No adverse inference from witness silence; appeals dismissed

BGH 3 StR 462/15Bgh / III. Strafkammer12.01.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice rejected the defendants' revisions against the Koblenz Regional Court judgment. It held that no adverse inference may be drawn from the full or initial exercise of a witness's right to refuse testimony under § 52 StPO, but found that the trial court's credibility assessment was still sustainable because it also relied on contradictions and changing statements. The court further confirmed that appellate review of fact-finding under § 261 StPO is limited to legal errors and does not permit substitution of the appellate court's own view of the evidence. The case was properly decided by order under § 349(2) StPO. Costs were imposed on the appellants.

Omnilex-Regeste

§ 52 Abs. 1 StPO, § 261 StPO; Beweiswürdigung und Zeugnisverweigerungsrecht: Aus der vollständigen oder anfänglichen Ausübung des Schweigerechts eines zur Zeugnisverweigerung berechtigten Zeugen dürfen keine dem Angeklagten nachteiligen Schlüsse gezogen werden; zulässig ist nur die Würdigung eines bloß teilweisen Schweigens zur Sache (st. Rspr.). Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts und revisionsrechtlich nur auf Rechtsfehler zu überprüfen; beanstandbar ist sie nur bei Widersprüchen, Unklarheiten, Lücken, Verstößen gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze oder überhöhten Anforderungen an die Überzeugungsbildung. Ein Rechtsfehler bleibt ohne Einfluss, wenn die tatrichterliche Überzeugung unabhängig hiervon tragfähig begründet ist (vgl. consid. 1 f.).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 3 StR 462/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-01-12

Aktenzeichen: 3 StR 462/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:120116B3STR462.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 52 Abs 1 StPO, § 261 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Koblenz, 27. Mai 2015, Az: 2060 Js 36378/14 jug Ks

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Schweigen des verweigerungsberechtigten Zeugen: Zulässigkeit der Prüfung und Bewertung der Gründe des Aussageverhaltens des Zeugen

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 27. Mai 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

  1. Die in der Beweiswürdigung des Landgerichts enthaltene Erwägung, die den Angeklagten S. entlastenden Angaben seines Bruders B. S. seien nicht glaubhaft, weil dieser sie erst zu einem Zeitpunkt gemacht habe, als der Angeklagte bereits mehrere Monate in Haft gewesen sei, begegnet grundsätzlich rechtlichen Bedenken. Der unbefangene Gebrauch des Schweigerechts gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO wäre nicht gewährleistet, wenn ein verweigerungsberechtigter Zeuge die Prüfung und Bewertung der Gründe für sein Aussageverhalten befürchten müsste. Deshalb dürfen weder aus der durchgehenden noch aus der nur anfänglichen Zeugnisverweigerung dem Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen werden. Letzterem steht es gleich, wenn es ein zur Zeugnisverweigerung Berechtigter - wie hier - zunächst unterlässt, von sich aus Angaben zu machen. Einer Würdigung zugänglich ist allein das nur teilweise Schweigen des Zeugen zur Sache (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - 3 StR 353/13, NStZ 2014, 415 mwN). Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil indes nicht. Das Landgericht hat die Angaben des Bruders des Angeklagten (und dessen Cousins) auch deshalb für unglaubhaft angesehen, weil diese im Widerspruch zu Angaben der beiden Angeklagten standen, der Zeuge B. S. bekundete, es habe von niemandem Tritte gegeben, was ebenfalls den Angaben des Angeklagten S. sowie den des Mitangeklagten A. widersprach, und er seine Angaben während der Vernehmung geändert hatte.

  2. Die im Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten S. vom 21. September 2015 enthaltenen Einzelangriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts bleiben ohne Erfolg. Die Beweiswürdigung ist auch im Übrigen im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Insoweit gilt:

Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Diesem obliegt es, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind, was in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall ist, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 199/15, juris Rn. 16 mwN). Daran gemessen unterliegt die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Revisionsangriffe erschöpfen sich im Wesentlichen in dem im Revisionsverfahren unbeachtlichen Versuch, die erhobenen Beweise anders als der Tatrichter zu würdigen. Dies kann dem Rechtsmittel regelmäßig und auch vorliegend nicht zum Erfolg verhelfen.

Der Senat ist - anders als die Revision des Angeklagten S. meint - nicht gehindert, im Beschlusswege gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden. Dessen Voraussetzungen liegen vor; im Übrigen hat der Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Si. vom 21. September 2015 nach dem Inhalt der Verfahrensakten und des Senatsheftes dem Generalbundesanwalt vor der Zuleitung seiner Antragsschrift vom 9. November 2015 an den Senat vorgelegen.

Becker Hubert Schäfer

Mayer Spaniol

Schlagwörter

witness silenceevidence assessmentrevisionright to refuse testimonyappellate reviewcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether adverse credibility findings may be based on a witness's exercise or initial non-exercise of the right to refuse testimony under § 52 StPO.

Extrahierter Entscheid

No adverse inference may be drawn from full or initial silence of a witness entitled to refuse testimony; only partial silence on the merits may be assessed. Here, the error did not affect the judgment.

Extrahierte Begründung

The free exercise of the right to refuse testimony would be undermined if the witness had to fear judicial scrutiny of the reasons for remaining silent. The conviction nevertheless stood because the trial court also relied on contradictions with the defendants' accounts and changes in the witness's own statements.

Kernrechtsfrage

Whether the trial court's assessment of evidence violated § 261 StPO.

Extrahierter Entscheid

No. The trial court's evaluation of the evidence was not inconsistent, unclear, incomplete, or otherwise legally defective; the appeals merely sought a different assessment of the evidence.

Extrahierte Begründung

Appellate review is limited to legal errors in the fact-finder's assessment. The objections attacked the weighing of evidence, which is generally not reviewable on appeal.

Kernrechtsfrage

Whether the case could be decided by order under § 349(2) StPO.

Extrahierter Entscheid

Yes. The statutory conditions for a decision by order were met.

Extrahierte Begründung

The chamber stated that the requirements of § 349(2) StPO were satisfied and that the defense submission had been available to the Federal Prosecutor General before the application was forwarded.

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