BPatG, Beschluss vom 10.12.2013 - 33 W (pat) 55/12•BPatG, 2013-12-10 — 33 W (pat) 55/12
BPatG, Beschluss vom 10.12.2013 - 33 W (pat) 55/12Bundespatentgericht / 33. Senat10.12.2013
BPatG | Beschluss | 2013-12-10 | 33 W (pat) 55/12 | Markenbeschwerdeverfahren – "GEOTHERM (Wort-Bild-Marke)/Geotherm" – Löschung der Widerspruchsmarke – Zurückweisung der Beschwerde der Widersprechenden
Entscheidungsdatum: 2013-12-10
Aktenzeichen: 33 W (pat) 55/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 50 MarkenG, § 52 Abs 2 MarkenG
Spruchkörper: 33. Senat
Markenbeschwerdeverfahren – "GEOTHERM (Wort-Bild-Marke)/Geotherm" – Löschung der Widerspruchsmarke – Zurückweisung der Beschwerde der Widersprechenden
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 30 2008 002 427
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die Richterin Dr. Hoppe als Vorsitzende, die Richterin Kirschneck und den Richter Kätker am 10. Dezember 2013
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
1 Die Widersprechende hat gegen die Wort-/Bildmarke 30 2008 002 427
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
2 im Hinblick auf die Dienstleistungen „Installation von Heizungen“ und „Technische Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung“ Widerspruch eingelegt aus der Wortmarke 399 85 363
3 Geotherm
4 Die Markenstelle für Klasse 37 hat den Widerspruch mit Beschluss vom 13. Oktober 2009 und die hiergegen eingelegte Erinnerung der Widersprechenden mit Beschluss vom 16. Oktober 2012 zurückgewiesen.
5 Mit Beschluss vom 25. Juni 2013 (BPatG 24 W (pat) 39/11) hat der 24. Senat des Bundespatentgerichts die Löschung der Widerspruchsmarke (399 85 363) gem. § 50 Abs. 1, 2 MarkenG angeordnet. Der Beschluss ist seit dem 15. November 2013 rechtskräftig.
II.
6 Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.
7 Die Widerspruchsmarke ist mit Beschluss vom 25. Juni 2013 (BPatG 24 W (pat) 39/11) rechtkräftig gem. § 50 Abs. 1, 2 MarkenG gelöscht worden. Die Löschung wegen Nichtigkeit hat gem. § 52 Abs. 2 MarkenG Rückwirkung, so dass ein Widerspruch nicht mehr auf diese Marke gestützt werden kann (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 52 Rd. 27, § 42 Rd. 68).