Guardianship: notice to procedural guardian; requirements for consent reservation

BGH XII ZB 450/16Bgh / Civil Chamber 1216.08.2017Annulled

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice upheld the affected person’s Rechtsbeschwerde against a guardianship decision. It held that the first-instance hearing was defective because the procedural guardian had not been timely notified and could not participate, requiring renewed hearing by the appeal court. It also found that the lower courts had not made sufficient concrete findings to justify a consent reservation for property matters, since such a measure requires a specific significant danger to the person’s assets. The Landgericht’s decision was therefore set aside and the matter remanded.

Omnilex-Regeste

§ 276 FamFG; rechtzeitige Benachrichtigung des Verfahrenspflegers vom Anhörungstermin; § 1903 Abs. 1 BGB; Voraussetzungen des Einwilligungsvorbehalts: Der Verfahrenspfleger ist an Verfahrenshandlungen im selben Umfang wie der Betroffene zu beteiligen; das Betreuungsgericht hat durch rechtzeitige Terminmitteilung seine Teilnahme an der Anhörung sicherzustellen. Unterbleibt dies, liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, die im Beschwerdeverfahren grundsätzlich durch Nachholung der Anhörung zu beheben ist (consid. 6 ff.). Ein Einwilligungsvorbehalt ist wegen seines gravierenden Grundrechtseingriffs nur bei festgestellter erheblicher Gefahr für Person oder Vermögen zulässig; abstrakte Erwägungen, namentlich eine ablehnende Haltung des Betroffenen, genügen nicht, vielmehr bedarf es konkreter Feststellungen zur Erforderlichkeit (consid. 15 ff.).

Gesamter Gesetzestext

BGH — XII ZB 450/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-08-16

Aktenzeichen: XII ZB 450/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:160817BXIIZB450.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 276 FamFG, § 1903 Abs 1 BGB

Vorinstanz: vorgehend LG Arnsberg, 24. August 2016, Az: I-2 T 43/16vorgehend AG Arnsberg, 23. Mai 2016, Az: 25 XVII 5/16

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Betreuungsverfahren: Sicherstellung der Teilnahme des Verfahrenspflegers am Anhörungstermin; Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

Leitsatz

  1. Das Betreuungsgericht muss durch die rechtzeitige Benachrichtigung des Verfahrenspflegers vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017, XII ZB 45/17, NJW 2017, 2687).

  2. Bei dem Einwilligungsvorbehalt handelt es sich um einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen, der sich ohne weitere Feststellungen nicht rechtfertigen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. März 2017, XII ZB 608/15, FamRZ 2017, 754).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 24. August 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Gründe

I.

1 Der Betroffene wendet sich gegen die Einrichtung seiner Betreuung.

2 Das Amtsgericht hat dem Betroffenen eine Verfahrenspflegerin bestellt, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt und ihn angehört. Danach hat es den Beteiligten zu 3 zum Betreuer für den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung, Behördenangelegenheiten, Entscheidung über Unterbringung, Gesundheitssorge, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern und Wohnungsangelegenheiten bestellt. Darüber hinaus hat es für den Bereich der Vermögensangelegenheiten einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Der Beteiligte zu 4 ist zum Ersatzbetreuer bestellt worden. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

3 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

4 1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Sachverständige sei überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Betroffenen anamnestisch eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis bestehe. Nachvollziehbar habe der Sachverständige die Schlussfolgerung gezogen, dass der Betroffene nicht in der Lage sei, Wesentliches von Unwichtigem zu unterscheiden. Dieser Einschätzung des Sachverständigen sei aufgrund eigener Überzeugungsbildung zu folgen. Der Betroffene sei wegen seiner Erkrankung nicht ausreichend in der Lage, vernunftgeleitet seine Angelegenheiten zu besorgen. Der objektive Betreuungsbedarf sei aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Der Sachverständige habe insofern ausgeführt, dass der Betroffene wegen der angegebenen psychischen Störung nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten im Rahmen des später angeordneten Aufgabenkreises zu erledigen. Soweit das Amtsgericht für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet habe, sei dies aufgrund der Ablehnungshaltung des Betroffenen erforderlich. Schließlich sei der Betroffene krankheitsbedingt zu einer freien Willensbildung und -bekundung nicht in der Lage.

5 2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

6 a) Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass die Anhörung durch das Amtsgericht verfahrensfehlerhaft erfolgt war, weshalb das Landgericht den Betroffenen erneut hätte anhören müssen.

7 aa) Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Im Beschwerdeverfahren darf allerdings nicht von einer Wiederholung solcher Verfahrenshandlungen abgesehen werden, bei denen das Gericht des ersten Rechtszugs zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat. In diesem Fall muss das Beschwerdegericht den betreffenden Teil des Verfahrens nachholen (Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 45/17 - juris Rn. 9 mwN).

8 bb) Das Amtsgericht hat die Anhörung verfahrensfehlerhaft durchgeführt, weil es der Verfahrenspflegerin des Betroffenen keine Gelegenheit gegeben hat, an ihr teilzunehmen.

