No punishment waiver after infant shaking causing death

BGH 5 StR 494/14Bgh / Criminal Chamber 514.01.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court dismissed the prosecution's revision against the Flensburg Regional Court judgment. It upheld the finding that the defendant, who had shaken his two-month-old son in an overstrained situation, lacked conditional intent for bodily harm and was guilty only of negligent homicide. It also upheld the waiver of punishment under § 60 StGB, emphasizing the exceptional personal consequences for the cognitively impaired defendant. The prosecution had no success; costs were imposed on the state treasury.

Omnilex-Regeste

§ 227 StGB; § 60 StGB; appellate review of intent and waiver of punishment in a fatal infant-shaking case; the assessment of conditional intent is reviewable only for legal error and remains binding if the trial court's evidentiary evaluation is possible and free of contradiction. A punishment waiver under § 60 StGB is not excluded by the offense category; decisive are the consequences for the offender, which must render punishment manifestly inappropriate after an overall balancing. The trial court must recognize the exceptional character of the provision, but its discretionary assessment is upheld if it addresses all relevant circumstances and stays within the bounds of permissible evaluation (consid. 2, 4).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 5 StR 494/14, Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-01-14

Aktenzeichen: 5 StR 494/14

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 60 StGB, § 227 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Flensburg, 16. Juni 2014, Az: I Ks 3/12

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren wegen Körperverletzung mit Todesfolge: Absehen von Strafe bei fahrlässiger Tötung eines Säuglings durch Schütteln

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 16. Juni 2014 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

  • Von Rechts wegen -

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen, von der Verhängung einer Strafe indes nach § 60 StGB abgesehen. Die hiergegen gerichtete, mit der Verletzung sachlichen Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.

2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der zu 60 % behinderte Angeklagte in seiner sozialen und psychischen Entwicklung derart gestört, dass er - unter Betreuung gestellt - schon frühzeitig in Einrichtungen des diakonischen Werks und später auch zeitweilig in einer Fachklinik für Psychiatrie aufgenommen werden musste. Er verfügt über eine stark verlangsamte und in ihrer Qualität geringe kognitive Leistungsfähigkeit im unteren Bereich menschlicher Durchschnittsintelligenz. Der Angeklagte kann lediglich einfachsten Sätzen und ihnen zum Teil auch nur in bildlicher Sprache folgen (UA S. 25). Gleichwohl ist es ihm gelungen, mit Hilfe von Integrationsmaßnahmen für Behinderte eine berufliche Anstellung zu erreichen.

3 Nach der Geburt seines Sohnes am 10. Dezember 2011 war der Angeklagte zunehmend überfordert, weil er neben seiner beruflichen Tätigkeit, die ihn von 4.30 Uhr morgens bis 19.00 Uhr einband, auch die von seiner Lebensgefährtin unter anderem infolge häufiger Diskothekenbesuche vernachlässigte Haushaltsführung übernehmen musste. Der Angeklagte liebte seinen Sohn sehr und war stets um eine ordnungsgemäße und fürsorgliche Versorgung des Kindes bemüht, das sich deshalb in einem äußerlich einwandfreien Pflegezustand befand. Am Abend vor der Tat befand sich der Angeklagte in einer Überforderungssituation, weil er am Folgetag wieder um 4.30 Uhr aufstehen musste. Bald nach Mitternacht wurde er vom Schreien seines bei ihm im Zimmer schlafenden zwei Monate alten Sohnes geweckt. Er versuchte, den Säugling zu beruhigen. Da ihm dies nicht gelang, schüttelte der Angeklagte ihn kräftig mehr als einmal. Dabei umfasste er den Rumpf des Säuglings mit beiden Händen, ohne den Kopf zu stützen. Anschließend hielt er ihn noch kurz im Arm und legte seinen ruhig gewordenen Sohn in dessen Bett zurück. Das Kind erlitt durch das Schütteln eine Ateminsuffizienz, die nach rasch einsetzender Bewusstlosigkeit unmittelbar zum Tod führte. Der Angeklagte war sich nicht bewusst, dass er mit dem Schütteln das körperliche Wohlbefinden des Säuglings nicht nur unerheblich beeinträchtigte; er wollte ihm keinesfalls Schmerzen oder Verletzungen zufügen (UA S. 12).

