Revision partly rejected in dangerous bodily injury case

BGH 2 StR 428/14Bgh / II. Strafkammer11.02.2015Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant was convicted by the Marburg Regional Court of dangerous bodily injury and sentenced to four years' imprisonment, with an adhesion award of EUR 25,000 plus interest to the injured party. On his appeal on points of law, the Federal Court of Justice rejected the challenge to the conviction and sentence as unfounded. It did not decide the adhesion ruling and appeal costs yet, because a broader reappraisal of the case law on pain-and-suffering awards was pending before other senates and the Grand Senate for Civil Matters.

Omnilex-Regeste

§ 349 Abs. 2 StPO; Revision gegen Schuldspruch und Strafausspruch: Wird die Sachrüge als unbegründet verworfen, bleibt der tatrichterliche Schuldspruch und die Strafzumessung bestehen. Eine Teilentscheidung über den bereits entscheidungsreifen strafrechtlichen Teil ist ausnahmsweise zulässig, wenn über den Adhäsionsausspruch wegen anhängiger Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zeitnah entschieden werden kann (vgl. auch § 132 GVG).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 2 StR 428/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-02-11

Aktenzeichen: 2 StR 428/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 224 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Marburg, 12. Juni 2014, Az: 4 Js 2228/13 - 1 KLsnachgehend BGH, 11. Mai 2017, Az: 2 StR 428/14, Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung

Tenor

  1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg (Lahn) vom 12. Juni 2014 wird verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet.

  2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an den Nebenkläger 25.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2014 zu zahlen.

2 1. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet.

3 2. a) Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Oktober (2 StR 137/14 und 2 StR 337/14) bei den anderen Strafsenaten sowie beim Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 GVG angefragt, ob an der Rechtsprechung, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes regelmäßig die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten erfordert, festgehalten wird. Er beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzugeben. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.

4 b) Der Senat sieht sich mit Blick auf die vorgenannte Entscheidung gehindert, über die Revision des Angeklagten, soweit der Adhäsionsausspruch betroffen ist, zu entscheiden. Im Hinblick darauf, dass über diesen Teil der Revision des Angeklagten in absehbarer Zeit nicht entschieden werden kann, war es geboten, über den "entscheidungsreifen" strafrechtlichen Teil des angefochtenen Urteils vorab zu entscheiden. Eine solche Teilerledigung des Rechtsmittels war hier ausnahmsweise zulässig (vgl. dort im Einzelnen Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14).

Appl RiBGH Prof. Dr. Schmitt Krehl

ist wegen Urlaubs an

der Unterschrift gehindert.

Appl

Eschelbach Zeng

Schlagwörter

dangerous bodily injuryrevisionadhesion proceedingpain and sufferingsentencingpartial decisioncriminal appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the conviction for dangerous bodily injury should be overturned on appeal.

Extrahierter Entscheid

The appeal on points of law was unfounded as to the conviction.

Extrahierte Begründung

The Senate found no legal error affecting the guilt finding under § 224 StGB.

Kernrechtsfrage

Whether the four-year prison sentence should be overturned on appeal.

Extrahierter Entscheid

The appeal was unfounded as to the sentence.

Extrahierte Begründung

No reversible error in the sentencing assessment was identified.

Kernrechtsfrage

Whether the appellate court should decide the civil adhesion award immediately.

Extrahierter Entscheid

The Senate reserved a final decision on the adhesion part because related case law was under review by the criminal senates and the Grand Senate for Civil Matters.

Extrahierte Begründung

Because the court intended to abandon prior jurisprudence on consideration of the parties' financial circumstances in calculating pain and suffering, it could not yet decide the adhesion issue.

Kernrechtsfrage

Whether the costs of the appeal should be decided immediately.

Extrahierter Entscheid

A final decision on costs was reserved together with the adhesion issue.

Extrahierte Begründung

The unresolved adhesion part prevented a complete disposition of the appeal costs.

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