Entscheidungsdatum: 2014-01-23
Aktenzeichen: KRB 48/13
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 81a Abs 1 GWB, § 81a Abs 2 GWB, § 30 OWiG, § 102 StPO, § 103 StPO
Vorinstanz: vorgehend OLG Düsseldorf, 12. April 2013, Az: VI-4 Kart 7/10 (OWi)
Spruchkörper: Kartellsenat
Kartellbußgeldverfahren: Durchsuchungsbeschluss gegen Nebenbetroffenen zur Sanktionsbemessung
Die Beschwerde der Nebenbetroffenen gegen den Durchsuchungsbeschluss des 4. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. April 2013 wird aus den Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 10. Juli 2013 als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Hiervon zu trennen ist die Frage, wann sich die Verfolgungsbehörde mit einem Auskunfts- und Herausgabeverlangen begnügen muss und wann sie eine Durchsuchungsanordnung ergreifen darf. Dies ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls. Entscheidend ist dabei, inwieweit die Verfolgungsorgane sich auf die Vollständigkeit, Verlässlichkeit und Wahrhaftigkeit der Auskünfte und der hinzu überlassenen Unterlagen verlassen können. Dies hängt von der bisher gezeigten Kooperation und davon ab, ob und inwieweit die benötigten Unterlagen konkretisierbar sind oder lediglich abstrakt bezeichnet werden können. Steht - was insbesondere bei Informationen nach § 81a Abs. 1 Nr. 2 GWB häufig der Fall sein wird - nicht von vornherein fest, welche Unterlagen vorhanden sind und benötigt werden, werden bloße Auskunfts- und Herausgabeverlangen häufig nicht ausreichen, weil die Verfolgungsbehörden nicht einmal deren Vollständigkeit überprüfen können. Damit stünde die Entscheidung, was den Verfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt werden soll, in weitem Umfang im Belieben der Nebenbetroffenen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. September 2008 - 2 BvR 1800/07 Rn. 26).
Im vorliegenden Fall konnte das Oberlandesgericht ersichtlich die für die Ermittlung des kartellbedingten Mehrerlöses notwendigen Transaktionsdaten nicht näher konkretisieren. Hinzu kommt, dass die Nebenbetroffene bislang nicht kooperiert hat. Sie ist nicht geständig und hat auch das Entstehen eines Mehrerlöses bestritten. Obwohl ihr aus dem Parallelverfahren bekannt war, dass von den Nebenbetroffenen dort die notwendigen Unterlagen freiwillig vorgelegt worden waren, hatte sie keine entsprechende Bereitschaft bekundet. Bei einer solchen Sachlage musste sich das Oberlandesgericht nicht auf ein Herausgabeverlangen beschränken.
Der hinreichende Verdachtsgrund liegt in dem Tatverdacht gegen die juristische Person, aus dem sich eine bestimmte Auffindewahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass sich bei den für sie handelnden natürlichen Personen entsprechende Beweismittel finden lassen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2669, 2670). Diese Voraussetzung beachtet die angefochtene Entscheidung. Die Erstreckung des Durchsuchungsbeschlusses auf die "dort befindlichen Privaträume" der Mitarbeiter ist offensichtlich so zu verstehen, dass der Durchsuchung auch ein privater Bereich der mittelbar Verdächtigen in den Geschäftsräumen des Unternehmens unterliegt. Dies begegnet wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit der Tätigkeit dieses Personenkreises gleichfalls keinen Bedenken.
Meier-Beck Raum Strohn