Binding effect of referral despite missing § 504 ZPO warning

BGH X ARZ 425/13Bgh / Civil Chamber 1027.08.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bundesgerichtshof resolved a competence conflict between the Amtsgericht Münster and the Amtsgericht Köln in a claim for payment for advertising banners. Münster had referred the case to Cologne without warning the defendant under § 504 ZPO about the consequences of a non-objection. The BGH held that the referral was nevertheless binding under § 281(2) sentence 4 ZPO because the court had not entered into the merits hearing. It therefore designated the Amtsgericht Köln as the competent court.

Omnilex-Regeste

§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO; Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses trotz unterbliebener Belehrung nach § 504 ZPO; die antragsgemäße Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit ist vor Eintritt in die mündliche Verhandlung zur Hauptsache grundsätzlich bindend. Die fehlende Belehrung über die Folgen rügeloser Verhandlung nimmt dem Beschluss weder seine Verbindlichkeit noch begründet sie für sich allein einen Gehörsverstoß oder Willkür, wenn das Gericht die Hauptsache nicht verhandelt hat und der Beklagte die Zuständigkeitsrüge nicht wirksam aufgegeben hat. Für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO genügt, dass sich die beteiligten Gerichte jeweils bindend für unzuständig erklärt haben (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

BGH — X ARZ 425/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-08-27

Aktenzeichen: X ARZ 425/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 39 ZPO, § 281 Abs 2 S 4 ZPO, § 504 ZPO

Vorinstanz: vorgehend OLG Hamm, 25. Juli 2013, Az: 32 SA 46/13

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Titelzeile

Verweisung des Rechtsstreits durch das örtlich unzuständige Gericht: Bindungswirkung trotz unterbliebener Belehrung des Beklagten über Folgen rügeloser Verhandlung

Leitsatz

Die antragsgemäße Verweisung des Rechtsstreits durch das örtlich unzuständige Amtsgericht vor Eintritt in die mündliche Verhandlung zur Hauptsache ist auch dann bindend, wenn der Beklagte nicht nach § 504 ZPO belehrt worden ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013, X ARZ 507/12, NJW-RR 2013, 764 und Beschluss vom 19. März 2013, X ARZ 622/12, juris).

Tenor

Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Köln.

Gründe

1 I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf das Entgelt für die Fertigung von Werbebannern in Anspruch.

2 Nach Widerspruch des Beklagten gegen den von der Klägerin erwirkten Mahnbescheid hat die Klägerin die Klage zunächst gegenüber dem Amtsgericht Münster begründet, an das das Verfahren vom Mahngericht abgegeben worden war. Nach Anberaumung eines Verhandlungstermins hat die Klägerin beantragt, den Rechtsstreit an das Amtsgericht Köln zu verweisen. In der mündlichen Verhandlung hat das Amtsgericht Münster mit den Parteien die Frage seiner Zuständigkeit erörtert. Die Klägerin hat an ihrem Verweisungsantrag festgehalten, der Beklagte hierzu keine Erklärung abgegeben. Das Amtsgericht Münster hat sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Köln verwiesen. Dieses hat die Übernahme der Sache abgelehnt.

3 Das Oberlandesgericht Hamm möchte das Amtsgericht Köln für zuständig erklären, sieht sich hieran jedoch durch den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14. Oktober 2002 (1 ZAR 140/02, NJW 2003, 366) gehindert.

4 II. Die Vorlage ist zulässig.

5 Das vorlegende Oberlandesgericht will seiner Entscheidung die Auffassung zugrunde legen, der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Münster sei bindend. Damit würde es von der Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (aaO) abweichen, das eine Verweisung als nicht bindend angesehen hat, wenn der Beklagte - wie im Streitfall - nicht nach § 504 ZPO belehrt worden ist.

6 III. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor.

7 Die beiden mit der Sache befassten Amtsgerichte haben sich im Sinne dieser Vorschrift bindend für unzuständig erklärt.

8 IV. Zuständig zur Entscheidung über das Klagebegehren ist das Amtsgericht Köln. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Münster ist gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend.

9 1. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Verweisung des Rechtsstreits wegen örtlicher Unzuständigkeit auch dann bindend ist, wenn der Beklagte zwar erklärt hat, er werde die örtliche Unzuständigkeit in der mündlichen Verhandlung nicht rügen, auf die Zuständigkeitsrüge aber nicht verzichtet (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - X ARZ 507/12, NJW-RR 2013, 764). Er hat ferner entschieden, dass sich eine abweichende Beurteilung auch nicht aus § 504 und § 39 Satz 2 ZPO ergibt, weil die Regelung in § 39 Satz 1 ZPO auf der Erwägung beruht, dass es nicht hinnehmbar wäre, wenn sich der Beklagte in Kenntnis der Unzuständigkeit auf eine Verhandlung vor dem an sich unzuständigen Gericht einlassen und in einem späteren Stadium des Prozesses noch die Rüge der Unzuständigkeit erheben könnte, der Regelung aber nicht entnommen werden kann, dass das Gericht dem Beklagten auch dann stets die Möglichkeit einräumen muss, die Zuständigkeit durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache zu begründen, wenn der Kläger schon vor der mündlichen Verhandlung die Verweisung an das zuständige Gericht beantragt (BGH, Beschluss vom 19. März 2013 - X ARZ 622/12, juris).

10 2. Bei Anlegung dieses rechtlichen Maßstabes kommt auch dem hier zu beurteilenden Verweisungsbeschluss die im Gesetz vorgesehene Bindungswirkung zu. Nach § 504 ZPO hat das Amtsgericht den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache auf seine fehlende Zuständigkeit und die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen. In die Verhandlung zur Hauptsache ist das Amtsgericht jedoch nicht eingetreten, weil es das Amtsgericht Köln als aufgrund einer von den Parteien getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung ausschließlich zuständig angesehen hat, die Klägerin die Verweisung an dieses Gericht beantragt hat und der anwaltlich vertretene Beklagte von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, durch einen Verzicht auf die Zuständigkeitsrüge die Zuständigkeit seines von der Klägerin angerufenen Wohnsitzgerichts zu begründen. Mangels einer gesetzlich vorgeschriebenen Belehrung des Beklagten über diese Möglichkeit hat das Amtsgericht Münster damit weder den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt noch willkürlich entschieden.

Meier-Beck Gröning Grabinski

Hoffmann Schuster

Schlagwörter

jurisdictionreferral orderbinding effectwarning dutyruling on competence

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the referral by the locally incompetent court was binding despite the absence of a § 504 ZPO warning to the defendant.

Extrahierter Entscheid

Yes. The referral order was binding under § 281(2) sentence 4 ZPO even though the defendant had not been warned under § 504 ZPO.

Extrahierte Begründung

The court followed its prior case law: a referral for lack of territorial jurisdiction is binding when the main hearing has not begun. The absence of a § 504 warning does not change this, because the court had not entered into the merits hearing and no legally required warning had been given, but this did not amount to a denial of hearing or arbitrariness.

Kernrechtsfrage

Which court is competent to decide the claim after the referral conflict.

Extrahierter Entscheid

The Amtsgericht Köln is competent.

Extrahierte Begründung

Both courts involved had declared themselves without jurisdiction, so a determination of the competent court under § 36(1) no. 6 ZPO was possible; the binding referral pointed to Cologne.

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