Vorinstanz: vorgehend ArbG Frankfurt, 11. März 2009, Az: 7 Ca 6045/08, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 23. November 2009, Az: 17 Sa 822/09, Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Tenor
Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 23. November 2009 - 17 Sa 822/09 - werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 82 % und die Beklagte 18 % zu tragen.
Sonstige Leitsätze
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Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO) .