Drug trafficking on commission counts as one offense

BGH 4 StR 322/15Bgh / Criminal Chamber 413.01.2016Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court partly granted the defendant’s revision against a Essen Regional Court judgment. It allowed reinstatement after the missed revision deadline, but then held that the 38 commission-based marijuana transactions were not 38 separate acts. Because each purchase also served to pay for the previous one and obtain the next shipment, the conduct amounted to one unitary offense of trafficking in narcotics in a non-negligible quantity. The court therefore amended the conviction accordingly. The three-year prison sentence remained unchanged, the rest of the revision was dismissed, and the defendant had to bear the costs.

Omnilex-Regeste

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 52 StGB; concurrence in commission-based drug trading: Where successive narcotics purchases and resale transactions are linked so that each supplier visit simultaneously serves to settle the price of the preceding shipment and to collect the next one, the overlapping execution acts create legal unity by way of homogeneous ideal concurrence. The individual sales volumes are then to be treated as one offense of trafficking in narcotics in a non-negligible quantity. A corrected concurrence assessment does not necessarily affect the sentence if the unlawful content and culpability remain unchanged and a lower sentence can be excluded (consid. 5).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 4 StR 322/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-01-13

Aktenzeichen: 4 StR 322/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:130116B4STR322.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 52 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Essen, 14. April 2015, Az: 52 KLs 8/15

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Konkurrenzen bei BtMG-Geschäften auf Kommission

Tenor

  1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. April 2015 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird.

  2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in neun Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 29 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge.

2 Das nach Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist zulässige Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3 Die Annahme von 38 selbständigen, real konkurrierenden Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, teils in nicht geringer Menge, hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

4 Nach den Feststellungen bezog der Angeklagte im Zeitraum von 2009 bis 26. April 2013 in 38 Fällen Marihuana mit Wirkstoffgehalten von mindestens 12,6 % und 16,2 % in Mengen von 50 Gramm bis zu einem Kilogramm zur gewinnbringenden Weiterveräußerung. Sämtliche Geschäfte wurden dergestalt „auf Kommission“ abgewickelt, dass der Angeklagte mit dem Erlös aus dem vorangegangenen Abverkauf der von ihm erworbenen Betäubungsmittel jeweils den nächsten Ankauf bei seinem Lieferanten beglich. Die Überschneidung der tatbestandlichen Ausführungshandlungen, die sich daraus ergibt, dass das Aufsuchen des Lieferanten jeweils zugleich der Übermittlung des Entgelts für die vorangegangene und der Abholung der vereinbarten neuerlichen Betäubungsmittellieferung diente, führt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 – 4 StR 418/12, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 14; Beschlüsse vom 2. Juli 2014 – 4 StR 188/14; vom 22. Mai 2014 – 4 StR 223/13; vom 7. September 2015 – 2 StR 47/15; vom 9. Dezember 2014 – 2 StR 381/14; vom 22. Januar 2010 – 2 StR 563/09, NStZ 2011, 97; vom 15. Juli 2014 – 5 StR 169/14, insoweit in NStZ-RR 2014, 315 nicht abgedruckt; vgl. dagegen BGH, Beschluss vom 3. September 2015 – 3 StR 236/15) dazu, dass hinsichtlich der unmittelbar aufeinander folgenden Umsatzgeschäfte die auf die jeweiligen Handelsmengen bezogenen Bewertungseinheiten des Handeltreibens im Wege der gleichartigen Idealkonkurrenz tateinheitlich verknüpft sind. Das Tun des Angeklagten stellt sich daher als eine einheitliche Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG dar.

5 Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der in vollem Umfang geständige Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der Einzelstrafen. Die von der Strafkammer festgesetzte Gesamtstrafe kann dagegen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO als Strafe für die einheitliche Tat bestehen bleiben. Der Senat kann ausschließen, dass der Tatrichter bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses, die den Unrechts- und Schuldgehalt des vom Angeklagten verwirklichten strafbaren Verhaltens unberührt lässt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 4. November 2010 – 4 StR 374/10, NStZ-RR 2011, 79, 80; vom 30. Juli 2013 – 4 StR 29/13, NStZ 2013, 641), auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.

6 Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Sost-Scheible Cierniak Franke

Mutzbauer Bender

Schlagwörter

drug traffickingconcurrencecommission salereinstatementrevisionideal concurrencesentencingcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the missed deadline for filing the revision grounds warranted reinstatement in the prior state

Extrahierter Entscheid

Reinstatement was granted.

Extrahierte Begründung

The defendant sought relief after missing the deadline for substantiating the revision; the court allowed reinstatement and therefore treated the revision as admissible.

Kernrechtsfrage

How the commission-based drug purchases were to be treated for concurrence purposes

Extrahierter Entscheid

The 38 purchases formed one unified offense of trafficking in narcotics in a non-negligible quantity.

Extrahierte Begründung

Because each supplier visit simultaneously served to pay for the prior shipment and collect the next one, the closely overlapping acts created legal unity through homogeneous ideal concurrence rather than 38 separate offenses.

Kernrechtsfrage

Whether the sentence had to be reduced after the concurrence correction

Extrahierter Entscheid

No lower sentence was required; the three-year term remained in force.

Extrahierte Begründung

Correct classification of concurrence did not alter the wrongfulness or culpability of the conduct, and the court could exclude that the trial court would have imposed a lower sentence.

Kernrechtsfrage

How the costs of the reinstatement and the revision were to be allocated

Extrahierter Entscheid

The defendant bore the costs of reinstatement and the remaining revision costs.

Extrahierte Begründung

Given the only minor success of the appeal, partial cost relief was not justified.

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