Objection against default judgment upheld in social fund contribution case

BAG 10 AZR 185/12 (A)Bag / Division 1028.08.2013Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Labour Court dealt with the defendant’s objection against a default judgment in a claim for social fund contributions under the construction sector collective agreement. The defendant argued that it did not run a construction business, that the underlying labor-leasing contracts were void, and that the claim was time-barred. The court held the objection admissible but rejected it on the merits. It confirmed that the defendant owed contributions for workers leased into a construction undertaking and that neither AÜG invalidity nor general civil-law limitation periods displaced the claim. The default judgment ordering payment of EUR 14,123.39 plus interest and allocating costs was maintained.

Omnilex-Regeste

§§ 342, 343 ZPO; § 25 VTV-Bau; § 1 Abs. 2a AEntG aF; contribution claim against a labour lessor for workers leased into a construction undertaking is not excluded by the lessor’s non-membership in the construction industry or by the invalidity of the leasing contract under §§ 9 Nr. 1, 10 AÜG. The claim is an action for performance, not damages; therefore the general limitation periods of §§ 195, 199 BGB do not apply. Where the statutory and contractual limitation period is observed, the objection against a default judgment is dismissed and the judgment maintained (consid. 1–3).

Gesamter Gesetzestext

BAG — 10 AZR 185/12 (A), Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-08-28

Aktenzeichen: 10 AZR 185/12 (A)

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 25 VTV-Bau, § 9 Nr 1 AÜG, § 10 Abs 1 S 1 AÜG, § 10 Abs 2 AÜG, § 1 Abs 2a AEntG vom 24.04.2006, § 342 ZPO, § 343 ZPO, § 338 ZPO

Vorinstanz: vorgehend ArbG Wiesbaden, 23. Februar 2011, Az: 7 Ca 3569/09, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 7. Dezember 2011, Az: 18 Sa 928/11, Urteil

Spruchkörper: 10. Senat

Titelzeile

Einspruch gegen Versäumnisurteil - Aufrechterhaltung

Tenor

  1. Das Versäumnisurteil vom 17. April 2013 - 10 AZR 185/12 - wird aufrechterhalten.

  2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Beiträgen nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 (VTV) in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 14. Dezember 2004 für den Zeitraum April bis Dezember 2005.

2 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision hat der Kläger seinen auf Zahlung von 14.123,39 Euro nebst Zinsen gerichteten Klageantrag weiter verfolgt. Zum Termin vor dem Bundesarbeitsgericht am 17. April 2013 ist der Beklagte nicht erschienen. Der Senat hat am 17. April 2013 folgendes Versäumnisurteil verkündet:

1.Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. Dezember 2011 - 18 Sa 928/11 - aufgehoben.
2.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 23. Februar 2011 - 7 Ca 3569/09 - abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.123,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16. Januar 2006 zu zahlen.
3.Die Kosten der ersten Instanz haben der Kläger zu 14 % und der Beklagte zu 86 % zu tragen. Die Kosten der Berufung und der Revision hat der Beklagte zu tragen.

3 Gegen das dem Beklagten am 15. Juli 2013 zugestellte Versäumnisurteil vom 17. April 2013 hat dieser am 3. Mai 2013 Einspruch eingelegt. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts sei zutreffend gewesen. Der Beklagte unterhalte keinen Baubetrieb, sondern einen Elektrohandwerksbetrieb. Aus Arbeitsverträgen, die gemäß § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam seien, könne kein tariflicher Vergütungsanspruch entstehen. Allenfalls bestehe ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers unmittelbar gegen den Arbeitgeber. Die Klageforderung sei zudem verjährt, da eine dreijährige Verjährungsfrist für deliktische Handlungen gelte.

4 Der Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil vom 17. April 2013 - 10 AZR 185/12 - aufzuheben und die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. Dezember 2011 - 18 Sa 928/11 - zurückzuweisen.

5 Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Entscheidungsgründe

6 I. Der Einspruch ist statthaft (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 338 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, nämlich in der gesetzlichen Form (§ 340 ZPO) und Frist (§ 339 Abs. 1 ZPO) eingelegt. Insbesondere konnte der Einspruch nach der Verkündung des Versäumnisurteils bereits vor dessen Zustellung wirksam eingelegt werden (Thomas/Putzo/Reichold 34. Aufl. § 339 ZPO Rn. 1) .

