Non-admission complaint invalid after insolvency opening

BAG 5 AZN 426/13 (F)Bag / 5. Abteilung28.08.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Labor Court held that the plaintiff effectively took over the pending non-admission complaint proceedings after the debtor’s insolvency opening, even though the case had been pending at the revision-admission stage. However, the debtor’s complaint had not been validly filed because insolvency had already deprived him of procedural authority and his lawyer’s power of attorney had lapsed. In addition, no timely substantiation was submitted after the takeover restarted the deadline. The complaint was therefore dismissed as inadmissible, and the insolvency administrator was ordered to pay the costs.

Omnilex-Regeste

§§ 80 Abs. 1, 117 Abs. 1, 179 Abs. 1, 179 Abs. 2, 180 Abs. 2, 240, 249, 250 ZPO; § 72a Abs. 3 S. 1 ArbGG: A non-admission complaint pending at the time of insolvency opening may be taken over by the creditor by service of the takeover statement also in the revision-admission stage. The insolvency administrator or non-acting bestreitender Verwalter becomes the proper opponent in the takeover. However, the debtor loses procedural authority upon insolvency opening, and counsel’s authority lapses; a complaint filed thereafter is ineffective. The takeover causes the time limit for substantiation to run anew. If no substantiation is filed within that renewed period, the complaint is inadmissible (consid. 4-10).

Gesamter Gesetzestext

BAG — 5 AZN 426/13 (F), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-08-28

Aktenzeichen: 5 AZN 426/13 (F)

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 250 ZPO, § 179 Abs 1 InsO, § 180 Abs 2 InsO, § 179 Abs 2 InsO, § 175 Abs 1 S 1 InsO, § 80 Abs 1 InsO, § 117 Abs 1 InsO, § 72a Abs 3 S 1 ArbGG, § 249 Abs 1 ZPO, § 250 ZPO, § 240 ZPO

Vorinstanz: vorgehend ArbG Münster, 8. März 2012, Az: 1 Ca 1701/11, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 1. Juni 2012, Az: 13 Sa 512/12, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Nichtzulassungsbeschwerde - Unterbrechung durch Insolvenzverfahren - Aufnahme des Rechtsstreits

Tenor

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 1. Juni 2012 - 13 Sa 512/12 - wird als unzulässig verworfen.

  2. Der Insolvenzverwalter hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

  3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1 I. Die Parteien streiten über die Vergütung von Überstunden. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des vormaligen Beklagten (jetzt: Schuldner) zurückgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die auf den 20. Juni 2012 datierte, am 2. Juli 2012 beim Bundesarbeitsgericht eingegangene Beschwerde des Schuldners.

2 Über das Vermögen des vormaligen Beklagten ist am 22. Juni 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt W zum Insolvenzverwalter bestellt worden (Amtsgericht Münster 22. Juni 2012 - 74 IN 18/12 -) . Mit Schriftsatz vom 29. April 2013, beim Bundesarbeitsgericht eingegangen am 2. Mai 2013 und dem Insolvenzverwalter zugestellt am 6. Mai 2013, hat der Kläger den Rechtsstreit gegen den Insolvenzverwalter aufgenommen. Dieser hat daraufhin mitgeteilt, er nehme den Rechtsstreit nicht auf.

3 II. Die Beschwerde ist unzulässig.

4 1. Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch den Kläger mit der Zustellung des Schriftsatzes vom 29. April 2013 (§ 250 ZPO) wirksam aufgenommen.

5 a) Ist in einem Insolvenzverfahren eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es nach § 179 Abs. 1 InsO dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben, § 180 Abs. 2 InsO. Zwar obliegt es gemäß § 179 Abs. 2 InsO dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen, wenn für eine Forderung - wie im Streitfall - ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vorliegt. Es ist aber auch der Gläubiger der Forderung zur Aufnahme befugt, wenn der Bestreitende seinen Widerspruch nicht verfolgt (BGH 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12 - Rn. 7 mwN, BGHZ 195, 233) . Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - nach nicht bestrittenem Vorbringen des Gläubigers der Insolvenzverwalter gänzlich untätig bleibt und eine angemeldete titulierte Forderung entgegen § 175 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht einmal in die Tabelle einträgt.

