Robbery intent error over claimed wages

BGH 2 StR 347/15Bgh / II. Strafkammer13.01.2016Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court partially upheld the defendants’ appeals against convictions for especially serious robbery and dangerous bodily harm. It held that the Regional Court had not sufficiently excluded a mistake of fact as to unlawful appropriation: because the defendants were pursuing alleged wage claims, they may have believed they were entitled to take the money as self-help satisfaction. This required setting aside P.’s conviction entirely and, for S., the robbery conviction and total sentence. S.’s appeal was otherwise rejected because the remaining conviction for dangerous bodily harm with property damage was unobjectionable.

Omnilex-Regeste

§ 249 Abs. 1 StGB; robbery requires intent of unlawful appropriation. If the accused take money while believing, even mistakenly, that they are entitled to obtain transfer of the specific cash as self-help satisfaction of a monetary claim, the possibility of a Tatbestandsirrtum excluding intent must be examined. A judgment cannot stand where the facts do not exclude that the offenders assumed a right to appropriate the taken notes; failure to address this plausible defense is a material legal error (consid. 5 f.). Where the robbery count falls, the related violent-offense conviction and, for the co-defendant concerned, the total sentence must also be set aside; unaffected counts remain standing only if independently unobjectionable.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 2 StR 347/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-01-13

Aktenzeichen: 2 StR 347/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:130116B2STR347.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 249 Abs 1 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Aachen, 11. Mai 2015, Az: 62 KLs 11/13

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Raub: Tatbestandsirrtum bei der Zueignungsabsicht

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. Mai 2015, soweit es ihn betrifft und er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben

a) soweit er wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II.2) verurteilt worden ist,

b) im Gesamtstrafenausspruch.

  1. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. Die weitergehende Revision des Angeklagten S. wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten P. unter Freisprechung im Übrigen wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten S. hat es wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten P. hat mit der Sachrüge in vollem Umfang Erfolg. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten S. hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Während die Verurteilung des Angeklagten S. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung im Fall II.1 der Urteilsgründe - wie vom Generalbundesanwalt ausgeführt - einen Rechtsfehler nicht erkennen lässt, hat die Verurteilung beider Angeklagter im Fall II.2 der Urteilsgründe keinen Bestand.

3 Nach den Feststellungen hatten beide Angeklagte gegen den Geschädigten Si. , einen Bauunternehmer, noch offene Lohnforderungen aus einem vorangegangenen Beschäftigungsverhältnis. Da sie wiederholt vertröstet und hingehalten worden waren, lauerten sie dem Geschädigten auf, forderten unter Drohung mit einem "erhobenen Holzschlagwerkzeug" Bargeld und entnahmen seiner Geldbörse einen Betrag von 200 Euro. Anschließend erhielt der Geschädigte noch einen Schlag mit dem "Stock" gegen die Stirn.

4 2. Die Verurteilung wegen besonders schweren Raubes gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

5 Die Feststellungen belegen nicht ausreichend, dass die Angeklagten in der Absicht rechtswidriger Zueignung handelten, als sie dem verängstigten Geschädigten das Geld aus dessen Börse wegnahmen. Das Landgericht hätte die nicht fernliegende Möglichkeit erörtern müssen, ob die Angeklagten, denen es darum ging, ihnen zustehenden Lohn zu erhalten, irrig von einem Recht auf eigenmächtige Befriedigung ihrer Geldforderungen ausgingen und glaubten, die Übereignung der sich im Besitz des Geschädigten befindlichen Geldscheine beanspruchen zu dürfen. Sollten sie irrtümlich angenommen haben, sich das weggenommene Geld zueignen zu dürfen, hätten sie sich in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum befunden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1962 - 4 StR 346/61, BGHSt 17, 87, 90 f.; Beschluss vom 11. September 1990 - 5 StR 345/90, StV 1991, 515).

6 Dass das Landgericht hierauf nicht eingegangen ist, begründet einen sachlich-rechtlichen Fehler, der zur Aufhebung zwingt. Die Aufhebung erfasst auch die im Übrigen nicht zu beanstandende Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung und bedingt hinsichtlich des Angeklagten S. die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.

Fischer Appl Eschelbach

Ott Zeng

Schlagwörter

robberyintentmistake of factself-help satisfactionwage claimremandjoint offensesentencedangerous bodily harm

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the taking of the money satisfied the intent of unlawful appropriation for robbery when the defendants believed they were enforcing wage claims.

Extrahierter Entscheid

The findings did not sufficiently exclude a mistake that they were entitled to take the money as satisfaction of their wage claims; if so, a mistake of fact negating intent existed.

Extrahierte Begründung

The court had to address the plausible possibility that the defendants thought they could demand transfer of the notes as self-help satisfaction of a claim. Failure to discuss this excluded the robbery conviction.

Kernrechtsfrage

Whether the conviction of S. for aggravated robbery in concurrence with dangerous bodily harm and the total sentence could stand.

Extrahierter Entscheid

The robbery conviction fell; therefore the related conviction and, for S., the total sentence also had to be set aside.

Extrahierte Begründung

The error in the robbery count tainted the joined conviction, and for S. this also affected the overall sentence.

Kernrechtsfrage

Whether S.'s remaining appeal was otherwise well founded.

Extrahierter Entscheid

The remaining appeal was unfounded.

Extrahierte Begründung

No other legal error was found in the conviction for dangerous bodily harm in concurrence with damage to property.

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