Revision value depends on appellant’s requests, not initial scope

BGH IX ZR 204/11Bgh / Civil Chamber 926.09.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The plaintiff’s lawyer requested that the amount in dispute for his fee calculation in the revision be fixed at EUR 1,316,953.10 for the period until the revision grounds were filed. The Federal Court of Justice rejected the request. It held that in appellate proceedings the relevant value is determined by the appellant’s requests under § 47(1) sentence 1 GKG, even if the appeal was initially filed without limitation and only later restricted in the grounds. For claim parts not pursued before the court, no judicial value can be fixed for out-of-court fees.

Omnilex-Regeste

§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 32 Abs. 1 RVG; Streitwert im Rechtsmittelverfahren bei nachträglicher Beschränkung des Rechtsmittels. Der für die Gerichtsgebühren maßgebliche und nach § 32 Abs. 1 RVG für die Anwaltsgebühren übernommene Wert bestimmt sich im Rechtsmittelverfahren einheitlich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Eine erst in der Rechtsmittelbegründung erklärte Beschränkung ist maßgeblich; auf die anfängliche, unbeschränkte Einlegung kommt es nicht an. Für nicht mehr rechtshängig gewordene oder nicht weiter verfolgte Anspruchsteile scheidet eine gerichtliche Wertfestsetzung aus; § 32, § 33 RVG setzen Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren voraus. Außergerichtliche Tätigkeiten sind hiervon nicht erfasst (consid. 2–3).

Gesamter Gesetzestext

BGH — IX ZR 204/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-26

Aktenzeichen: IX ZR 204/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 47 Abs 1 S 1 GKG, § 32 Abs 1 RVG

Vorinstanz: vorgehend OLG Stuttgart, 29. November 2011, Az: 12 U 85/10, Urteilvorgehend LG Stuttgart, 10. Mai 2010, Az: 21 O 148/09

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Streitwertfestsetzung im Rechtsmittelverfahren bei Beschränkung des Rechtsmittels erst in der Rechtsmittelbegründung

Leitsatz

Der gerichtlich festzusetzende Streitwert bestimmt sich im Rechtsmittelverfahren einheitlich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, auch wenn das Rechtsmittel zunächst unbeschränkt eingelegt und erst in der Rechtsmittelbegründung beschränkt wurde.

Tenor

Der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit im Revisionsverfahren für die Zeit bis zur Vorlage der Revisionsbegründung auf 1.316.953,10 € festzusetzen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Revision in der fristgerecht eingereichten Revisionsbegründung auf einen Teil der vom Berufungsurteil ausgehenden Beschwer beschränkt. Der Antrag ihres Prozessbevollmächtigten, den für seine Gebühren maßgeblichen Wert bis zur Begründung der Revision auf den Betrag der Beschwer festzusetzen, ist nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig, aber nicht begründet.

2 Für die Gebühren des Rechtsanwalts ist nach § 32 Abs. 1 RVG der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert maßgeblich. Dieser bestimmt sich in Rechtsmittelverfahren gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht nach der Beschwer, sondern nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Dementsprechend hat der Senat vorliegend den Streitwert in Addition der von beiden Parteien wechselseitig mit ihren Revisionen verfolgten Anträge festgesetzt.

3 Soweit es wegen des gesamten oder eines Teils des Anspruchs nicht zu einer gerichtlichen Anhängigkeit kommt, scheidet eine Festsetzung des Streitwerts aus. Voraussetzung einer gerichtlichen Festsetzung des für die anwaltlichen Gebühren maßgeblichen Werts nach §§ 32, 33 RVG ist nämlich, dass Gebühren für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem gerichtlichen Verfahren in Rede stehen (BGH, Beschluss vom 4. April 2013 - IX ZR 75/12, nv, Rn. 3 mwN). Hieran fehlt es bezüglich des mit der Revision der Klägerin nicht weiter verfolgten Klagebegehrens. Eine gerichtliche Streitwertfestsetzung für außergerichtliche Gebühren kommt nicht in Betracht (BGH, aaO).

4 Verfassungsrechtliche Gründe stehen diesem Gesetzesverständnis nicht entgegen, weil der Rechtsanwalt die Möglichkeit hat, für seine auf einem umfassenderen Auftrag beruhende außergerichtliche Tätigkeit gesonderte Gebühren gegen seinen Mandanten geltend zu machen.

Kayser Gehrlein Vill

Fischer Grupp

Schlagwörter

streit valuerevisionattorney feesappellate requestsscope of appealjudicial feesout-of-court fees

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the court-set value for counsel’s fees in revision must follow the appeal as initially filed or the requests in the later revision grounds.

Extrahierter Entscheid

In appellate proceedings, the court-set value is determined uniformly by the appellant’s requests, even if the appeal was initially unrestricted and limited only in the grounds.

Extrahierte Begründung

Under § 32(1) RVG, counsel’s fees follow the value fixed for court fees. In appellate proceedings, § 47(1) sentence 1 GKG ties that value to the appellant’s requests, not to the amount of the original complaint. The later limitation in the revision grounds therefore governs.

Kernrechtsfrage

Whether a value can be fixed for non-pursued claims for the purpose of out-of-court attorney fees.

Extrahierter Entscheid

No court-fixed value is available for claim portions that do not become pending before the court; §§ 32, 33 RVG require fees in judicial proceedings.

Extrahierte Begründung

For the part of the claim not further pursued on revision, there is no judicial pendency. A court value cannot be fixed for out-of-court fees; the lawyer may instead claim separate fees from the client for extra-judicial work.

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