Lärmemission quotas cannot divide separate commercial zones

BVerwG 4 BN 26/14Bverwg / 4. Abteilung09.03.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court dismissed the complaint against denial of leave to appeal. It held that the case raised no question of fundamental importance under Section 132(2)(1) VwGO. On the merits, it confirmed that Section 1(4) sentence 1 no. 2 BauNVO permits only internal subdivision of a designated building zone, not a uniform noise-emission quota for multiple separate commercial areas. Section 1(4) sentence 2 BauNVO was also unavailable because the municipality had not created a qualifying system of multiple zones with at least one unrestricted commercial zone. The respondent was ordered to pay the costs, and the value in dispute was set at EUR 10,000.

Omnilex-Regeste

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, S. 2 BauNVO; Grundsatz der grundsätzlichen Bedeutung und Zulässigkeit von Emissionskontingenten: Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn eine höchstrichterlich ungeklärte, entscheidungserhebliche revisible Rechtsfrage klärungsbedürftig ist und ihre Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten steht. § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO erlaubt Emissionsgrenzwerte nur zur internen Gliederung eines festgesetzten Baugebiets; unzulässig ist die Festsetzung eines Summenpegels für mehrere Betriebe oder Anlagen. § 1 Abs. 4 S. 2 BauNVO erlaubt die Gliederung mehrerer Gewerbegebiete im Verhältnis zueinander nur bei Vorliegen eines Gesamtgliederungskonzepts, insbesondere eines zumindest teilweise emissionsunbeschränkten Gewerbegebiets. Ist ein Bebauungsplan vom Ortsrecht her als Festsetzung eigenständiger Baugebiete ausgelegt, bindet diese Auslegung das Revisionsgericht (vgl. auch die Bezugnahme auf die Vorinstanz in den Erwägungen).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 4 BN 26/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-09

Aktenzeichen: 4 BN 26/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 Abs 4 S 1 Nr 2 BauNVO, § 1 Abs 4 S 2 BauNVO

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 12. Juni 2014, Az: 7 D 98/12.NE, Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Gliederung von Gewerbegebieten nach Lärmemission

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsgegnerin beimisst.

2 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, so bereits BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 - 7 B 45.10 - juris Rn. 15). Daran fehlt es hier.

3 Die Beschwerde hält folgende Rechtsfragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:

"Erfordert § 1 Abs. 4 BauNVO für die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten aufgrund des der Baunutzungsverordnung zugrunde liegenden Gebots der anlagen- und betriebsbezogenen Typisierung, dass von mehreren in einem Angebotsbebauungsplan mit unterschiedlichen Lärmemissionskontingenten festgesetzten Gewerbegebietsflächen, die zur Aufnahme mehrerer Betriebe geeignet sind, jede einzelne (Gewerbegebietsfläche) noch einmal in Teilflächen für Lärmemissionskontingente unterteilt wird?

Oder können mehrere in einem Angebotsbebauungsplan festgesetzte Gewerbegebietsflächen auf Grundlage von § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO durch Festsetzung unterschiedlicher Lärmemissionskontingente im Verhältnis zueinander gegliedert werden?"

4 Die Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision. Sie sind in der Rechtsprechung des Senats bereits hinreichend geklärt oder lassen sich jedenfalls auf der Grundlage vorhandener Senatsrechtsprechung mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

