“Kompetenzzentrum NW” not registrable; no reimbursement of appeal fee

BPatG 27 W (pat) 525/13Bundespatentgericht / Division 2709.09.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant challenged the refusal to register the word mark “Kompetenzzentrum NW” for advisory and training services. The Federal Patent Court held that the sign remained descriptive because “NW” can denote North Rhine-Westphalia and therefore indicates a regional reference or location for the services. The appeal was dismissed. The court also refused reimbursement of the appeal fee under Section 71(3) MarkenG and saw no basis for granting leave to a further appeal.

Omnilex-Regeste

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; descriptive signs and geographical abbreviations: a word mark is excluded from registration if, taken as a whole, it can serve to designate characteristics of the services, including their kind, purpose or geographical reference. It is sufficient that the abbreviation has a descriptive meaning in a relevant part of usage; absolute ambiguity is not required. Components that merely convey a descriptive institutional or regional reference must remain available for use by competitors (consid. 12–16). § 71 Abs. 3 MarkenG: reimbursement of appeal costs requires special circumstances; the mere fact that the applicant did not respond to office communications or that earlier registrations exist does not justify reimbursement (consid. 17).

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 27 W (pat) 525/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-09

Aktenzeichen: 27 W (pat) 525/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 71 Abs 3 MarkenG

Spruchkörper: 27. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "Kompetenzzentrum NW" – Freihaltungsbedürfnis – zur Erstattung der Beschwerdegebühr

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 044 047.9

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. September 2013 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin Kopacek

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Die Markenstelle hat die Anmeldung von

2 Kompetenzzentrum NW

3 als Wortmarke für Beratungs- und Ausbildungsdienstleistungen der Klassen 35, 37, 41 und 42 mit Beschluss vom 22. Januar 2013 nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.

4 Dies hat sie damit begründet, dass die Marke aus einer Bezeichnung einer besonders fachkundigen Einrichtung und dem Kürzel NW für Nordrhein-Westfalen bestehe. Dies beschreibe die Qualität und den räumlichen Bezug der angebotenen Dienstleistungen.

5 Der Anmelder hat gegen den ihm am 19. März 2013 bekannt gegebenen Beschluss am 15. April 2013 Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, NW sei mehrdeutig. Es stehe für Nord-West, Niedrigwasser, Kanton Nidwalden, New Wave, Nightwish, nationaler Widerstand, Nockenwelle, Norfolk and Western, Nennweite, Neukaledonien sowie Neustadt an der Weinstraße, Neue Westfälische, New Weekly aber nicht für Nordrhein-Westfalen, das NRW abgekürzt werde.

6 Deshalb seien zahlreiche Marken mit dem Bestandteil NW eingetragen, nämlich nw-direkt, NW, pro-nw, NW FIRST SKIN und StBV NW sowie NW in Alleinstellung.

7 Er beantragt daher sinngemäß,

8 den Beschluss der Markenstelle aufzuheben, die Marke einzutragen und die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

9 Der Senat hat dem Anmelder Fundstellen zugesendet, die NW als Abkürzung für Nordrhein-Westfalen ausweisen. Darunter finden sich der NW Blasmusikverband sowie die Landesgruppe NW im Bund deutscher Landschaftsarchitekten (Quelle: WAZ), die Gesetzesbezeichnung "Rettungsdienstgesetz (NW)" (Quelle: Der Westen), eine Haltbarkeitsangabe für Käse (NW 10104) für eine Firma in Fröndenberg/Nordrhein-Westfalen und das Literaturbüro NW sowie der Karate Dachverband NW in Duisburg (Quelle: WZ). In redaktionellen Texten finden sich Berichte über einen Auftritt eines Künstlers in NW.

10 Der Senat hat dem Anmelder Gelegenheit gegeben, sich hierzu bis 30. Juni 2013 zu äußern und angekündigt, danach zu entscheiden. Eine Stellungnahme des Anmelders ist nicht eingegangen.

II.

