BGH, Beschluss vom 24.11.2015 - 3 StR 312/15•BGH, 2015-11-24 — 3 StR 312/15
BGH, Beschluss vom 24.11.2015 - 3 StR 312/15Bgh / 3. Strafsenat24.11.2015
BGH | Beschluss | 2015-11-24 | 3 StR 312/15 | Revision im Strafverfahren: Gleichzeitige Erhebung einer Beweisantragsrüge und einer Aufklärungsrüge wegen unterbliebener Zeugenvernehmung
Entscheidungsdatum: 2015-11-24
Aktenzeichen: 3 StR 312/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2015:241115B3STR312.15.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 344 Abs 2 S 2 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Stralsund, 25. Februar 2015, Az: 23 KLs 9/14
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Revision im Strafverfahren: Gleichzeitige Erhebung einer Beweisantragsrüge und einer Aufklärungsrüge wegen unterbliebener Zeugenvernehmung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 25. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Beide Rügen erweisen sich jedoch aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen als jedenfalls unbegründet.
Becker Pfister Hubert
Mayer Gericke