

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Die Markenstelle hat die Anmeldung von

2 Schornsteinfegerakademie NW

3 als Wortmarke für die Dienstleistungen

4 Ausbildung; berufliche Umschulung; Berufsberatung; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Schulung

5 mit Beschluss vom 22. Januar 2013 nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.

6 Dies hat sie damit begründet, dass die Marke einer Berufsbezeichnung, der Bezeichnung einer Ausbildungseinrichtung und dem Kürzel NW für Nordrhein-Westfalen bestehe. Dies beschreibe Ziel und Ort der beanspruchten Ausbildungsdienstleistungen.

7 Der Anmelder hat gegen den ihm am 19. März 2013 bekannt gegebenen Beschluss am 15. April 2013 Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, NW sei mehrdeutig. Es stehe für Nord-West, Niedrigwasser, Kanton Nidwalden, New Wave, Nightwish, nationaler Widerstand, Nockenwelle, Norfolk and Western, Nennweite, Neukaledonien sowie Neustadt an der Weinstraße, Neue Westfälische, Neww Weekly aber nicht für Nordrhein-Westfalen, das NRW abgekürzt werde.

8 Deshalb seien zahlreiche Marken mit dem Bestandteil NW eingetragen, nämlich nw-direkt, NW, pro-nw, NW FIRST SKIN und StBV NW sowie NW in Alleinstellung.

9 Er beantragt daher sinngemäß,

10 den Beschluss der Markenstelle aufzuheben, die Marke einzutragen und die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

11 Der Senat hat dem Anmelder Fundstellen zugesendet, die NW als Abkürzung für Nordrhein-Westfalen ausweisen. Darunter finden sich der NW Blasmusikverband sowie die Landesgruppe NW im Bund deutscher Landschaftsarchitekten (Quelle: WAZ), die Gesetzesbezeichnung "Rettungsdienstgesetz (NW)" (Quelle: Der Westen), eine Haltbarkeitsangabe für Käse (NW 10104) für eine Firma in Fröndenberg/Nordrhein-Westfalen und das Literaturbüro NW sowie der Karate Dachverband NW in Duisburg (Quelle: WZ). In redaktionellen Texten finden sich Berichte über einen Auftritt eines Künstlers in NW.

12 Der Senat hat dem Anmelder Gelegenheit gegeben, sich hierzu bis 30. Juni 2013 zu äußern und angekündigt, danach zu entscheiden. Eine Stellungnahme des Anmelders ist nicht eingegangen.

II.

13 Die zulässige Beschwerde, über die nachdem der Anmelder keine mündliche Verhandlung beantragt hat und auch der Senat eine solche für entbehrlich erachtet, ohne eine solche entschieden werden kann, hat in der Sache keinen Erfolg.

14 Selbst wenn man NW als mehrdeutigen Begriff ansehen würde, steht einer Registrierung der angemeldeten Marke jedenfalls § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

15 Diese Vorschrift verbietet es, Zeichen als Marken einzutragen, die ausschließlich aus Teilen bestehen, welche zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung, der geographischen Herkunft oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen können.

16 Der Ausschluss solcher zur Beschreibung geeigneter Zeichen oder Angaben dient dazu, dass sie jedermann frei verwenden kann. Es ist daher nicht erlaubt, solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorzubehalten (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 25 – Windsurfing Chiemsee; GRUR Int. 2003, 632, Rn. 73 - Linde).

17 Die vom Senat - zusätzlich zu den von der Markenstelle eruierten - festgestellten Verwendungen zeigen, dass NW jedenfalls auch für Nordrhein-Westfalen stehen kann, so dass die Abkürzung den Standort/Sitz einer Akademie beschreibt.

18 Hinsichtlich der Berufsbezeichnung "Schornsteinfeger" und der Bezeichnung einer Ausbildungseinrichtung "Akademie" kann auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen werden, nachdem der Anmelder hierzu auch keine gegenteilige Ansicht geäußert hat.

19 Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass. Selbst wenn sich der Anmelder zum Beanstandungsbescheid der Markenstelle nicht äußern konnte, hat dies nicht zu einer überflüssigen Beschwerde geführt, wie die fehlende Reaktion des Anmelders auf die Entgegenhaltungen des Senats zeigt. Auch ist nicht anzunehmen, dass die Markenstelle im Hinblick auf die vom Anmelder genannten Voreintragungen anders entschieden hätte, zumal selbst identische Eintragungen keinen Rechtsanspruch auf Eintragung vermitteln. Bei der vom Anmelder zitierten eingetragenen Marke "NW" handelt es sich um eine Wort-Bildmarke, so dass neben der Graphik nicht die Abkürzung NW als solche als schutzfähig beurteilt wurde. Gleiches gilt für "NW" bei weiteren Eintragungen im Kontext mit "First skin" bzw. "StBV".

20 Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keine Veranlassung. Es ist weder ersichtlich noch aufgezeigt, dass der vorliegende Fall eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft.

Schlagwörter

trademark registrationdescriptivenessgeographic indicationfree availabilityacronym ambiguityappeal fee reimbursement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the sign 'Schornsteinfegerakademie NW' is excluded from registration under Section 8(2)(2) MarkenG as descriptive.

Extrahierter Entscheid

Yes. The mark is descriptive because it denotes a chimney-sweep academy and 'NW' can indicate North Rhine-Westphalia, thus describing the place or location of the services.

Extrahierte Begründung

Even assuming 'NW' is ambiguous, the sign may be understood as referring to North Rhine-Westphalia. Combined with 'Schornsteinfeger' and 'Akademie', it describes the nature and geographic reference of the claimed services.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint fee should be reimbursed under Section 71(3) MarkenG.

Extrahierter Entscheid

No. There was no reason to refund the appeal fee; the appeal was not unnecessary in a way attributable to the authority, and prior registrations did not justify a different result.

Extrahierte Begründung

The applicant's failure to comment on the cited materials did not make the appeal superfluous, and even identical prior registrations do not create a right to registration.

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