9 (1) Der Verfahrenspfleger ist vom Gericht im selben Umfang an den Verfahrenshandlungen zu beteiligen wie der Betroffene. Das Betreuungsgericht muss durch die Benachrichtigung des Verfahrenspflegers vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann. Außerdem steht dem Verfahrenspfleger ein eigenes Anhörungsrecht zu. Erfolgt die Anhörung dennoch ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des Verfahrenspflegers, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 45/17 - juris Rn. 11 mwN).

10 (2) Diesen Anforderungen wird das erstinstanzliche Verfahren nicht gerecht.

11 Im Zeitpunkt der Anhörung des Betroffenen am 12. Mai 2016 war die Beteiligte zu 1 zu seiner Verfahrenspflegerin bestellt. Die zwischenzeitlich erfolgte Bestellung von Rechtsanwältin F.-Ö. zur Verfahrenspflegerin hatte das Amtsgericht am 18. April 2016 wieder aufgehoben.

12 Den Gerichtsakten lässt sich bezogen auf diese Anhörung weder eine Terminsverfügung noch eine Benachrichtigung der Beteiligten zu 1 von dem Termin entnehmen. Demgemäß geht aus dem Anhörungsvermerk auch nicht hervor, dass sie an der Anhörung teilgenommen hat.

13 Dass die Beteiligte zu 1 eine Verfahrensvollmacht des Betroffenen zur Akte gereicht und damit auch seine anwaltliche Vertretung zu erkennen gegeben hat, ändert an ihrer Stellung als Verfahrenspflegerin nichts. Denn ihre Bestellung wirkt gemäß § 276 Abs. 5 FamFG bis zum Abschluss des Verfahrens fort, wenn sie nicht vorher aufgehoben worden ist. Anders als im Fall der irrtümlich zur Verfahrenspflegerin bestellten Rechtsanwältin F.-Ö. hat das Amtsgericht die Bestellung der Beteiligten zu 1 indes nicht aufgehoben. Auch der Umstand, dass das Amtsgericht mit Beschluss vom 23. Mai 2016 zusätzlich die Beteiligte zu 2 zur Verfahrenspflegerin bestellt hat, ändert nichts daran, dass das Amtsgericht der Beteiligten zu 1 als wirksam bestellter Verfahrenspflegerin Gelegenheit hätte einräumen müssen, an dem Anhörungstermin teilzunehmen. Im Übrigen hätte sie auch in ihrer Funktion als Verfahrensbevollmächtigte von dem Anhörungstermin benachrichtigt werden müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - XII ZB 286/11 - FamRZ 2012, 104 Rn. 25).

14 b) Zudem rechtfertigen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts.

15 aa) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht nach § 1903 Abs. 1 BGB an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen. Der Umfang der Ermittlung richtet sich auch danach, dass es sich bei dem Einwilligungsvorbehalt um einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen handelt, der sich ohne weitere Feststellungen nicht rechtfertigen lässt (Senatsbeschluss vom 1. März 2017 - XII ZB 608/15 - FamRZ 2017, 754 Rn. 13 mwN).

16 bb) Danach ist das Landgericht seiner Amtsermittlungspflicht nicht gerecht geworden. Es hat zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für die Vermögenssorge lediglich ausgeführt, dieser sei aufgrund der Ablehnungshaltung des Betroffenen erforderlich. Weitergehende Ausführungen finden sich auch im amtsgerichtlichen Beschluss nicht. Es fehlen konkrete Feststellungen dazu, dass die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts zur Abwendung einer erheblichen Gefahr namentlich für das Vermögen des Betroffenen erforderlich ist. Abstrakte Ausführungen zu einer vom Betroffenen eingenommenen Ablehnungshaltung vermögen diese nicht zu ersetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. März 2017 - XII ZB 563/16 - juris Rn. 7 ff.).

17 3. Gemäß § 74 Abs. 5 und 6 Satz 2 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird. Dabei wird das Landgericht letztlich auch zu berücksichtigen haben, dass ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden darf, in denen die Betreuung erforderlich ist, was wiederum aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen ist (Senatsbeschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 260/16 - FamRZ 2017, 995 Rn. 7).

18 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

DoseSchillingNedden-Boeger
BoturGuhling

Schlagwörter

guardianshipprocedural guardianright to be heardconsent reservationasset protectionhearing defectremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance hearing was procedurally defective because the procedural guardian was not notified and could not attend.

Extrahierter Entscheid

The hearing was procedurally defective; the procedural guardian had to be informed in time so participation in the hearing was possible.

Extrahierte Begründung

The procedural guardian must be involved in the same way as the affected person. Failure to provide participation opportunity violates the right to be heard and requires the appeal court to repeat the defective procedural step.

Kernrechtsfrage

Whether the factual findings supported a consent reservation for property matters under Section 1903(1) BGB.

Extrahierter Entscheid

No. The findings did not show concrete circumstances making the consent reservation necessary to avert a significant danger to the person's assets.

Extrahierte Begründung

A consent reservation is a serious interference with fundamental rights and requires specific findings. A mere attitude of refusal is insufficient; the court must establish an actual significant danger.

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