Vorinstanz: vorgehend ArbG Frankfurt, 3. März 2009, Az: 12/15 Ca 5598/08, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 16. November 2009, Az: 17 Sa 662/09, Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. November 2009 - 17 Sa 662/09 - aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 2009 - 12/15 Ca 5598/08 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 7/8, die Beklagte 1/8 zu tragen.
Sonstige Leitsätze
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Die Parteien haben gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.