BGH, Beschluss vom 28.01.2016 - 2 StR 425/15•BGH, 2016-01-28 — 2 StR 425/15
BGH, Beschluss vom 28.01.2016 - 2 StR 425/15Bgh / 2. Strafsenat28.01.2016
BGH | Beschluss | 2016-01-28 | 2 StR 425/15 | Strafverfahren: Anforderungen an die Abfassung der Urteilsgründe; Wiedergabe der wesentlichen Beweisergebnisse
Entscheidungsdatum: 2016-01-28
Aktenzeichen: 2 StR 425/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:280116B2STR425.15.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 267 Abs 1 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Erfurt, 6. Juli 2015, Az: 960 Js 25784/14 - 6 KLs jug
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Strafverfahren: Anforderungen an die Abfassung der Urteilsgründe; Wiedergabe der wesentlichen Beweisergebnisse
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit der Beschwerdeführer W. zutreffend beanstandet, dass in den Urteilsgründen Vorgeschichte, Tatschilderung, nicht verfahrensgegenständliche strafbare Handlungen und Beweiswürdigung vermischt seien, teilt der Senat die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass sich diese Unübersichtlichkeit auf den Schuld- und Strafausspruch nicht ausgewirkt hat.
Die Urteilsgründe müssen so abgefasst werden, dass sie erkennen lassen, welche der festgestellten Tatsachen den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen der abgeurteilten Taten zuzuordnen sind und diese ausfüllen können (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 281 ff.). Hier ist den Gründen einschließlich der rechtlichen Würdigung im Gesamtzusammenhang noch hinreichend zu entnehmen, welche Handlungen als Straftaten der Angeklagten abgeurteilt sind.
Die Urteilsgründe haben jedoch nicht die Aufgabe, jede Einzelheit des Rahmengeschehens darzustellen. Die Wiedergabe von zahlreichen nebensächlichen Details ohne erkennbare Entscheidungserheblichkeit macht die Urteilsgründe unübersichtlich, fehleranfällig und führt zu unnötiger Schreib- und Lesearbeit. § 267 Abs. 1 StPO erfordert auch nicht die Dokumentation aller in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise, sondern nur der wesentlichen Beweisergebnisse und ihrer Würdigung durch das Tatgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 1999 – 3 StR 54/99; Appl in Festschrift für Rissing-van Saan, 2011, S. 35, 45). Die Urteilsgründe sollen alles Wesentliche enthalten, aber nicht mehr als dies. Für ihre sachgerechte Abfassung tragen die Berufsrichter der Strafkammer die Gesamtverantwortung.
Fischer Appl Eschelbach
Zeng Bartel