11 Die zulässige Beschwerde, über die nachdem der Anmelder keine mündliche Verhandlung beantragt hat und auch der Senat eine solche für entbehrlich erachtet, ohne eine solche entschieden werden kann, hat in der Sache keinen Erfolg.

12 Selbst wenn man NW als mehrdeutigen Begriff ansehen würde, steht einer Registrierung der angemeldeten Marke jedenfalls § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

13 Diese Vorschrift verbietet es, Zeichen als Marken einzutragen, die ausschließlich aus Teilen bestehen, welche zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung, der geographischen Herkunft oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen können.

14 Der Ausschluss solcher zur Beschreibung geeigneter Zeichen oder Angaben dient dazu, dass sie jedermann frei verwenden kann. Es ist daher nicht erlaubt, solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorzubehalten (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 25 – Windsurfing Chiemsee; GRUR Int. 2003, 632, Rn. 73 - Linde).

15 Die vom Senat - zusätzlich zu den von der Markenstelle eruierten - festgestellten Verwendungen zeigen, dass NW jedenfalls auch für Nordrhein-Westfalen stehen kann, so dass die Abkürzung den Standort/Sitz einer Akademie beschreibt.

16 Hinsichtlich der Bezeichnung "Kompetenzzentrum" wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Markenstelle im angefochtenen Beschluss Bezug genommen, nachdem der Anmelder hierzu keine gegenteilige Ansicht geäußert hat.

17 Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass. Selbst wenn sich der Anmelder zum Beanstandungsbescheid der Markenstelle nicht äußern konnte, hat dies nicht zu einer überflüssigen Beschwerde geführt, wie die fehlende Reaktion des Anmelders auf die Entgegenhaltungen des Senats zeigt. Auch ist nicht anzunehmen, dass die Markenstelle im Hinblick auf die vom Anmelder genannten Voreintragungen anders entschieden hätte, zumal selbst identische Eintragungen keinen Rechtsanspruch auf Eintragung vermitteln. Bei der vom Anmelder zitierten, eingetragenen Marke "NW" handelt es sich um eine Wort-Bildmarke, so dass neben der Graphik nicht die Abkürzung NW als solche als schutzfähig beurteilt wurde. Gleiches gilt für "NW" bei weiteren Eintragungen im Kontext mit "First skin" bzw. "StBV".

18 Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keine Veranlassung. Es ist weder ersichtlich noch aufgezeigt, dass der vorliegende Fall eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft.

Schlagwörter

trade mark registrationdescriptive signgeographical indicationfree useabbreviationappeal feereimbursementdistinctiveness

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the sign “Kompetenzzentrum NW” is barred from registration under Section 8(2) No. 2 MarkenG.

Extrahierter Entscheid

Yes. The sign may describe a specialized institution and the abbreviation NW can denote North Rhine-Westphalia, thus indicating the location or regional reference of the services.

Extrahierte Begründung

Section 8(2) No. 2 excludes signs that can serve to describe characteristics of the services. The court found sufficient evidence that NW is also used for Nordrhein-Westfalen; combined with “Kompetenzzentrum”, the mark conveys a descriptive meaning and must remain free for all traders.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal fee should be reimbursed under Section 71(3) MarkenG.

Extrahierter Entscheid

No. There was no reason to order reimbursement because the appeal was not shown to have been unnecessarily caused by the office’s conduct.

Extrahierte Begründung

Even if the applicant could not comment on the office action, the subsequent appeal was not rendered unnecessary, as the applicant also did not respond to the court’s references. Prior registrations do not create an entitlement to registration, and cited earlier marks were not comparable in a way that would justify reimbursement.

Kernrechtsfrage

Whether leave to file a further appeal (Rechtsbeschwerde) should be granted.

Extrahierter Entscheid

No. The case did not raise a question of fundamental importance and no reason for leave was shown.

Extrahierte Begründung

The Senate saw no need to admit a further appeal because neither a fundamental legal question nor another statutory ground was apparent.

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