Rejection of expert evidence request by supposed own expertise

BGH 2 StR 274/13Bgh / II. Strafkammer26.03.2014Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant challenged his fraud conviction, arguing that the trial court wrongly rejected his request for a psychiatric expert opinion. The Federal Court held that a court may not deny such a motion on the basis of its own expertise if it had first obtained that expertise informally and specifically to be able to reject the expected request. That is an impermissible circumvention of strict proof. Because the motion also relied on additional facts not covered by the earlier informal consultation, the error required reversal of the conviction part and remittal to a different chamber; the external findings remained intact.

Omnilex-Regeste

§ 244 Abs. 4 S. 1 StPO, § 261 StPO; Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen eigener Sachkunde. Eigene Sachkunde darf nicht dadurch begründet werden, dass sich das Tatgericht vorab im Freibeweisverfahren gezielt von einem Sachverständigen beraten lässt, um einen erwarteten Beweisantrag später ablehnen zu können; dies umgeht die im Strengbeweisverfahren gebotene Beweisaufnahme (consid. 8 f.). Hält das Gericht sachverständige Unterstützung für erforderlich, ist der Sachverständige in der Hauptverhandlung förmlich zu hören. Beruht der Beweisantrag zudem auf neuen Anknüpfungstatsachen, trägt ein früheres freibeweisliches Gutachten die Annahme eigener Sachkunde nicht (consid. 10).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 2 StR 274/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-26

Aktenzeichen: 2 StR 274/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 244 Abs 4 S 1 StPO, § 261 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Mühlhausen, 20. November 2012, Az: 520 Js 49885/10 - 9 KLs

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Beweisaufnahme im Strafverfahren: Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen genügender eigener Sachkunde

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 20. November 2012 aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist; jedoch bleiben die äußeren Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  1. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 23 Fällen, davon in 21 Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Betreiben von Bankgeschäften, und wegen versuchten Betrugs in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Betreiben von Bankgeschäften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge im aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Die Revision rügt zu Recht die Ablehnung eines Beweisantrags gemäß § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO als rechtsfehlerhaft.

3 a) Der Verfahrensrüge liegt folgendes Prozessgeschehen zugrunde:

4 Der Verteidiger des Angeklagten hatte in der Hauptverhandlung vom 15. November 2012 die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass beim Angeklagten eine „'andere Persönlichkeitsstörung' im Sinne einer artifiziellen Störung in der Unterform der Pseudologie im Sinne von ICD-10: F 68.1" im Tatzeitraum zugrunde gelegen habe und er deswegen schuldunfähig oder zumindest erheblich vermindert schuldfähig gewesen sei.

5 Hierfür bezog er sich auch auf das Verhalten des Angeklagten im Laufe der über 35 Verhandlungstage, der u.a. „auf den Vorhalt der Unwahrheit seiner zuvor gemachten Angaben und Erklärungen nicht nur hartnäckig bei seiner Erklärung blieb, sondern vielmehr erklärte, die ihm als Wahrheit vorgehaltenen Erklärungen und Auskünfte seien ihrerseits unwahr". Zudem habe auch keiner der als Zeugen vernommenen Geschädigten den Wahrheitsgehalt der - von der Strafkammer als frei erfunden bewerteten - Geschichten und Erklärungen des Angeklagten angezweifelt; in ihrer „Struktur und Konsistenz" seien die jeweiligen Hinweise und Erklärungen des Angeklagten vielmehr „widerspruchsfrei". Schließlich habe die Strafkammer selbst schon zu Beginn der Hauptverhandlung im Mai 2012 Zweifel an der psychiatrischen Gesundheit des Angeklagten gehabt und deshalb - allerdings im Freibeweisverfahren - einen Sachverständigen hinzugezogen; dessen Einschätzung, dass es keine Anhaltspunkte für eine Begutachtung des Angeklagten gebe, könne ein Sachverständigengutachten allerdings nicht ersetzen.

6 Diesen Beweisantrag hat das Tatgericht unter Hinweis auf eigene Sachkunde zurückgewiesen. Für die Strafkammer hätten sich keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen für eine psychiatrische Erkrankung ergeben; das leugnende Verhalten des Angeklagten sei zwar auffällig, habe aber keinen Krankheitswert. Ein solches Verhalten sei „vielmehr regelmäßig im Rahmen von Betrugsverfahren zu beobachten". Der bereits im Mai 2012 freibeweislich hinzugezogene Sachverständige, dem die Hauptakte zur Verfügung gestellt worden war, und der zwei Stunden an einer Hauptverhandlung teilgenommen sowie mit dem Angeklagten drei Stunden gesprochen habe, habe in der Hauptverhandlung bestätigt, dass es keine Anknüpfungstatsachen für die Annahme gebe, der Angeklagte leide an einer krankhaften seelischen Störung.

