Child sexual abuse conviction overturned for incomplete evidence assessment

BGH 5 StR 456/15Bgh / Criminal Chamber 511.05.2016Annulled

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court upheld the prosecution's complaint in a child sexual abuse case. It found that the regional court's reasoning was deficient because the factual findings on the incident were incompatible with the victim's testimony and did not address a possible concurrent sexual assault/rape offense. The conviction in case 1 was set aside, which also eliminated the one-year-three-month individual sentence and the overall suspended two-year sentence. The matter was remitted to another youth chamber of the regional court for a new trial, including consideration of the costs and a possible § 55 StGB issue.

Omnilex-Regeste

§ 261 StPO; § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 177 Abs. 1 Nr. 1 and Nr. 3, Abs. 2 StGB; an adjudication is unlawful where the findings and the assessment of evidence are irreconcilable and a legally relevant alternative qualification is not examined. If the evidence credited by the trial court points to a further offense in concurrent commission, the judgment lacks the necessary coherence and must be set aside. Annulment of the count entails annulment of the individual sentence and, where dependent, the aggregate sentence; on remand, the new court must also address possible joinder under § 55 StGB (consid. 6-10).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 5 StR 456/15, Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-05-11

Aktenzeichen: 5 StR 456/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:110516U5STR456.15.0

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 261 StPO, § 176a Abs 2 Nr 1 StGB, § 177 Abs 1 Nr 1 StGB vom 13.11.1998, § 177 Abs 1 Nr 3 StGB vom 13.11.1998, § 177 Abs 2 StGB vom 13.11.1998

Vorinstanz: vorgehend LG Frankfurt (Oder), 30. April 2015, Az: 23 KLs 22/14nachgehend BGH, 13. Dezember 2018, Az: 5 StR 337/18, Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Titelzeile

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern: Fehlerhafte Beweiswürdigung bei Nichtberücksichtigung weiterer Straftatbestände

Tenor

  1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. April 2015 im Fall 1 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  • Von Rechts wegen -

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten bei Freisprechung im Übrigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich nach teilweiser Revisionsrücknahme mit der Sachrüge lediglich gegen den Schuld- und Strafausspruch im Fall 1. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

2 1. a) Das Landgericht hat zu Fall 1 folgende Feststellungen getroffen:

3 An einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag im Frühjahr 2012 begab sich der damals 13-jährige M. gemeinsam mit einem Spielkameraden zu dem Angeklagten in ein Speichergebäude. Der Angeklagte schickte den anderen Jungen nach draußen und schloss das Gebäude von innen ab, um ihn an einem erneuten Hineinkommen zu hindern. Sodann fragte er den Zeugen M. , ob er – der Angeklagte – ihm „einen blasen“ könne. Der Zeuge gab dem Drängen des Angeklagten nach und zog sich die Hose herunter. Der Angeklagte vollzog an dem Zeugen, dessen Alter von unter 14 Jahren er zumindest billigend in Kauf nahm, den Oralverkehr bis zum Samenerguss und befriedigte sich dabei mit der Hand.

4 b) Das Landgericht hat die Tat als schweren sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB gewertet. Bei der Strafzumessung hat es einen minder schweren Fall gemäß § 176a Abs. 4 Halbsatz 2 StGB angenommen.

5 2. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

6 a) Der Schuldspruch im Fall 1 kann keinen Bestand haben. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zu diesem Fall begegnet – auch eingedenk des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs – durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie erweist sich als lückenhaft, soweit neben der Verurteilung des Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern eine tateinheitliche Verurteilung wegen Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3, Abs. 2 StGB nicht geprüft worden ist.

