Revision requires leave in UrhWG collective agreement cases

BGH I ZR 150/12Bgh / I. Zivilkammer15.08.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice held that an appeal on points of law against an OLG judgment in proceedings under § 16 Abs. 4 UrhWG is admissible only if leave to appeal has been granted by the OLG or the Federal Court. The statutory reference to the ZPO includes § 543 ZPO, so there is no unrestricted revision merely because the OLG acts as first instance. The plaintiff’s non-admission complaint also failed because the case lacked fundamental significance and the asserted procedural-rights violations were unpersuasive. The plaintiff was ordered to pay the costs of both proceedings.

Omnilex-Regeste

§ 16 Abs. 4 S. 6 UrhWG i.V.m. §§ 542, 543 ZPO; Revision gegen erstinstanzliche Urteile des Oberlandesgerichts in Verfahren über Gesamtverträge und Gerätevergütung nur bei Zulassung: Die Verweisung auf die ZPO erfasst die Revisionsvorschriften insgesamt, insbesondere die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 543 Abs. 1 ZPO. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des OLG rechtfertigt keine zulassungsfreie Revision, weil sie lediglich der Entbehrlichkeit einer weiteren Tatsacheninstanz Rechnung trägt (vgl. consid. 2 f.). Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, wenn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen; eine Begründungserleichterung nach § 544 Abs. 4 S. 2 ZPO ist dann möglich.

Gesamter Gesetzestext

BGH — I ZR 150/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-08-15

Aktenzeichen: I ZR 150/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 16 Abs 4 S 1 UrhWahrnG, § 16 Abs 4 S 6 UrhWahrnG, § 542 ZPO, § 543 ZPO

Vorinstanz: vorgehend OLG München, 28. Juni 2012, Az: 6 Sch 28/11 WG

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Titelzeile

Wahrnehmung von Urheberrechten - Zulassungsrevision bei Festsetzung von Gesamtverträgen

Leitsatz

Zulassungsrevision bei Festsetzung von Gesamtverträgen

Gegen erstinstanzliche Urteile des Oberlandesgerichts nach § 16 Abs. 4 Satz 1 UrhWG findet die Revision nur statt, wenn sie entweder vom Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichtshof zugelassen worden ist.

Tenor

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.

  2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

  3. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision und des Beschwerdeverfahrens.

  4. Streitwert: 1.309.576,78 €.

Gründe

1 I. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts ist nicht statthaft, weil sie das Oberlandesgericht nicht zugelassen hat.

2 Gegen die vom Oberlandesgericht erlassenen Endurteile über Streitfälle, die - wie hier - die Verpflichtung zur Zahlung der Gerätevergütung betreffen, findet gemäß § 16 Abs. 4 Satz 6 UrhWG die Revision nach Maßgabe der Zivilprozessordnung statt. Von der Verweisung auf die Revision werden grundsätzlich sämtliche unter der Überschrift „Revision" stehenden Vorschriften der §§ 542 ff. ZPO erfasst und nicht nur die Bestimmungen der §§ 545 ff. ZPO (vgl. Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 16 UrhWG Rn. 33; Zeisberg in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 16 UrhWG Rn. 20; aA Reinbothe in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 16 UrhWG Rn. 9; W. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., §§ 14-16 UrhWG Rn. 17; Gerlach in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 16 UrhWG Rn. 16).

3 Gemäß § 542 Abs. 1 ZPO findet die Revision gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt. Nach § 543 Abs. 1 ZPO findet die Revision nur statt, wenn sie das Berufungsgericht in dem Urteil oder das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung zugelassen hat. Zwar handelt es sich bei dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 16 Abs. 4 Satz 1 UrhWG um ein Verfahren im ersten Rechtszug. Die Begründung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts beruht jedoch allein auf der Erwägung, dass das vorangegangene ausführliche Schiedsverfahren eine zweite gerichtliche Tatsacheninstanz entbehrlich erscheinen lässt (BT-Drucks. 10/837, S. 25; vgl. auch BT-Drucks. 16/1828, S. 35). Diese Erwägung rechtfertigt nicht die Annahme, gegen Endurteile des Oberlandesgerichts in Verfahren nach § 16 Abs. 4 Satz 1 UrhWG sei eine zulassungsfreie Revision eröffnet. Auch die Revision gegen die vom Oberlandesgericht in Verfahren nach § 16 Abs. 4 Satz 1 UrhWG in erster Instanz erlassenen Endurteile bedarf daher der Zulassung.

4 II. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

5 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm Pokrant Büscher

Koch Löffler

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether an appeal on points of law against an OLG first-instance judgment under § 16 Abs. 4 UrhWG is admissible without leave.

Extrahierter Entscheid

No. Revision is only admissible if the OLG or the Federal Court of Justice has granted leave.

Extrahierte Begründung

Section 16 Abs. 4 sentence 6 UrhWG refers to the ZPO rules on revision as a whole, including § 543 ZPO. The OLG's first-instance competence does not create a special unrestricted revision right; the statutory scheme still requires leave.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against denial of leave to appeal should succeed.

Extrahierter Entscheid

No. The case had no fundamental significance, the procedural-rights complaints failed, and neither development of the law nor uniformity of case-law required review.

Extrahierte Begründung

The statutory criteria of § 543 Abs. 2 ZPO were not met; therefore the non-admission complaint was unfounded.

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