7 b) Die zulässig erhobene Verfahrensrüge ist begründet.

8 aa) Es ist rechtsfehlerhaft, einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Hinweis auf genügende eigene Sachkunde abzulehnen, wenn sich das Tatgericht diese Sachkunde zuvor gezielt durch Befragung eines Sachverständigen im Freibeweisverfahren verschafft hat, um einen - entsprechend erwarteten - Beweisantrag ablehnen zu können (vgl. auch Senat, Beschluss vom 23. Mai 2013 - 2 StR 555/12, wistra 2013, 389, 399 [zur Verschaffung eigener Sachkunde im Freibeweisverfahren nach Stellung des Beweisantrags] mwN).

9 Das Landgericht hat sich freibeweislich von einem Sachverständigen „beraten lassen", weil - so die Ausführungen im Urteil - „auf Grund langjähriger Erfahrungen mit ähnlichen Verfahren bekannt ist, dass von der Verteidigung oft erst sehr spät und teilweise mit dem Ziel, die Verfahrensbeendigung zu verhindern, die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens beantragt wird" (UA S. 209). Die Vorgehensweise der Strafkammer, sich quasi „auf Vorrat" eine auf den Angeklagten bezogene „eigene Sachkunde" zu verschaffen, zielte letztlich darauf, die im Falle eines Beweisantrags gebotene förmliche Vernehmung eines Sachverständigen zu verhindern. Damit wurde aber die an sich gebotene Beweisaufnahme im Strengbeweisverfahren durch das Freibeweisverfahren umgangen (vgl. auch Krehl in KK-StPO, 7. Aufl., § 244 Rdn. 46; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 244 Rdn. 73 mwN). Daran ändert hier auch der Umstand nichts, dass der Sachverständige in der Hauptverhandlung gehört worden ist. Hält das Gericht die Anhörung eines Sachverständigen für erforderlich, um sich sachkundig zu machen, muss der Sachverständige in der Hauptverhandlung im Strengbeweisverfahren gehört werden (vgl. auch Güntge in Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess, 6. Aufl., Rdn. 1338).

10 bb) Hinzu kommt hier, dass mit dem Beweisantrag weitere Umstände in der Person des Angeklagten und in der Tatbegehung behauptet wurden, die von dem Sachverständigen (noch) nicht berücksichtigt werden konnten. Hinsichtlich dieser behaupteten neuen Anknüpfungstatsachen konnte die Strafkammer die eigene Sachkunde nicht mit Blick auf das etwa sechs Monate zuvor erstattete freibeweisliche Gutachten begründen (vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Dezember 1991 - 1 StR 621/91, BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Sachkunde 5 mwN).

11 cc) Der Senat kann nicht ausschließen, dass die unter Beweis gestellte Behauptung zutreffend ist, auch wenn es nach den bisherigen Feststellungen nicht nahe liegt, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten schuldunfähig gewesen sein könnte. Von dem Rechtsfehler sind allerdings die äußeren Feststellungen nicht betroffen; diese können daher aufrechterhalten bleiben.

12 2. Die weitere Verfahrensrüge und die weitergehende Sachrüge sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Fischer Schmitt Krehl

Eschelbach Zeng

Schlagwörter

expert evidencepsychiatric capacitycriminal proceduredefense motionformal proofown expertiseremandfraud

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the trial court could reject the request for a psychiatric expert opinion on the basis of its own expertise

Extrahierter Entscheid

No. A request for an expert opinion may not be rejected for supposed own expertise if the court acquired that expertise beforehand through targeted informal consultation of an expert to prepare for the expected request.

Extrahierte Begründung

The trial court had used a freibeweis procedure to obtain case-specific psychiatric guidance in advance, effectively avoiding the formal taking of evidence required in strict proof. If the court deems expert assistance necessary to reach expertise, the expert must be heard in the main hearing under formal proof rules.

Kernrechtsfrage

Whether the rejection could be justified by the expert consultation and earlier case file review despite new factual allegations in the motion

Extrahierter Entscheid

No. The motion asserted additional circumstances concerning the defendant and the offences that had not yet been considered by the expert, so the earlier informal opinion could not support own expertise for those new factual bases.

Extrahierte Begründung

Because the later motion introduced new supporting facts, the earlier consultation from about six months earlier was insufficient to replace a formal expert opinion on the updated record.

Kernrechtsfrage

Whether the conviction had to be set aside and the case remitted

Extrahierter Entscheid

Yes, in the part concerning the conviction. The court could not exclude that the asserted psychiatric condition was correct; however, the external findings were unaffected and could remain in force.

Extrahierte Begründung

The procedural error required reversal of the conviction portion and remittal for a new trial and decision by a different chamber, while leaving the external findings intact.

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