7 Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

„Zwar belegen die Feststellungen (UA S. 3) die Tatbestandsvoraussetzungen des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB. Vor dem Hintergrund der Angaben des Geschädigten (UA S. 5), die die Strafkammer uneingeschränkt für glaubhaft erachtet hat (UA S. 9), fehlt es jedoch an einer hinreichenden Auseinandersetzung im Hinblick auf eine tateinheitliche Verwirklichung des § 177 Abs. 2 in Verbindung mit § 177 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StGB. Das Urteil ist insoweit lückenhaft und nicht nachvollziehbar. Insbesondere lassen sich die Feststellungen zu Tat 1 nicht mit der Beweiswürdigung in Übereinstimmung bringen. Im Einzelnen:

Nach den Feststellungen (UA S. 3) gab der Geschädigte dem Verlangen des Angeklagten, ihm „einen blasen“ zu können, nach und ließ deshalb den Oralverkehr an sich bis zum Samenerguss zu. Gewaltbehaftetes Vorgehen des Angeklagten ist hier nicht beschrieben. Der Geschädigte, ein damals 13-jähriger Junge, hat insoweit jedoch bekundet (UA S. 5), zuerst im abgeschlossenen Raum an die Fensterscheibe geklopft und um Hilfe gerufen zu haben, um auf diese Weise von außen Hilfe zu erlangen. Seinen sodann laut geäußerten entgegenstehenden Willen zum Oralverkehr habe der Angeklagte missachtet und ihn schließlich so fest angefasst, dass er sich gegen ihn nicht habe zur Wehr setzen können.

Dieser im Hinblick auf eine Gewaltkomponente wesentliche Handlungsabschnitt ist mit den Feststellungen auf Seite 3 des Urteils nicht in Übereinstimmung zu bringen. Das ist insbesondere deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Strafkammer keinen Zweifel an der Richtigkeit und Erlebnisbasiertheit der Angaben des Zeugen hatte (UA S. 9). Feststellungen und Beweiswürdigung sind hier offensichtlich inkongruent.

(…) Zwar könnte das Fehlen der Feststellung einer Gewaltkomponente (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und gegebenenfalls des Ausnutzens einer schutzlosen Lage (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB) auf eine abweichende Einlassung des Angeklagten zu diesen Punkten zurückzuführen sein. In diesem Fall fehlte es jedoch an beweiswürdigenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten und derjenigen des Zeugen, die sich in diesem Punkt diametral widersprechen müssten. Die Feststellung der uneingeschränkten Glaubhaftigkeit der Angaben des Geschädigten (UA S. 9) wäre damit im Übrigen unvereinbar.“

8 Dem schließt sich der Senat an.

9 b) Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 1 zieht die Aufhebung der für diese Tat festgesetzten Einsatzstrafe von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe und damit auch der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.

10 3. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Das neue Tatgericht wird im Rahmen der Gesamtstrafenbildung den Vollstreckungsstand der an sich einbeziehungsfähigen Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 15. August 2013 zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils zu prüfen und gegebenenfalls § 55 StGB anzuwenden haben.

Sander Schneider Berger Bellay Feilcke

Schlagwörter

evidence assessmentinconsistencysexual offenseschild victimconcurrent offensesentencingremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the conviction for aggravated sexual abuse of children in case 1 could stand despite an incomplete assessment of possible rape/sexual assault elements.

Extrahierter Entscheid

No. The trial court's findings and assessment of evidence were internally inconsistent because it did not address the victim's testimony suggesting force and sexual assault under § 177 StGB.

Extrahierte Begründung

The findings described consensual compliance, while the credited testimony described resistance, help-seeking, and being forcibly held. That omission made the reasoning incomplete and non-transparent under § 261 StPO.

Kernrechtsfrage

Whether the sentence based on case 1 and the overall prison term could stand.

Extrahierter Entscheid

No. Setting aside the conviction in case 1 required annulment of the one-year-three-month individual sentence and the aggregate sentence.

Extrahierte Begründung

Once the underlying count was overturned, the sentence for that count and the total sentence could not remain in force.

Kernrechtsfrage

Whether the case should be remitted for new trial and decision, including costs.

Extrahierter Entscheid

Yes. The matter had to be sent back to another youth chamber of the regional court for retrial and decision on costs.

Extrahierte Begründung

Further fact-finding and a fresh evidentiary evaluation were necessary, including consideration of a possible § 55 StGB joinder issue regarding an earlier fine.

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