4 Um Gewissheit über den Grund des Todes ihres Kindes zu erlangen, insbesondere um in Bezug auf künftige Kinder das Vorliegen von Erbkrankheiten oder auch einen möglichen Einfluss der am Vortag vorgenommenen Impfung ausschließen zu können, beschlossen der Angeklagte und seine Lebensgefährtin, eine Obduktion ihres Sohns durchführen zu lassen (UA S. 13). Der Angeklagte selbst wurde zur Bewältigung des Vorfalls rund ein Jahr psychologisch betreut.

5 2. Die Begründung, mit der das Landgericht einen bedingten Körperverletzungsvorsatz verneint hat, ist revisionsrechtlich vorliegend hinzunehmen. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst dann, wenn eine nach Ansicht des Revisionsgerichts mögliche andere Beurteilung sogar näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. Sander in LR-StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 182 mwN).

6 In subjektiver Hinsicht setzt § 227 StGB zunächst den Vorsatz einer Körperverletzung voraus. Dieser ist schon gegeben, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Körperverletzungserfolgs als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch unerwünscht sein; das für den Vorsatz erforderliche Wissen muss im Zeitpunkt der Tathandlung in aktuell wirksamer Weise vorhanden sein; bloßes nicht in das Bewusstsein gelangtes Wissen oder ein nur potentielles Bewusstsein reicht nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - 3 StR 159/03, NStZ 2004, 201, 202).

7 Das Landgericht hat sich auf der Grundlage einer eingehenden Beweiswürdigung die Überzeugung verschafft, dass sich der Angeklagte - obwohl allgemein bekannt ist, dass starkes Schütteln eines zwei Monate alten Säuglings zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Gesundheit und sogar lebensgefährdender Gesundheitsbeschädigung führen kann - in der konkreten Tatsituation aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen dieser Gefahr nicht bewusst war und diese sich für ihn aufgrund der ersten unkontrollierten Bewegungen des kindlichen Kopfes auch nicht erschloss (UA S. 20 f.). Diese Würdigung zeigt keinen Rechtsfehler auf.

8 Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt von Dritten darauf hingewiesen worden ist, zu welchen Folgen ein Schütteln des Kindes führen kann. Dem Angeklagten ist zwar beigebracht worden, wie er den Säugling zu halten hat; nicht jedoch der Grund dafür. Hierfür hätte es Erklärungen auf dem „Kommunikationsniveau" des Angeklagten geben müssen, die nicht erfolgt sind (vgl. UA S. 27). Dass dem Angeklagten auch nicht aus den ersten unkontrollierten Kopfbewegungen des Kindes die Gefahr eines Körperverletzungserfolges bewusst wurde (vgl. UA S. 20 f., 33), hat das Landgericht mit der besonderen Tatsituation („erhebliche Stresssituation" und „frisch aus dem Schlaf gerissen") vertretbar begründet (vgl. UA S. 20 f.). Diese Umstände sind zwar im Allgemeinen nicht geeignet, das kognitive Vorsatzelement beim Schütteln eines Säuglings in Frage zu stellen. In diesem Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass der Angeklagte nur über eine stark verlangsamte und in ihrer Qualität geringe kognitive Leistungsfähigkeit verfügt. Die Wertung, dass die Gefahr dem im Denktempo verlangsamten Angeklagten in der konkreten Situation nicht ins Bewusstsein gedrungen ist, ist angesichts der vorgenommenen Würdigung der Gesamtumstände (u.a. Person des Angeklagten, Wunsch nach Obduktion des Kindes) möglich und deshalb hinzunehmen. Insofern stellt es keinen unauflöslichen Widerspruch dar, dass beim Angeklagten noch keine pathologische Intelligenzminderung bestand und das Landgericht ihm grundsätzlich die Fähigkeit zur Reflektion und auch die Vorhersehbarkeit der schweren Folgen attestiert hat (vgl. UA S. 27, 30). Denn hieraus ist nicht zwingend auf ein sofortiges Reflektieren in der aktuellen Überforderungssituation zu schließen. Die von der Revision beanstandeten Formulierungen zur niedrigeren Hemmschwelle von im Umgang mit Säuglingen unbedarften Personen und zum Kraftaufwand beim Schütteln sowie zum Handlungsfluss aus dem Halten des Kindes heraus (UA S. 27 und S. 34) lassen nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe (insbesondere UA S. 20, 30) nicht besorgen, dass das Landgericht zu hohe Anforderungen an die Erkennbarkeit eines Körperverletzungserfolges gestellt hat. Dies gilt in besonderer Weise eingedenk des Umstandes, dass das Landgericht von nicht mehr als zweimaligem Schütteln ausgegangen ist. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht in einer Gesamtwürdigung (UA S. 28, 33) das voluntative Vorsatzelement verneint und dabei neben den bereits angeführten Umständen auch berücksichtigt, dass der Angeklagte als verantwortungsbewusster, zuverlässiger und seinen Sohn liebender Vater weit mehr Interesse an der Säuglingspflege als die Kindsmutter gezeigt hat.

