Notary discipline: appeal admissibility assessed at time of decision

BGH NotSt (Brfg) 1/11Bgh / Senat FüR Notarsachen18.07.2011Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BGH granted leave to appeal in a notary disciplinary case. It held that the relevant moment for assessing a leave-to-appeal ground is the situation at the time of the appellate court's decision, not the time of the first-instance judgment. Because the notary had meanwhile reached the age limit and left office, the pending disciplinary proceedings could no longer continue and had to be discontinued unless the judgment was already final. The court therefore treated the OLG judgment as seriously doubtful. It also fixed the dispute value at EUR 3,000.

Omnilex-Regeste

§ 124 Abs. 2 VwGO; maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Zulassung der Berufung ist die Sach- und Rechtslage bei der Entscheidung des Berufungsgerichts; nachträgliche Änderungen sind zu berücksichtigen, auch wenn die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags bereits abgelaufen ist. Scheidet ein Notar aus dem Amt aus, entfällt der persönliche Anwendungsbereich des notariellen Disziplinarrechts; ein noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Disziplinarverfahren ist dann wegen eines absoluten Verfahrenshindernisses einzustellen (§ 96 Abs. 1 S. 1 BNotO analog § 32 Abs. 2 Nr. 2 BDG). Offenkundige Umstände, die die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründen, sind im Rahmen eines zulässig auf § 124 Abs. 2 VwGO gestützten Zulassungsantrags von Amts wegen zu berücksichtigen.

Gesamter Gesetzestext

BGH — NotSt (Brfg) 1/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-07-18

Aktenzeichen: NotSt (Brfg) 1/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 124 Abs 2 VwGO, § 96 Abs 1 S 1 BNotO, § 111d BNotO, § 32 Abs 2 Nr 2 BDG

Vorinstanz: vorgehend OLG Köln, 18. November 2010, Az: 2 X (Not) 1/10, Urteil

Spruchkörper: Senat für Notarsachen

Titelzeile

Disziplinarverfahren gegen einen Notar: Beurteilungszeitpunkt für die Berufungszulassung; Einstellung des Verfahrens bei Ausscheiden des Notars aus seinem Amt

Leitsatz

  1. Ob ein (dargelegter) Grund für die Zulassung der Berufung besteht, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts über den Zulassungsantrag und nicht danach, ob das erstinstanzliche Gericht angesichts der aufgrund im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Rechtslage richtig entschieden hat .

  2. Ist ein Notar aus seinem Amt ausgeschieden, muss ein gegen ihn laufendes und noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Disziplinarverfahren eingestellt werden .

Tenor

Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 18. November 2010 zugelassen.

Der Streitwert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der im Januar 1941 geborene Kläger war seit dem Jahr 1981 als Notar und Rechtsanwalt im Bezirk des Amtsgerichts B. tätig. Am 17. April 2007 verhängte der Präsident des Landgerichts gegen ihn durch Disziplinarverfügung eine Geldbuße in Höhe von 3.000 €. Der Disziplinarverfügung liegen Vorfälle aus den Jahren 2001 bis 2003 zugrunde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf die Darstellung im Tatbestand des Urteils des Oberlandesgerichts.

2 Die gegen die Disziplinarverfügung gerichtete Beschwerde hat der Beklagte durch Verfügung vom 22. Dezember 2009 zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger am 25. Januar 2010 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Im Schreiben vom 11. Oktober 2010 hat der Kläger seinen Angriff ausdrücklich auf die Höhe des festgesetzten "Ordnungsgeldes" beschränkt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Berufung nicht zugelassen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung, mit der er die Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts und der Disziplinarverfügung erreichen möchte. Er stützt den Antrag auf § 111d BNotO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO. Nach Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ist der Kläger mit Ablauf des 31. Januar 2011 wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Amt des Notars ausgeschieden.

II.

