Review of total sentence after multiple mitigating factors

BGH 5 StR 22/15Bgh / Criminal Chamber 510.03.2015Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice partially granted the defendant’s revision. It upheld the conviction for sexual coercion and the nine-month individual sentence, but set aside the aggregate sentence of two years and four months. The regional court had accepted numerous weighty mitigating factors, yet failed to explain why, despite this, an aggregate sentence eligible for suspension would not have been sufficient under § 54 StGB. The findings were left intact and the case was remitted to another criminal chamber of the Regional Court of Berlin for a new decision, including costs.

Omnilex-Regeste

§ 54 Abs. 1 StGB, § 46 Abs. 1 StGB, § 267 StPO; Gesamtstrafenbildung bei gehäuften gewichtigen Strafmilderungsgründen: Verlangt das Tat- und Schuldmaß nach einer eingehenden Begründung, weshalb trotz erheblicher Milderungsgründe eine nicht aussetzungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe schuldangemessen sein soll, genügt ein bloßer Hinweis auf die Einbeziehung weiterer Strafen nicht. Die Strafzumessung muss erkennen lassen, dass die Möglichkeit einer noch aussetzungsfähigen Gesamtfreiheitsstrafe geprüft und aus sachlichen Gründen verworfen wurde (vgl. BGH, Beschl. vom 23.7.1991; 13.5.1992; 10.8.1993). Liegt nur ein Wertungsfehler vor, können die tatsächlichen Feststellungen bestehen bleiben und um nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden; die Sache ist im Umfang des Fehlers zurückzuverweisen.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 5 StR 22/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-10

Aktenzeichen: 5 StR 22/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 46 Abs 1 StGB, § 54 Abs 1 StGB, § 55 StGB, § 267 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Berlin, 8. September 2014, Az: (518) 284 Js 1313/12 KLs (16/14)

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Titelzeile

Einzelstrafenbemessung unter Berücksichtigung zahlreicher gewichtiger Strafmilderungsgründe: Prüfungs- und Erörterungspflicht bei anschließender Verhängung einer nicht aussetzungsfähigen Gesamtfreiheitsstrafe nach Auflösung einer Gesamtstrafe von 2 Jahren

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. September 2014 nach § 349 Abs. 4 StPO im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 31. März 2014 wegen verschiedener Betäubungsmittelstraftaten verhängten Einzelstrafen (dreimal jeweils ein Jahr und drei Monate, dreimal jeweils neun Monate) und Auflösung der dort gebildeten, zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt, von der wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung ein Monat als vollstreckt gilt, und ihn im Übrigen freigesprochen. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist zum Schuldspruch und im Ausspruch über die für die Tat verhängte Einzelstrafe (neun Monate Freiheitsstrafe) unbegründet.

2 Der Gesamtstrafausspruch hat aber keinen Bestand. Das Landgericht hat bei der Bemessung der Einzelstrafe zu Recht eine außergewöhnliche Häufung gewichtiger Strafmilderungsgründe berücksichtigt. Es hat jedoch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung (§ 54 Abs. 1 StGB) nicht dargetan, aus welchen Gründen nicht auch eine nach der Strafhöhe aussetzungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe noch schuldangemessen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 1991 - 5 StR 298/91, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Spezialprävention 3; vom 13. Mai 1992 - 5 StR 440/91, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 18; vom 10. August 1993 - 5 StR 462/93, NStZ 1993, 584). Die verfahrensgegenständliche Sexualstraftat zum Nachteil der früheren Ehefrau des Angeklagten liegt mehr als zehn Jahre zurück. Die dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten zugrundeliegenden Straftaten beging der Angeklagte im Zusammenhang mit seinem eigenen Cannabis-Konsum, den er nach erlittenem Herzinfarkt beendet hat. Im Übrigen ist der Angeklagte unbestraft. Bei dieser Sachlage hätte die Jugendkammer prüfen müssen, ob nicht auch eine aussetzungsfähige Gesamtstrafe hätte verhängt werden können. Das Landgericht war auch nicht aus Rechtsgründen verpflichtet, trotz Einbeziehung einer weiteren Strafe eine höhere Gesamtstrafe als die frühere zu verhängen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1972 - 1 StR 348/72, NJW 1973, 63).

3 Der Gesamtstrafausspruch bedarf deshalb erneuter Überprüfung. Da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt, können die Feststellungen bestehen bleiben; sie dürfen um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.

4 Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück, da Verfahrensgegenstand nur noch die gegen die erwachsene Geschädigte gerichtete Sexualstraftat ist.

Sander Schneider Dölp

Berger Bellay

Schlagwörter

aggregate sentencesentencing reasonsmitigating factorssuspension eligibilityrevisionpartial reversalremandcriminal sentencing

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the conviction and the individual sentence for the sexual offense should be disturbed on appeal.

Extrahierter Entscheid

The conviction and the nine-month individual sentence were upheld.

Extrahierte Begründung

The appeal was unfounded as to guilt and the individual sentence.

Kernrechtsfrage

Whether the aggregate sentence was properly formed after the previous aggregate sentence was dissolved and additional prior penalties were included.

Extrahierter Entscheid

The aggregate sentence could not stand because the court failed to explain why even a sentence eligible for suspension would not still have been appropriate despite numerous substantial mitigating factors.

Extrahierte Begründung

When sentencing under § 54 StGB, the court must address why a suspension-eligible aggregate prison term would nevertheless be commensurate with guilt where many weighty mitigating factors exist. That reasoning was missing here.

Kernrechtsfrage

Whether the case had to be remitted for a new decision on the aggregate sentence and costs.

Extrahierter Entscheid

The case was remitted for a new hearing and decision, including on the costs of the appeal.

Extrahierte Begründung

Only a value judgment error affected the total sentence, so the factual findings could remain in place and the matter had to be reconsidered by another criminal chamber.

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