9 3. Auch die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand (§ 301 StPO). Der dem Angeklagten insoweit zu machende Vorwurf ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe hinreichend zu entnehmen (UA S. 12, 20, 30).

10 4. Dass das Landgericht von der Strafe nach § 60 StGB abgesehen hat, hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.

11 Die Deliktsart hindert die Anwendung des § 60 StGB nicht; maßgeblich sind vielmehr die schweren Folgen für den Täter (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1977 - 3 StR 397/77, BGHSt 27, 298, 300 f.; OLG Karlsruhe, NJW 1974, 1006, 1007; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 60 Rn. 9; Hubrach in LK-StGB, 12. Aufl., § 60 Rn. 4). Das Landgericht hat den Ausnahmecharakter der Vorschrift erkannt (vgl. UA S. 35) und die Feststellung, dass im vorliegenden Fall eine Strafe offensichtlich verfehlt wäre, nach der erforderlichen Gesamtabwägung (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1977, aaO, S. 301 f.; BGH, Beschluss vom 3. September 1996 - 1 StR 475/96, NJW 1996, 3350 f.; OLG Karlsruhe aaO; Mosbacher in SSW StGB, 2. Aufl., § 60 Rn. 7; Hubrach, aaO Rn. 27, 38; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, aaO Rn. 8) vorgenommen und im Urteil eingehend begründet. Dabei hält sich die Einschätzung der Folgen als gravierend und der Situation als außergewöhnlich im tatrichterlichen Beurteilungsspielraum und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Entgegen dem Revisionsvorbringen hat das Landgericht auch die Interessen der Kindsmutter ausdrücklich erwogen und zudem das Zerbrechen ihrer Beziehung berücksichtigt, indem es gewürdigt hat, dass sie „als ehemalige Lebensgefährtin auch nach der Tat zum Angeklagten" hält (vgl. UA S. 36).

Sander Dölp König

Berger Bellay

Schlagwörter

negligent homicideconditional intentpunishment waiverinfant shakingcognitive impairmentappellate reviewcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the trial court erred in denying conditional intent for bodily harm under § 227 StGB

Extrahierter Entscheid

The trial court's finding that the defendant lacked awareness of the risk and did not act with conditional intent was legally sustainable.

Extrahierte Begründung

The appellate court deferred to the trial court's fact-finding. Given the defendant's significant cognitive limitations, lack of prior warning, and the acute stress situation, it was possible that the danger did not enter his consciousness.

Kernrechtsfrage

Whether the conviction for negligent homicide should be overturned

Extrahierter Entscheid

The negligent homicide conviction was sufficiently supported by the judgment reasons and stood up to review.

Extrahierte Begründung

The elements of negligent conduct and causation could be inferred from the overall reasons; no reversible error was shown.

Kernrechtsfrage

Whether punishment could be waived under § 60 StGB

Extrahierter Entscheid

Waiver of punishment was upheld; the offense category did not bar application, and the extraordinary personal consequences made a sentence manifestly inappropriate.

Extrahierte Begründung

Section 60 StGB depends on the severe consequences for the offender, not on the offense type. The trial court properly conducted an overall balancing and remained within its discretion.

Kernrechtsfrage

Whether the prosecution's revision succeeded

Extrahierter Entscheid

The revision had no merit and was dismissed.

Extrahierte Begründung

No material legal error was found in the challenged judgment.

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