Exhaustion of distribution right in software copies

BGH I ZR 128/14Bgh / I. Zivilkammer05.03.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court rejected the plaintiff’s complaint against the refusal to admit revision. The plaintiff, successor to the original software rights holder, had attacked the defendants’ use of software acquired in an insolvency sale. The Court held that the lower court had rightly found the distribution right exhausted for the program copies at issue. As a result, the defendants may make reproductions necessary for the intended use under the software provision, which applies via the transitional rule to programs created before 24 June 1993. The complaint was therefore unsuccessful, and costs were imposed on the plaintiff.

Omnilex-Regeste

§ 69d Abs. 1 UrhG in conjunction with § 137d Abs. 1 Satz 1 UrhG; exhaustion of the distribution right in copies of computer programs and scope of permissible reproduction. The exhaustion rule also applies to computer programs created before 24 June 1993 by virtue of the transitional provision. Where the distribution right in lawfully placed copies is exhausted, the acquirer may reproduce the program to the extent necessary for its intended use. The mere fact that § 69d Abs. 1 UrhG was not yet in force at the time of the original software transfer does not preclude its application through § 137d Abs. 1 Satz 1 UrhG (cf. consid. 8).

Gesamter Gesetzestext

BGH — I ZR 128/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-05

Aktenzeichen: I ZR 128/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 69d Abs 1 UrhG, § 137d Abs 1 S 1 UrhG

Vorinstanz: vorgehend OLG Zweibrücken, 19. Mai 2014, Az: 4 U 142/13vorgehend LG Frankenthal, 30. Juli 2013, Az: 6 O 152/13

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Titelzeile

Urheberrechtsschutz: Erschöpfung des Verbreitungsrechts an Vervielfältigungsstücken eines Computerprogramms

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 19. Mai 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 200.000 € festgesetzt.

Gründe

1 I. Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der Se. . GmbH, die Inhaberin aller Rechte an dem Softwareprogramm S. und der dazugehörenden Softwarevarianten war.

2 Die Se. . GmbH hatte der O. D. B. GmbH & Co. KG mit Software-Überlassungsvertrag vom 22. April 1992 das Nutzungsrecht an den Computerprogrammen "S. P. ", "S. F. ", "S. Nachkalkulation" und "S. V. ", die zusammen das "S. PP." (Produktions-, Planungs- und Steuersystem) bildeten, auf maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern für 40 Nutzer zur Nutzung in Deutschland übertragen. Nr. 2.8 des Vertrags lautet: "Der Kunde ist nicht berechtigt, die hierin genannten Rechte auf Dritte zu übertragen oder diesen entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen."

3 Im Februar 2006 wurde über das Vermögen der O. D. B. GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter verkaufte das Anlagevermögen der Insolvenzschuldnerin mit Unternehmenskaufvertrag vom 30. Mai 2006 an die B. GmbH. Durch Umwandlung im Wege des Formwechsels wurde aus der B. GmbH die Beklagte zu 1, deren Komplementär-GmbH die Beklagte zu 2 ist.

4 Die Klägerin ist der Auffassung, der Insolvenzverwalter habe der B. GmbH keine Nutzungsrechte an den S. -Computerprogrammen einräumen oder übertragen können.

5 Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verbieten, die S. -Computerprogramme in Objektform oder in Quellenprogrammform in ihrem Geschäftsbetrieb zu nutzen oder anderweitig zu verwerten, die Computerprogramme an sie herauszugeben oder vollständig zu löschen und festzustellen, dass die Beklagten ihr zum Schadensersatz verpflichtet seien.

6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin - nach entsprechendem Hinweis - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt die Klägerin die Zulassung der Revision. Mit der Revision will sie ihre Klageanträge weiterverfolgen.

7 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

8 Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind nicht begründet. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass das Verbreitungsrecht an den hier in Rede stehenden Vervielfältigungsstücken der Computerprogramme erschöpft ist. Die Beklagten sind daher gemäß § 69d Abs. 1 UrhG zur Vervielfältigung dieser Programme berechtigt, wenn dies zu deren bestimmungsgemäßer Benutzung notwendig ist. § 69d Abs. 1 UrhG war zwar - wie die Beschwerde zutreffend geltend macht - zum Zeitpunkt des Abschlusses des Software-Überlassungsvertrags zwischen der Se. . GmbH und der O. D. B. GmbH & Co. KG am 22. April 1992 nicht in Kraft. Darauf kommt es aber im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, dass diese Bestimmung gemäß § 137d Abs. 1 Satz 1 UrhG auch auf Computerprogramme anzuwenden ist, die - wie die hier in Rede stehenden - vor dem 24. Juni 1993 geschaffen worden sind.

9 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Fall 1 ZPO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

BüscherSchaffertKoch
LöfflerRichterin am BGH Dr. Schwonke
ist in Urlaub und daher gehindert
zu unterschreiben.
Büscher

Schlagwörter

software copyrightexhaustiondistribution rightcomputer programsinsolvency salereproduction rightsnon-admission complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the refusal to grant leave to appeal should be overturned because the claims are based on an alleged lack of rights transfer for the software.

Extrahierter Entscheid

The complaint failed; the lower court correctly held that the distribution right in the copies was exhausted and that the defendants could reproduce the programs as necessary for intended use.

Extrahierte Begründung

Although the cited software-use provision was not in force in 1992, it applies under the transitional rule to computer programs created before 24 June 1993. The non-admission complaint therefore disclosed no grounds for revision.

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