Gesamter Gesetzestext
BAG — 6 AZR 773/11, Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-12-13
Aktenzeichen: 6 AZR 773/11
Dokumenttyp: Urteil
Vorinstanz: vorgehend ArbG Frankfurt, 6. Dezember 2010, Az: 2 Ca 344/10, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 25. Juli 2011, Az: 17 Sa 175/11, Urteil
Spruchkörper: 6. Senat
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Juli 2011 - 17 Sa 175/11 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Klägerin betreffend die Beklagte zu 1. zurückgewiesen hat.
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Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2010 - 2 Ca 344/10 - teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. durch die Kündigung vom 24. Dezember 2009 nicht aufgelöst worden ist.
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Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster Instanz hat die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 1. zu 3/5, in zweiter Instanz die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 1. zu 3/4 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. in erster und zweiter Instanz hat die Klägerin zu tragen. Die Beklagte zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz selbst.
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Die Beklagte zu 1. hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstige Leitsätze
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Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO) .
Schlagwörter
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