5 Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO können zur Gliederung der in §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete auch Emissionsgrenzwerte festgesetzt werden, soweit diese das Emissionsverhalten jedes einzelnen Betriebes und jeder einzelnen Anlage in dem betreffenden Gebiet verbindlich regeln (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014, 59 = ZfBR 2014, 148 Rn. 5). Ein Summenpegel für mehrere Betriebe oder Anlagen ist unzulässig, weil mit ihm keine Nutzungsart, insbesondere nicht das Emissionsverhalten als "Eigenschaft" von Anlagen und Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt, sondern nur ein Immissionsgeschehen gekennzeichnet wird, das von unterschiedlichen Betrieben und Anlagen gemeinsam bestimmt wird und deshalb für das Emissionsverhalten einer bestimmten Anlage für sich genommen letztlich unbeachtlich ist (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 7.98 - BVerwGE 110, 193 <LS und S. 200>). Die durch § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO eröffnete Möglichkeit der Gliederung von Baugebieten folgt damit dem Gedanken der anlagen- und betriebsbezogenen Typisierung, der den Baugebietsvorschriften der §§ 2 bis 9 BauNVO insgesamt zugrunde liegt (BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 Rn. 15; Beschluss vom 2. Oktober 2013 a.a.O.). Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO können aber nur festgesetzte Baugebiete gegliedert werden und diese im Grundsatz auch nur intern (BVerwG, Urteil vom 23. April 2009 - 4 CN 5.07 - BVerwGE 133, 377 <382> = juris Rn. 20; so auch schon Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 50 = juris Rn. 17). Die Vorschrift gestattet somit - ausweislich ihres klaren Wortlauts ("die das Baugebiet ... gliedern") - eine Gliederung nur innerhalb eines festgesetzten Baugebietes (allg. Meinung; vgl. etwa Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2014, § 1 BauNVO Rn. 47; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 1 Rn. 99; Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 1 Rn. 61; Bönker, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, § 1 Rn. 109). Das Oberverwaltungsgericht hat den verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan dahingehend ausgelegt, dass es sich bei den festgesetzten Gewerbegebieten (GE 1 und 2) - auch nach dem in der Planbegründung zum Ausdruck gebrachten Verständnis der Antragsgegnerin - jeweils um eigenständige Baugebiete handele und dass innerhalb des Baugebietes GE 2 keine interne Gliederung bezüglich des Lärmemissionskontingents erfolgt sei (UA S. 12). An diese Auslegung des nicht revisiblen Ortsrechts ist der Senat gebunden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Damit ist das im Bebauungsplan für das GE 2 einheitlich festgesetzte Lärmemissionskontingent nicht von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gedeckt.

6 Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO können auch mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander nach den Eigenschaften der Betriebe gegliedert werden. Die Regelung trägt dem Bedürfnis nach einer Gesamtgliederung u.a. der Gewerbegebiete im Gemeindebereich Rechnung. Die Gemeinde soll damit in die Lage versetzt werden, die im Gewerbegebiet zulässigen Anlagen auf verschiedene, voneinander getrennte Bereiche gleichsam zu verteilen (BR-Drs. 261/77 S. 15; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989 - 4 C 16.88 - Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 9 = juris Rn. 37). Das setzt aber voraus, dass zum einen mindestens ein weiteres Gewerbegebiet im Gemeindegebiet vorhanden ist, und zum anderen, dass mindestens in einem Gebiet oder in allen Gewerbegebieten einer Gemeinde im Ergebnis alle gewerblichen Nutzungen, so wie sie in § 8 BauNVO vorgesehen sind, allgemein zulässig sind (vgl. Söfker a.a.O. Rn. 63), mithin dass (mindestens) ein Gewerbegebiet vorhanden ist, in welchem keine Emissionsbeschränkungen gelten (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 50 = juris Rn. 17). Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin für jedes im verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan ausgewiesene Gewerbegebiet ein Lärmemissionskontingent (mit Zusatzkontingenten) festgesetzt (UA S. 3). Damit scheidet eine Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO im Verhältnis dieser beiden Gewerbegebiete zueinander aus.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Schlagwörter

zoning lawcommercial areanoise emissionsfundamental importanceleave to appealinternal subdivisionemission quotaplanning ordinance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint showed a ground of fundamental importance under Section 132(2)(1) VwGO.

Extrahierter Entscheid

No. The asserted legal questions were already clarified or could be answered on existing case law and ordinary interpretation.

Extrahierte Begründung

The complaint did not identify an unresolved revisable question requiring a new appeal.

Kernrechtsfrage

Whether Section 1(4) sentence 1 no. 2 BauNVO allows separate commercial zones to be subdivided by differing emission quotas.

Extrahierter Entscheid

No, because the provision permits only internal subdivision of a set Baugebiet; the quota fixed for GE 2 was uniform and therefore not covered.

Extrahierte Begründung

The norm serves the typology of use-related zoning and permits only internal division within one designated Baugebiet, not a sum of emission levels for several independent areas.

Kernrechtsfrage

Whether Section 1(4) sentence 2 BauNVO permits cross-division of several commercial zones by relative emission quotas.

Extrahierter Entscheid

No, because that requires at least one other commercial zone and at least one zone in which all commercial uses are generally permitted without emission restrictions; those conditions were absent.

Extrahierte Begründung

The plan had set emission quotas, including additional quotas, for each commercial zone, so there was no unrestricted reference zone for a collective zoning scheme.

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