BAG — 6 AZR 715/09, Anerkenntnisurteil
Entscheidungsdatum: 2011-02-24
Aktenzeichen: 6 AZR 715/09
Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil
Normen: § 18 TVöD
Vorinstanz: vorgehend ArbG Dortmund, 22. Januar 2009, Az: 6 Ca 2696/08, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 20. August 2009, Az: 17 Sa 701/09, Urteil
Spruchkörper: 6. Senat
Titelzeile
Undifferenziertes Leistungsentgelt nach § 18 TVöD - Anerkenntnisurteil - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20. August 2009 - 17 Sa 701/09 - aufgehoben.
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Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22. Januar 2009 - 6 Ca 2696/08 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Leistungsentgelt iHv. 274,20 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen hierauf iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2008.
- Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstige Leitsätze
1
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Die Beklagte hat den Klageanspruch anerkannt.
| Fischermeier | | Brühler | | Spelge | |
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| | Lorenz | | Matiaske | | |