7 II. Die aufgrund der neuen Verhandlung zu erlassende Entscheidung stimmt mit der im Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung überein; diese Entscheidung ist deshalb aufrechtzuerhalten, §§ 342, 343 ZPO. Wie der Senat bereits im Versäumnisurteil vom 17. April 2013 im Einzelnen ausgeführt hat, ist die Revision des Klägers begründet. Sie führt zur antragsgemäßen Verurteilung des Beklagten. Auf die Begründung des Versäumnisurteils wird Bezug genommen. Die mit dem Einspruch vorgebrachten weiteren Einwendungen des Beklagten greifen nicht durch.

8 1. Es ist unerheblich, dass der Beklagte keinen Baubetrieb unterhält und deshalb selbst nicht unter die Tarifverträge des Baugewerbes fällt. Die Klage betrifft Beiträge nur für die Arbeitnehmer, die der Beklagte an einen Betrieb des Baugewerbes verliehen hat und die dort mit Bauarbeiten beschäftigt worden sind.

9 2. Die Unwirksamkeit des Vertrags zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer gemäß § 9 Nr. 1 AÜG steht dem Anspruch nicht entgegen. Zwar gilt in diesem Fall nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer als zustande gekommen; gemäß § 10 Abs. 2 AÜG kann der Leiharbeitnehmer Ersatz des Vertrauensschadens von dem Verleiher verlangen. Dem steht die Rechtsfolge des § 1 Abs. 2a AEntG aF aber nicht entgegen, wie der Senat im Versäumnisurteil vom 17. April 2013 zu II 3 der Entscheidungsgründe näher ausgeführt hat.

10 3. § 1 Abs. 2a AEntG aF regelt einen auf Beitragsleistung gerichteten Erfüllungsanspruch. Der Kläger macht keinen Schadensersatzanspruch geltend. Verfall und Verjährung der Ansprüche richten sich nach § 25 VTV in der auf den Streitfall anwendbaren Fassung. Die dreijährige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB findet keine Anwendung. Die Vierjahresfrist des § 25 VTV ist, wie im Versäumnisurteil vom 17. April 2013 zu III 6 der Entscheidungsgründe ausgeführt, gewahrt.

11 III. Der Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

MikoschMestwerdtSchmitz-Scholemann
SchürmannR. Bicknase

Schlagwörter

social fund contributionsconstruction industrytemporary agency workdefault judgmentlimitation periodemployment contract invalidityobjectioncost allocation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the objection against the default judgment was admissible and timely.

Extrahierter Entscheid

The objection was admissible; it was filed in the statutory form and within the time limit, and could be filed after pronouncement even before service.

Extrahierte Begründung

The objection met §§ 338, 339, 340, 555 ZPO and § 72(5) ArbGG.

Kernrechtsfrage

Whether the defendant owed contribution payments under the VTV despite not operating a construction business and having employed posted workers in a construction undertaking.

Extrahierter Entscheid

The defendant remained liable for contributions for workers hired out to a construction undertaking and used for construction work.

Extrahierte Begründung

The decisive point was not whether the defendant itself ran a construction business, but that the claim concerned workers leased into such a business.

Kernrechtsfrage

Whether nullity of the employment contract under the AÜG barred the contribution claim.

Extrahierter Entscheid

No; the invalidity of the labor-leasing contract did not preclude the claim.

Extrahierte Begründung

Although §§ 9 Nr. 1, 10(1) and 10(2) AÜG govern the legal consequences of an invalid leasing contract, they do not displace the contribution claim under § 1(2a) AEntG aF.

Kernrechtsfrage

Whether the claim was time-barred under the general civil-law limitation period.

Extrahierter Entscheid

No; the applicable four-year limitation period under the VTV was observed.

Extrahierte Begründung

The claim was for performance, not damages, so the general three-year period under §§ 195, 199 BGB did not apply; § 25 VTV governed and was satisfied.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.