6 Die Aufnahme des Rechtsstreits ist auch möglich, wenn dieser zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Revisionsinstanz in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren anhängig war (BGH 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12 - Rn. 8 mwN, BGHZ 195, 233) .

7 b) Betreibt der Gläubiger die Feststellung, ist Aufnahmegegner der Bestreitende oder der untätig gebliebene Insolvenzverwalter. Dieser tritt an Stelle des Schuldners in den Rechtsstreit ein (vgl. BGH 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12 - Rn. 10 mwN, BGHZ 195, 233) . Der Kläger verfolgt mit der Aufnahme des Beschwerdeverfahrens gegen den Insolvenzverwalter auch ein sinnvolles Rechtsschutzziel. Sollte der Senat die Revision nicht zulassen, würde das Berufungsurteil rechtskräftig, § 72a Abs. 5 Satz 6 ArbGG.

8 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht wirksam eingelegt worden.

9 Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 22. Juni 2012 hat der Schuldner die Prozessführungsbefugnis verloren, § 80 Abs. 1 InsO, die Prozessvollmacht des die Nichtzulassungsbeschwerde einlegenden Rechtsanwalts ist zu diesem Zeitpunkt erloschen, § 117 Abs. 1 InsO (vgl. BAG 24. Juni 2009 - 10 AZR 707/08 (F) - Rn. 15 f. mwN) . Damit war der Schuldner zum Zeitpunkt des Eingangs der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht nicht mehr wirksam vertreten. Ob der Insolvenzverwalter die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den nicht mehr prozessführungsbefugten Schuldner hätte genehmigen können, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Die Mitteilung, den Rechtsstreit nicht aufzunehmen, gibt keinen Anhalt für die Annahme, der Insolvenzverwalter wolle sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Schuldners zu eigen machen.

10 3. Zudem ist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht innerhalb der Frist des § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG begründet worden. Die Notfrist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hat mit der Aufnahme des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens von neuem zu laufen begonnen, § 249 Abs. 1 ZPO. Die Aufnahme erfolgte durch Zustellung des entsprechenden Schriftsatzes am 6. Mai 2013, § 250 ZPO. Eine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht erfolgt.

11 III. Als Aufnahmegegner hat der Insolvenzverwalter gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

12 IV. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 GKG.

Müller-GlögeBieblWeber

Schlagwörter

insolvencynon-admission complaintprocedural capacitytakeover of proceedingsdeadlineadmissibilitycosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the plaintiff could validly take over the pending non-admission complaint after insolvency opening

Extrahierter Entscheid

Yes; the pending complaint proceedings could be taken over by service of the takeover statement on the insolvency administrator.

Extrahierte Begründung

Under insolvency law, a disputed claim pending in court may be pursued by taking over the proceedings. This also applies when the matter is pending in a non-admission complaint stage; the administrator or the non-acting insolvency representative becomes the proper takeover opponent.

Kernrechtsfrage

Whether the debtor’s non-admission complaint was validly filed after insolvency opening

Extrahierter Entscheid

No; the debtor had lost procedural authority upon insolvency opening, so the complaint was not effectively lodged.

Extrahierte Begründung

With the opening of insolvency, the debtor loses the power to conduct the proceedings and counsel’s authority lapses. The later conduct of the insolvency administrator did not cure the ineffective filing.

Kernrechtsfrage

Whether the non-admission complaint was timely substantiated after takeover of the proceedings

Extrahierter Entscheid

No; the complaint was not substantiated within the renewed statutory time limit after takeover.

Extrahierte Begründung

The takeover restarted the reasoning period, but no substantiation was filed within that renewed deadline.

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