Dreieckserpressung and withdrawal in attempted assault

BGH 5 StR 170/14Bgh / Criminal Chamber 506.05.2014Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court partially granted the defendant’s revision. It set aside the Cottbus Regional Court judgment as to count 2 and count 3, including the related findings, because the facts did not establish a triadic extortion and the lower court had failed to address a possible withdrawal from the attempted dangerous bodily harm. The resulting individual sentences and the total sentence were also annulled. The remaining conviction portions were left untouched. The case was remitted to another criminal chamber for a new trial and decision, including appellate costs.

Omnilex-Regeste

§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 253 StGB; Voraussetzung der Dreieckserpressung und Abgrenzung zur durch Nötigung bewirkten Anstiftung zum Diebstahl; eine Dreieckserpressung setzt ein hinreichendes Näheverhältnis zwischen Genötigtem und Vermögen des Geschädigten voraus. Fehlt es daran, trägt der Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung nicht. Bei einem Versuch ist ein strafbefreiender Rücktritt zu erörtern, wenn nach den Feststellungen ein weiteres Einwirken möglich gewesen wäre; maßgeblich ist der Rücktrittshorizont nach der letzten Ausführungshandlung. Unterbleibt diese Prüfung, ist der Schuldspruch aufzuheben; dies erfasst tateinheitliche Delikte und führt bei Wegfall der Einzelstrafen regelmäßig auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 5 StR 170/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-05-06

Aktenzeichen: 5 StR 170/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 26 StGB, § 249 StGB, § 250 Abs 2 Nr 1 StGB, § 253 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Cottbus, 12. Dezember 2013, Az: 23 KLs 19/13

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Titelzeile

Voraussetzungen einer Dreieckserpressung bei Nötigung zur Begehung von Ladendiebstählen

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 12. Dezember 2013, soweit es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben

a) im Schuldspruch hinsichtlich der Taten 2 und 3 mit den zugehörigen Feststellungen,

b) im gesamten Strafausspruch.

  1. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Tat 1), schwerer räuberischer Erpressung (Tat 2), versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Handfeuerwaffe (Tat 3) sowie wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls mit Waffen (Tat 4) zu einer siebenjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen zur Tat 2 wollten der Angeklagte R. und ein gesondert verfolgter Mittäter den Geschädigten P. dazu bringen, 1.000 € an sie zu zahlen, ohne dass ihnen hierauf ein Anspruch zustand. Da der Geschädigte keine finanziellen Mittel besaß, hielt der Angeklagte ihm einen „mit scharfer Munition geladenen Trommelrevolver an den Kopf" und veranlasste ihn so, binnen weniger Stunden in vier Supermärkten und einem Handygeschäft „für sie Diebstähle zu begehen, um die von ihnen geforderten 1.000 € 'abzuzahlen'" (UA S. 9). Nähere Einzelheiten der Diebstähle - insbesondere zum Erlangen der erzielten Beute durch den Angeklagten und seinen Mittäter - werden im Urteil nicht mitgeteilt.

3 Am Abend desselben Tages schoss der Angeklagte R. mit der bezeichneten Waffe zweimal vor die Füße des nichtrevidierenden Mitangeklagten S. , ohne diesen jedoch zu treffen (Tat 3); dessen Verletzung hatte er hierbei aber zumindest billigend in Kauf genommen (UA S. 10).

4 2. Die insoweit ergangenen Schuldsprüche haben keinen Bestand:

