Intervenor may file appeal only within principal party’s deadline

BGH IX ZB 2/12Bgh / Civil Chamber 920.08.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice held that a simple intervenor may lodge a remedy only as long as the remedy period for the principal party is still open. This also applies to a Rechtsbeschwerde against an appellate court order declaring the appeal inadmissible, even if the intervenor had alone conducted the appeal proceedings below and the main party had not actively participated. Because the plaintiff’s own deadline had expired, the intervenor’s filing could not cure the lapse, so the Rechtsbeschwerde was dismissed as inadmissible. The intervenor was ordered to bear the costs.

Omnilex-Regeste

§§ 66, 67, 522 Abs. 1 S. 4, 575 Abs. 1 S. 1 ZPO; simple intervenor’s right to file a remedy is limited to the principal party’s remedy period. An unspecialized intervenor is not granted an independent time limit by service of the challenged decision on the intervenor; the remedy is always exercised in the principal party’s procedural sphere. This remains true even where the intervenor previously conducted the appellate proceedings alone and the principal party took no active part. Once the principal party’s notarial time limit has expired, the barred procedural act cannot be validly made good by the intervenor (consid. 3 f.).

Gesamter Gesetzestext

BGH — IX ZB 2/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-08-20

Aktenzeichen: IX ZB 2/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 66 ZPO, § 67 ZPO, § 522 Abs 1 S 4 ZPO, § 575 Abs 1 S 1 ZPO

Vorinstanz: vorgehend OLG München, 17. November 2011, Az: 32 U 3282/11vorgehend LG Traunstein, 4. August 2011, Az: 1 S 1970/07

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Streithilfe: Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des Berufungsgerichts durch den Streithelfer

Leitsatz

Der einfache Streithelfer kann ein Rechtsmittel nur solange einlegen, wie die Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei läuft. Das gilt auch für die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des Berufungsgerichts, wenn sich die Hauptpartei bereits im Berufungsverfahren nicht mehr aktiv beteiligt hat (Anschluss an BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012, VII ZR 24/11, NJW-RR 2012, 1042).

Tenor

Die vom Streithelfer eingelegte Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 32. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. November 2011 wird als unzulässig verworfen.

Der Streithelfer trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 12.306,84 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Das Landgericht hat auf einen im Berufungsverfahren - gegen ein die Klage abweisendes Urteil - gestellten Inzidentantrag der beklagten Partei hin (§ 717 Abs. 2 ZPO) die Klägerin zur Zahlung von 12.306,84 € nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen allein durch den Streithelfer eingelegte Berufung unter Hinweis auf § 511 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist der Klägerin spätestens bis 24. November 2011 und dem Streithelfer am 9. Dezember 2011 zugestellt worden. Mit der am 9. Januar 2012 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Rechtsbeschwerde will der Streithelfer die Aufhebung dieses Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erreichen.

II.

2 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber im Übrigen unzulässig (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO), weil sie nicht innerhalb der Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses bei dem Rechtsbeschwerdegericht eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3 Nach ständiger Rechtsprechung kann der unselbständige Streithelfer ein Rechtsmittel nur innerhalb der Rechtsmittelfrist seiner Partei einlegen. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob und wann dem Streithelfer selbst der anzufechtende Beschluss zugestellt worden ist. Denn das Rechtsmittel eines Streithelfers ist stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei. Dieser nimmt nur fremde Rechte wahr (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 - VII ZR 24/11, NJW-RR 2012, 1042 Rn. 3).

4 Dies gilt auch, wenn der Streithelfer - wie hier - bereits das Rechtsmittel für die Vorinstanz eingelegt, das Verfahren in der Vorinstanz geführt und die Hauptpartei sich schon dort nicht mehr aktiv beteiligt hat. Auch dann war das Rechtsmittel der Vorinstanz ein Rechtsmittel der Hauptpartei. Die prozessualen Befugnisse des Streithelfers reichen auch in diesem Fall nicht weiter als die Befugnisse der Hauptpartei; die Zustellung des Beschlusses an den Streithelfer setzte für ihn keine eigene Rechtsmittelfrist in Lauf. Hat danach die vom Streithelfer unterstützte Partei, hier die Klägerin, eine für sie gesetzte Notfrist, hier die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde, versäumt, so kann die ausgeschlossene Prozesshandlung nicht durch den Streithelfer wirksam nachgeholt werden (BGH, aaO Rn. 5 f; vgl. auch BAG, Beschluss vom 17. August 1984 - 3 AZR 597/83).

Kayser Raebel Gehrlein

Grupp Möhring

Schlagwörter

interventionremedy periodinadmissibilitylate filingcivil procedureappealRechtsbeschwerdecosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the intervenor’s Rechtsbeschwerde against the order dismissing the appeal as inadmissible was filed in time.

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible because an unspecialized intervenor may file a remedy only while the principal party’s own remedy period is still running.

Extrahierte Begründung

A simple intervenor acts only for the principal party and cannot acquire a separate remedy period through service on the intervenor. This applies even if the intervenor had already conducted the prior appeal alone and the principal party had not actively participated.

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