Vorinstanz: vorgehend ArbG Hameln, 30. August 2023, Az: 3 Ca 310/22, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 20. Juni 2024, Az: 3 Sa 650/23, Urteil
Spruchkörper: 6. Senat
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20. Juni 2024 - 3 Sa 650/23 - im Kostenpunkt insgesamt und in der Hauptsache insoweit aufgehoben, als das Landesarbeitsgericht auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 30. August 2023 - 3 Ca 310/22 - abgeändert hat.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 30. August 2023 - 3 Ca 310/22 - wird im Umfang der Aufhebung und damit insgesamt zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.
Sonstige Leitsätze
1 Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 6 AZR 172/24 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO) .