5 a) Hinsichtlich der Tat 2 hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 2. April 2014 zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen einer sogenannten Dreieckserpressung durch die bisherigen Feststellungen nicht belegt sind, weil der zu den Diebstählen Genötigte zum Vermögen der geschädigten Firmen nicht in dem erforderlichen Näheverhältnis stand (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1995 - 4 StR 27/95, BGHSt 41, 123, 125 f.), insofern allerdings eine durch Nötigung verwirklichte Anstiftung zu den Diebstählen in Betracht kommt. Jedoch lässt sich dem Urteil schon nicht hinreichend sicher entnehmen, ob das Landgericht bei seiner nicht näher erläuterten rechtlichen Würdigung dieser Tat (UA S. 27) überhaupt an die Begehung der Diebstähle selbst anknüpfen wollte, zumal im Rahmen der Beweiswürdigung P. s Schilderung wiedergegeben wird, „sämtliche von ihm gestohlenen Gegenstände hätten ihm der Angeklagte R. und der gesondert Verfolgte ... abgenommen" (UA S. 18). Wäre es so gewesen, könnte ein schwerer Raub (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) in Betracht kommen (vgl. BGH aaO S. 125).

6 b) Die rechtliche Würdigung der Tat 3 ist zwar im Ansatz nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat aber einen Rücktritt vom Versuch der gefährlichen Körperverletzung nicht erörtert, obwohl dies geboten war. Denn den Urteilsgründen lässt sich entnehmen, dass sich nach P. s Angaben am Tattag bis zumindest 17.15 Uhr in der Trommel des Revolvers fünf bis sechs Patronen befunden haben (UA S. 17). Wäre es so auch am Abend gewesen, hätte der Angeklagte im Anschluss an die zwei erfolglos abgegebenen Schüsse weiter auf den ehemaligen Mitangeklagten S. schießen können. Da er dies nicht getan hat, kam ein strafbefreiender Rücktritt in Betracht (§ 24 Abs. 1 StGB). Hierfür waren die Vorstellungen des Angeklagten nach der letzten seiner Ausführungshandlungen maßgeblich. Zu diesem sogenannten Rücktrittshorizont (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 f.) verhält sich das Urteil nicht. Die danach erforderliche Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung erfasst auch das - tateinheitlich begangene - Waffendelikt.

7 c) Die Aufhebung erfasst auch die den Taten 2 und 3 jeweils zugrundeliegenden Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO).

8 3. Der Wegfall der Schuldsprüche hinsichtlich der Taten 2 und 3 entzieht den hierfür verhängten Einzelstrafen die Grundlage. Der Senat hebt - neben der Gesamtstrafe - auch die übrigen Einzelstrafen auf, da nicht auszuschließen ist, dass diese in ihrer Höhe durch die aufgehobenen Strafen beeinflusst worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123, 129). Die ihnen zugrundeliegenden Feststellungen können jedoch bestehen bleiben.

Sander Schneider Dölp

König Bellay

Schlagwörter

robberyextortiontheftattemptwithdrawalfirearm offensesentencingremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether count 2 was supported as a triadic extortion or otherwise as robbery/instigation to theft

Extrahierter Entscheid

The findings did not establish a triadic extortion because the coerced person lacked the required proximity to the victims' assets; a coerced instigation to theft was possible, and robbery could not be ruled out on the findings.

Extrahierte Begründung

The judgment did not sufficiently show how the lower court legally characterized the conduct. It was unclear whether the court relied on the thefts themselves or on the taking of the goods from the coerced person. The existing findings therefore could not sustain the conviction for count 2.

Kernrechtsfrage

Whether the conviction for attempted dangerous bodily harm and unlawful firearm possession in count 3 had to be set aside for failure to examine withdrawal

Extrahierter Entscheid

Yes. The court had to consider whether the defendant withdrew from the attempt because he could have continued shooting but did not, and the judgment said nothing about his withdrawal horizon.

Extrahierte Begründung

The facts allowed the possibility of a voluntary abandonment under Art. 24 para. 1 StGB. Since the defendant stopped after two missed shots although further shots may have been possible, the lower court had to address the retreat from attempt.

Kernrechtsfrage

Effect on sentence and remittal

Extrahierter Entscheid

The sentence based on counts 2 and 3 could not stand, and the matter had to be remitted to another criminal division for new trial and decision, including costs of the appeal.

Extrahierte Begründung

Once the convictions on counts 2 and 3 were set aside, the corresponding individual sentences and the overall sentence lost their basis. The remaining findings could stand, but the new court must reassess punishment.

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