Non-admission complaint inadmissible for lack of dispute value

BGH V ZR 296/12Bgh / V. Zivilkammer18.09.2013Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The plaintiffs challenged a land servitude burdening their property and sought deletion of the servitude or declarations that the defendant could not block specific underground construction within a 2-meter boundary strip. After the regional court rejected their appeal, they filed a non-admission complaint to the Federal Court. The Federal Court held the complaint inadmissible because the plaintiffs failed to show that the amount in dispute for the revision exceeded EUR 20,000. The relevant value is the reduction in the plaintiffs' property value caused by the servitude, not merely the financial loss from losing planned building space. Costs were imposed on the plaintiffs.

Omnilex-Regeste

§ 7 ZPO, § 543 ZPO; admissibility of a complaint against non-admission of revision where the dispute concerns the scope of a land servitude. The value of the complaint is determined by the complainant's interest in altering the appellate judgment, namely by the diminution in the property's market value caused by the servitude as affirmed by the appellate court. It is insufficient to rely solely on the loss of usable construction area or projected construction costs; decisive is the reduction in property value. The complainant must substantiate and make credible that the value threshold is exceeded; otherwise the complaint is inadmissible (consid. 4-6).

Gesamter Gesetzestext

BGH — V ZR 296/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-18

Aktenzeichen: V ZR 296/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 7 ZPO, § 543 ZPO, § 26 ZPOEG

Vorinstanz: vorgehend LG Hamburg, 22. November 2012, Az: 332 S 150/10vorgehend AG Hamburg-St. Georg, 12. August 2010, Az: 914 C 85/10

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Titelzeile

Nichtzulassungsbeschwerde: Unzulässigkeit wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts bei einer Klage auf Löschung einer Grunddienstbarkeit

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 32 - vom 22. November 2012 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.000 €.

Gründe

I.

1 Zu Lasten des den Klägern gehörenden Grundstücks und zugunsten des der Beklagten gehörenden angrenzenden Grundstücks besteht eine Grunddienstbarkeit des Inhalts, dass ein zwei Meter breiter Streifen auf dem klägerischen Grundstück entlang der Grenze zu dem Grundstück der Beklagten "stets frei und unbebaut" bleiben muss.

2 Die Kläger beabsichtigen die Bebauung ihres Grundstücks in der Weise, dass die Einfahrt zu einer Tiefgarage direkt an der Grenze zu dem Grundstück der Beklagten liegt. Sie haben in erster Linie die Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung der Löschung der Grunddienstbarkeit, hilfsweise die Feststellung verlangt, dass die Beklagte aufgrund der Dienstbarkeit nicht die Unterlassung der Erstellung einer Tiefgarageneinfahrt innerhalb des Grenzstreifens von 2 m verlangen kann; weiter hilfsweise haben sie die Feststellung beantragt, dass die Beklagte aufgrund der Dienstbarkeit nicht die Unterlassung der Erstellung eines unterirdischen Kfz-Aufzugs innerhalb des Grenzstreifens von 2 m verlangen kann. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung, mit der die Kläger ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und weiter hilfsweise die Feststellung verlangt haben, dass die Beklagte nicht die Unterlassung der Erstellung unterirdischer Baulichkeiten innerhalb des Grenzstreifens von 2 m verlangen kann, ist erfolglos geblieben.

3 Mit der Beschwerde wollen die Kläger die Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil erreichen, damit sie in dem angestrebten Revisionsverfahren die Hilfsanträge weiterverfolgen können. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

4 Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Kläger nicht - wie geboten (siehe nur Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) - dargelegt und glaubhaft gemacht haben, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt.

5 1. Der Wert einer Klage auf Unterlassung der Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit bestimmt sich, wenn der Umfang des Rechts streitig ist, nach § 7 ZPO (RG JW 1908, 277). Nichts anderes gilt für den hier vorliegenden Fall, dass der Dienstbarkeitsverpflichtete festgestellt haben will, dass der Berechtigte keine Unterlassung bestimmter Beeinträchtigungen verlangen kann. In beiden Fällen bemisst sich der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nach dem Interesse des Revisionsklägers an der Abänderung des Berufungsurteils, hier mithin nach dem Betrag, um den sich der Wert des Grundstücks der Kläger durch das Bestehen der Grunddienstbarkeit mit dem von dem Berufungsgericht festgestellten Inhalt mindert (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Januar 1957 - V ZR 263/56, BGHZ 23, 205, 207).

6 2. Diesen Wert haben die Kläger nicht dargelegt. Sie stellen bei der Berechnung der Beschwer - ohne auf die Wertminderung des Grundstücks einzugehen - ausschließlich auf die Verkleinerung der Wohn- und Nutzfläche des geplanten Neubaus bei Freihaltung des Grenzstreifens ab. Den damit verbundenen "finanziellen Verlust" bewerten sie auf der Grundlage eines von ihnen eingeholten Sachverständigengutachtens mit 99.000 €. Als Grundlage dafür dient der "Preis für eine Neubauwohnfläche mittlerer Ausstattung auf dem in Rede stehenden Grundstück". Das besagt nichts über die für die Wertberechnung maßgebliche Minderung des Grundstückswerts.

III.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts ist der Senat - mangels anderer Anhaltspunkte -von der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts ausgegangen, die um den Wert des nicht weiter verfolgten Hauptantrags zu reduzieren ist.

Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch

Roth Brückner

Schlagwörter

non-admission complaintdispute valueland servitudeproperty valueadmissibilityrevision thresholdcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the non-admission complaint was admissible despite the asserted dispute value being below EUR 20,000.

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because the plaintiffs did not sufficiently substantiate and make credible that the value of the complaint exceeded EUR 20,000.

Extrahierte Begründung

For disputes about a land servitude's scope, the value is determined under § 7 ZPO by the decrease in the plaintiffs' property value caused by the servitude as upheld by the appellate court. The plaintiffs argued only the loss of usable building area and an estimated construction-related financial loss, which does not show the relevant diminution in land value.

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