3 Die Berufung ist zuzulassen.

4 Das die Klage auf Aufhebung der Disziplinarverfügung des Präsidenten des Landgerichts vom 17. April 2007 abweisende Urteil des Oberlandesgerichts stellt sich aufgrund des altersbedingten Ausscheidens des Klägers aus dem Amt des Notars mittlerweile als unrichtig dar. Diese Tatsache hat der Senat bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag zu berücksichtigen. Ob ein (dargelegter) Grund für die Zulassung der Berufung besteht, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts über den Zulassungsantrag und nicht danach, ob das erstinstanzliche Gericht angesichts der Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung richtig entschieden hat (vgl. BVerwG, NVwZ 2003, 490; BVerwG, Beschluss vom 12. November 2002 - 7 AV 4/02, BeckRs 2003, 20097; BVerwG NVwZ 2004, 744; OVG Brandenburg NVwZ-RR 2003, 694).

5 Im Streitfall begegnet das Urteil des Oberlandesgerichts ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit, nachdem der Kläger mit Ablauf des 31. Januar 2011 gemäß § 47 Nr. 1, § 48a BNotO aus dem Amt des Notars ausgeschieden ist und mithin nicht mehr dem persönlichen Geltungsbereich der disziplinarrechtlichen Bestimmungen der Bundesnotarordnung unterfällt. Hat er den entsprechenden Status nicht mehr inne, fehlt die Voraussetzung zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens, so dass dieses zwingend eingestellt werden muss, solange nicht Rechtskraft eingetreten ist. Es ist ein absolutes Verfahrenshindernis eingetreten (§ 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 32 Abs. 2 Nr. 2 BDG analog; vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand Oktober 2010, § 32 Rn. 11 und 13).

6 Daran ändert nichts, dass die Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung bereits am Montag, dem 24. Januar 2011, abgelaufen ist, nachdem das Urteil des Oberlandesgerichts am 22. November zugestellt worden ist. Das Ende der Begründungsfrist legt nicht den für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt fest (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 7 AV 2/03, NVwZ 2004, 744 Rn. 9 und 10). Offenkundige Umstände, aus denen sich die offensichtliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergibt, sind auch ohne ausdrücklichen Vortrag des Klägers zu berücksichtigen, sofern der Antrag auf Zulassung der Berufung überhaupt in zulässiger Weise auf einen Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO gestützt worden ist (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 31. März 2008 - 5 B 377/06, juris Rn. 8 mwN; ähnlich Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. § 124a Rn. 50). Der Antrag des Klägers stützt sich in noch zulässiger Weise auf den Grund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn auch der Antrag in der Sache nur auf der Grundlage der Darlegungen in der Begründungsschrift erfolglos geblieben wäre.

7 Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 111g Abs. 2 BNotO.

Galke Diederichsen Herrmann

Brose-Preuß Strzyz

Schlagwörter

disciplinary proceedingsnotaryleave to appealabsolute procedural obstacleretirement agetiming of reviewofficial duty

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether leave to appeal must be assessed on the factual and legal situation at the time of the appellate court's decision

Extrahierter Entscheid

Yes. The decisive point in time is the appellate court's decision on the leave application, not the legality of the first-instance judgment at the time it was issued.

Extrahierte Begründung

Subsequent material developments must be considered when deciding on leave to appeal; here the notary's departure from office made the challenged judgment doubtful.

Kernrechtsfrage

Whether the disciplinary proceedings could continue after the notary left office

Extrahierter Entscheid

No. Once the notary has left office, the personal scope of the disciplinary provisions no longer applies and the pending, non-final disciplinary proceedings must be discontinued.

Extrahierte Begründung

The loss of office creates an absolute procedural obstacle; without the status of notary there is no basis for continuing the disciplinary case unless the judgment is already final.

Kernrechtsfrage

Value of the matter for the leave-to-appeal proceedings

Extrahierter Entscheid

The dispute value was set at EUR 3,000.

Extrahierte Begründung

The court fixed the amount under the applicable notarial procedural rules.

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