Vorinstanz: vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 24. Januar 2018, Az: 1 Ca 491/17, Versäumnisurteilvorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 13. Juni 2018, Az: 1 Ca 491/17, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 11. Januar 2019, Az: 9 Sa 57/18, Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 11. Januar 2019 - 9 Sa 57/18 - werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 72 % und die Beklagte 28 % zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis der Beklagten veranlassten Kosten, die die Beklagte zu tragen hat.
Sonstige Leitsätze
1 Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO) .