Sentencing may not penalize defendant's lawful denial

BGH 3 StR 282/13Bgh / III. Strafkammer15.10.2013Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant challenged a Regional Court judgment convicting him of several sexual offences and imposing a total prison sentence of five years and three months. The Federal Court discontinued two counts, set aside the conviction for aggravated sexual abuse of a child because the judgment lacked findings that the defendant at least conditionally knew of the victim’s age, and annulled the remaining sentence. It held that the sentencing court erred by counting against the defendant that the victim had to be interviewed and examined after he denied the charges, since lawful defense conduct may not be used to his detriment. The case was remitted to a different criminal chamber for a new trial and resentencing.

Omnilex-Regeste

§ 176 Abs. 1, § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 46 StGB: A conviction for sexual offences against a child requires findings that the offender at least conditionally intended the victim to be underage; absent such findings, the conviction cannot stand. In sentencing, conduct that merely reflects the accused's lawful exercise of procedural rights, in particular denying the accusation, may not be used against him. Evidence measures and credibility assessments necessitated solely by such denial are not aggravating circumstances under § 46 StGB (consid. 2, 4).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 3 StR 282/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-10-15

Aktenzeichen: 3 StR 282/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 46 StGB, § 176 Abs 1 StGB, § 136 Abs 1 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Mönchengladbach, 18. Januar 2013, Az: 32 KLs 2/12

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Strafzumessung: Berücksichtigung von zulässigem Prozessverhalten zu Lasten eines Angeklagten

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 18. Januar 2013 wird

a) das Verfahren hinsichtlich der Tatvorwürfe III. 3 und III. 4 der Urteilsgründe vorläufig eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das Urteil aufgehoben,

aa) im Fall III. 1 der Urteilsgründe; insoweit bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten;

bb) mit den zugehörigen Feststellungen im gesamten verbleibenden Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  1. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung, schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, sexueller Nötigung in drei Fällen und sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Der Schuldspruch wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes im Fall III. 1 hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat insoweit zwar festgestellt, dass der Angeklagte die damals dreizehnjährige Schulfreundin seiner Stieftochter veranlasste, sein Geschlechtsteil in den Mund zu nehmen. Ein solches Verhalten erfüllt aber nur dann den subjektiven Tatbestand der § 176 Abs. 1 und § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB, wenn der Täter bezüglich des kindlichen Alters seines Opfers zumindest bedingt vorsätzlich handelt (LK/Hörnle, StGB, 12. Aufl., § 176 Rn. 19 mwN). Hierzu hat die Strafkammer keine Feststellungen getroffen. Dass der Angeklagte bei Begehung der Tat im Mai 2009 und damit rund sieben Monate vor dem 14. Geburtstag des Mädchens jedenfalls mit der Möglichkeit rechnete, dass das Tatopfer noch nicht vierzehn Jahre alt war, und dies billigend in Kauf nahm, lässt sich weder der Schilderung des äußeren Sachverhalts noch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen.

3 Das Urteil war deshalb insoweit aufzuheben. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Sachverhalt können allerdings aufrechterhalten bleiben.

4 2. Hinsichtlich der Fälle III. 2, 5 und 6 der Urteilsgründe hat der Strafausspruch keinen Bestand. Die Strafkammer hat insoweit zuungunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Geschädigte sich tatbedingt nicht nur mehrfachen polizeilichen Vernehmungen und den Explorationsgesprächen für das aussagepsychologische Gutachten stellen musste, sondern auch der Zeugenvernehmung durch die Kammer. Die Vernehmungen der Geschädigten sowie deren Glaubhaftigkeitsbegutachtung, die durch Besonderheiten in ihrer Persönlichkeit veranlasst war, waren jedoch nur deshalb erforderlich, weil der Angeklagte die Tat bestritten hat. Hierzu war er befugt. Ein zulässiges Prozessverhalten des bestreitenden Angeklagten darf aber nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2000 - 2 StR 401/00, BGHR StGB § 176 Abs. 1 Strafzumessung 4; vgl. auch Beschluss vom 13. Juni 2000 - 4 StR 179/00, StV 2002, 74 f.). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die rechtsfehlerhafte Berücksichtigung der genannten Umstände bei den Einzelstrafen in den verbleibenden Fällen III. 2, 5 und 6 zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, war das Urteil in den Einzelstrafaussprüchen und damit auch im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.

5 Der neue Tatrichter wird unter Berücksichtigung seiner Entscheidung im Fall III. 1 sowie der erfolgten Einstellungen den Schuldspruch insgesamt neu zu fassen haben.

Becker Pfister Schäfer

Gericke Spaniol

Schlagwörter

sentencinglawful defenseintentchild sexual abuserevisionprocedural conductcostsremittal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the conviction for aggravated sexual abuse of a child in count III.1 could stand without findings on the defendant's awareness of the victim's age.

Extrahierter Entscheid

No. A conviction under §§ 176, 176a StGB requires at least conditional intent regarding the child victim's age; such findings were missing.

Extrahierte Begründung

The record did not show that the defendant at least accepted the possibility that the girl was under 14 at the time of the act. The conviction was therefore legally unsustainable, although the factual findings on the external course of events could remain.

Kernrechtsfrage

Whether the sentence may be aggravated because the victim had to undergo police questioning and court testimony after the defendant denied the charges.

Extrahierter Entscheid

No. The court may not use lawful procedural conduct of a contesting defendant against him at sentencing.

Extrahierte Begründung

The victim's interviews and credibility assessment were necessary only because the defendant exercised his right to deny the accusation. Since the defendant was entitled to do so, this could not aggravate the sentence under § 46 StGB.

Kernrechtsfrage

Whether the proceedings should be discontinued for counts III.3 and III.4.

Extrahierter Entscheid

Yes, the proceedings were provisionally discontinued for those counts, with costs borne by the state for that part.

Extrahierte Begründung

The Senate discontinued those allegations as reflected in the operative part.

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